Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

65 I 53

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Rubrum

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîs vom 6. Februar 1939

Sachverhalt

I.

$, Hänni gegen Baur und Bern, Generalprokurator.

TVortrittsrecht innerorts. Art. 2 BRB vom 26. März 1934. Verbindlichkeit der von den Behörden aufgestellten Orischaftssignale.

Priorité de droite dans les lccalités, arb. 2 ACF du 26 mars 1934, Les signauzx de localité officiels font règle pour les usagers de la route.

Liritto di precedenza negli abitati, art. 2 DCF del 26 marzo 1934. I segnali di località offciali fanno norma per gli utenti della strada, 1. — Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er dem von rechts kommenden Fahrzeug nicht den Vortritt gewährt habe ; hiezu wäre er, obwohl er sich auf einer Hauptstrasse befand, verpflichtet gewesen, da Art. 2 des BRB vom 26. März 1934 innerorts das Vortrittsrecht der Hauptstrasse aufhebe.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dem Bundesrat habe die Kompetenz gefehlt, auf einer einmal ale solche bezeichneten Hauptstrasse innerorts das Vortrittsrecht aufzuheben ; Art, 2 BRB sei daher, weil gegen Art. 27 Abs. 2 MFG verstossend, gesetzwidrig und ungültig.

Der Kassationshof hat jedoch, nach anfänglichen Zweifeln über die Gültigkeit der in Art. 2 BRB getroffenen Regelung, diese in zahlreichen Entscheiden als gesetzmässig anerkannt. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

2. — Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Häusergruppe, bei der sich der Unfall ereignete, keine « Ortechaft » im Sinne des Gesetzes sei und auch durch die Anbringung der Ortechaftstafel diesen Charakter nicht habe erhalten können, weshalb das Signal für ibn unbeachtlich gewesen sei und er das Vortrittsrecht gehabt Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die von der zuständigen Behörde aufgestellten Signale sind massgebend und vom Strasgsenbenützer zu beachten, ohne dass er sie vorerst auf ihre Berechtigung hin überprüfen könnte. Dies muss vor allem in Zweifelsfällen gelten ; denn gerade in solchen dient das Signal dazu, die Verhältnisse volletändig klarzustellen. Der Zweck des Signals, möglichst grosse Verkehrssicherheit zu schaffen, würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die vom Beschwerdeführer befürwortete Überprüfung durch den Strassgenbenützer zulassgen wollte.