64 II 1
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Rubrum
1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. März 1933
Sachverhalt
I.
Ss. Burkart gegen Burkart-Lötscher.
Ansscheidung von Frauengut bei Ehescheidung (Art. 154 ZGB) :
Als Eigengut der Frau oder an dessen Stelle getretener Ersatz ist auch anzuerkennen, was ihre Eltern als Frauengutswert unmittelbar dem Manne zugewendet habten.
Das Obergericht des Kantons Luzern bat der Klägerin im Scheidungsurteil vom 25. November 1937 einen Betrag von Fr. 10,000.— zugesprochen, um den der Beklagte am 12. November 1932 die Liegenschaft der Schwiegermutter unter dem angenommenen Verkaufswert hatte übernehmen können. Beim Liegenschaftskauf war mündlich vereinbart worden, dieser Betrag solle der Klägerin zukommen, wenn es dem Beklagten « etwas gäbe », und der Beklagte hatte dann am 22. März 1933 die Liegenschaft mit einer Grundpfandverschreibung zu Gunsten der Klägerin für eine unverzinsliche Forderung von Fr. 10,000.— belastet. Der Verschreibungsakt enthält unter « Kündigung » folgendes : « Sollte Frau Babette Burkart-Lötscher (die Klägerin) kinderlos sterben, würe diese Forderung abzuzahlen und unter die Erben zu verteilen ». Emil Meier, an den der Beklagte die Liegenschaft weiterverkaufte, hat die Grundpfandverschreibung mit Fr. 10,000.— abgelöst und den Betrag zu Handen des Berechtigten auf der Gemeindekanzlei Risch hinterlegt. Das Obergericht ermächtigt die Klägerin, die Hinterlage zu beziehen.
Der Beklagte zieht das Scheidungsurteil an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
2 Familienrecht. N° 1,
Erwägungen
Die Forderung von Fr. 10,000.— lässt sich weder aus Abtretung eines Teils der Kaufpreisschuld des Beklagten herleiten (eine solche Teilforderung wurde nicht aus- und der Klägerin zugeschieden, sondern der Preis wurde um sooviel ermässigt), noch aus Miteigentum, da ja die Liegenschaft Alleineigentum des Beklagten wurde. Das Obergericht nimmt an, es liege ein (abstraktes) Zahlungsversprechen des Beklagten zunächst für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod vor, das aber nach dem, wenn auch unausgesprochenen, Willen der Beteiligten, die eben nicht daran gedacht hätten, auch im Scheidungsfalle gelten müsse. Dem hält der Beklagte entgegen, ein Versprechen für den Scheidungsfall könne keineswegs aus einer erbrechtlichen Verfügung hergeleitet werden ; eine solche Verfügung müsste vielmehr bei Scheidung der Ehe hinfällig werden (Art. 154 Abs. 3 ZGB), ganz abgesehen davon, dass eine formgültige Verfügung von Todes wegen nicht getroffen worden sei. In der Tat liegt eine solche Verfügung nicht: vor, Allein die Forderung der Klägerin ist aus . Güterrecht zuzusprechen. Es steht fest, dass die Mutter der Klägerin dem Beklagten nur mit Rücksicht auf die Ehe mit ihrer Tochter die Liegenschaft um Fr. 10,000.— unter dem angenommenen Werte verkaufte, mit der Masggabe, dass der Mehrwertbetrag Frauengut darstellen solle. Dieser Wille der Beteiligten erhellt aus der beim Liegenschaftskauf getroffenen Abrede wie auch dann aus der Grundpfandverschreibung, die nichts anderes als eben den Betrag des Frauengutes sicherstellte, der übrigens beim Weiterverkauf der Liegenschaft auch herausgeschlagen wurde. Es ist recht und billig, diesem Willen Nachachtung zu verschaffen, obwohl streng genommen die Klägerin - nicht eigenes Vermögen in die Ehe brachte. Der Verkauf der Liegenschaft zu emem um Fr. 10,000.— ermässigten Preis sollte und konnte dem Beklagten einer- und der Familienrecht. N® I, 3 Klägerin anderseits dasselbe verschaffen, wie wenn der Beklagte einen nicht ermäesigten Preis hätte bezahlen müssen, um dann Fr. 10,000.— als Heiratsgut der Klägerin zu empfangen. Das beobachtete Vorgehen war ein abgekürzter Weg zum gleichen Ziel. Das güterrechtliche Ergebnis ist nicht verschieden. Der Preisabzug von Fr. 10,000.— war wie eine Barzuwendung von Frauenzsgeite zu betrachten. Da er in der Liegenschaft verkörpert war und
nun durch den entsprechenden, vom Drittkäufer zur Ablösung der Grundpfandverscbreibung hinterlegten Betrag ersetzt ist, hat die Klägerin Anspruch auf die Hinterlage, die an die Stelle ihres « Eigengutes » getreten ist (vgl. BGE 41 II 333). Nur diese Entscheidung wird den vorliegenden Verhältnissen gerecht. Erhält der Mann von den Eltern der Frau einen Vermögenswert als Frauengut, s0 steht es ihm nicht zu, bei Scheidung der Ehe die Rückerstattung zu verweigern mit Berufung darauf, dass ibm das betreffende Gut unmittelbar zugewendet wurde, statt durch die Hände der Frau an ihn zu gelangen. Die hier angewendete Art der Zuwendung diente den Interessen des Mannes in besonderer Weise, denn sie ersparte ihm die Beschaffang von Bargeld, das er dann doch von der Frau wiederum hätte erhalten sollen. War auch die Rechtsbegründung für die Frau etwas formlos, so trat dann doch die eindeutige Anerkennung des Frauengutes bei Errichtung der Pfandsicherheit hinzu. Diese Sicherstellung entsprach gleichfalls der Lage der Dinge, da dem Beklagten als Frauengut eben ein Grundstückswert von Fr. 10,000,— übertragen war.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung ... wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. November 1937 bestätigt.