Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

66 I 140

66 I 140

Rubrum

24, Urteil vom 15. März 1940 i. Ss. Sehweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Aargau gegen Roth.

Sachverhalt

Wenn ein Grundeigentümer Schadenersatz verlangt, weil durch die bestimmungsmässige Verwendung eines Militärschiessplatzes bei der ursprünglichen Expropriation nicht voraussehbare übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Lärm, Erschütterung und Gefährdung entstünden, s0 iet der Entschädigungesanspruch in einem neuen Expropriationsverfahren zu erledigen (Art. 5, 41 Abs. 1 litt. c. EntG).

Das militärieche Schätzungsverfahren nach Art. 28 und 33 MO bezieht sich nicht auf solche Ansprüche, sondern mur auf den Fall, wo Gegenstände oder Land durch militärische Ubungen zerstört oder direkt geschädigt werden.

Lorsque la création d’un champ de tir militaire a donné lieu à une procédure d'expropriation et. qu’après coup un Propriétaire foncier allègue, pour demander des dommages-mtérêts, les incommodités excessives que cause au voisinage l’emploi normal de cette installation (bruit, ébranlement, danger), incommaodités qu’il n’avait pu prévoir lors du dépôt des plans, c’est par la voie d’une nouvelle procédure d'expropriation qu’il devra agir (art. © et 41 al. I litt. e de Ia loi fédérale sur Pexpropriation).

L'’estimation militaire prévue aux art. 28 et 33 OM ne peut avoir lieu lorsqu’il s'agit d’une telle prétention, mais seulement lorsque des exercices militaires ont eu pour conséquence directe de détruire ou d’endommager des objets ou du terrain.

Il proprietario di un fondo, che pretende un indennizzo per gli ecceseivi inconvenienti derivanti al vicinato dall’uso normale di un campo di tiro militare (rumore, scosse, Pericolo), inconvenienti non prevedibili nella procedura di espropriazione precedente alla creazione del campo in parola, deve far valere ia sua pretesa in una nuova procedura di espropriaziono (art. 5 e 41 cp. 1 lett. c della legge federale sull’espropriazione). La procedura militare di stima a’sensì degli art. 28 e 33 OM non Può aver luogo quando sí tratta di una tale pretesa, ma solo quando gli esercizi militari hanno per conseguenza diretta la distruzione o il danneggiamento degli oggetti o del terreno.

Im Jahre 1898 haben für die Erweiterung des Militärschiessplatzes in der Gehren in Erlinsbach im Kanton Aargau Expropriationen nach eidgenössischem Recht stattgefunden.

Enteignungsrecht. N® 24, 141 Mit Eingabe vom 5. April 1939 beantragte Roth-Bürgi bei der eidgenössischen Schätzungskommission des IV. Kreises, die Eidgenossenschaft und der Kanton Aargau geilen zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von 8000 Fr. nebst Zins zu bezahlen, weil die Benutzung des erwähnten Militärschiessplatizes übermässige Einwirkungen auf sein anstossendes Grundstück zur Folge habe.

Das eidgenössische Militärdepartement und mit ihm der Regierungsrat des Kantons Aargau bestritten die sachliche Zuständigkeit der Schätzungskommission.

Dieses erklärte sich jedoch für zuständig.

Ibr Entscheid is vom eidgenössischen Militärdepartement und vom Regierungsrat des Kantons Aargau ans Bundesgericht weitergezogen worden.

Erwägungen

1.

Der Ansprecher Roth macht geltend, dass die neue Árt der Benützung des Militärschiessplatzes in der Gehren in Erlinsbach zu Übungen mit schweren Infanteriewaffen, insbesondere Infanteriekanonen und Minenwerfern, gegenüber dem bisher üblichen blossen Gewehrschiessen, eine übermässige Einwirkung durch Lärm und Erschütterung und auch Gefährdung auf sein anstossendes landwirtschaftliches Anwesen zur Folge habe, welche Einwirkung nachbarrechtlich, nach Art. 684 ZGB, verboten wäre, und dass er, da er sich mit Rücksicht auf Natur und Zweck des Militärschiessplatzbetriebs nicht mit der Negatorienklage dagegen zur Wehre setzen könne, für diesen Verlust der Abwehrbefugnis im Enteignungsverfahren des eidgenössischen Rechts zu entschädigen sei. Inbezug auf den fraglichen Schiessplatz ist seinerzeit vom Bundesrat das Expropriationsrecht bewilligt worden. Er ist ein Werk, wofür auch nach dem neuen EntG, Art. 1, die Expropriation geltend gemacht werden kann, da die Anlage der Vorbereitung der Truppe für die Landesverteidigung dient, also im Interesse der Eidgenossen- 142 Enteignungsrecht. N9 24.

schaft liegt. Állfällige Einwirkungen auf die Nachbarsgchaft durch Lärm, Erschütterung und Gefährdung sind Folgen der bestimmungsgemässen Benutzung der Einrichtung zu militärischen Schiessübungen. Soliten sie, wie der Ansprecher Roth behauptet, im Sinne von Art. 684 ZGB übermässig sein, s0. wären gie durch das Expropriationsrecht, das dem Werk zur Seite steht, gedeckt, d. h. der betroffene Nachbar müsste sie dulden, aber er wäre für den Verlust des privatrechtlichen Schutzes nach Enteignungsrecht zu entschädigen. Dieses Privatrecht des Eigentümers gehört zu den Nachbarrechten, die nach Art. 5 des EntG Gegenstand der Expropriation sein können (BGE 62 I 8. 11, 269 ; 64 I S. 231). Dass man es (immer die Richtigkeit der Darstellung des Roth über Vorhandensein und Stärke der Immissionen vorausgesetzt) mit einem Expropriationstatbestand zu tun hat, würde ohne weiteres einleuchten, wenn schon anlägelich des frübern Expropriationeverfahrens festgestanden hätte, dass der Betrieb in einer Weise auf die Umgebung wirken werde, die das nachbarrechtlich zulässige Mass überschreitet, und damals der Anspruch auf Entschädigung erhoben worden wäre. Es kann aber auch nicht anders sein, wenn Folgen solcher Art erst später eintreten. Die Praxis hat von jeher angenommen, dass auch Entschädigungsansprüche für derartige Nachteile, die später auftreten, im Expropriationsverfahren zu erledigen sind, und das ist auch die Regelung im neuen EntG (Art. 5, 41 I e, Danach wäre der Anspruch des Roth enteignungsrechtlicher Natur und die Schätzungskommission hätte ihre Kompetenz mit Recht bejaht.

2.

Wenn das eidgenössische Militärdepartement, und ihm folgend der Regierungsrat von Aargau, die Zuständigkeit der Schätzungskommission bestreiten, so geschieht es nicht, weil die Streitigkeit im ordentlichen Rechtsweg, unter Ausschluss der Expropriationsorgane, zu beurteilen wäre, sondern weil ein durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenes administratives Sonderverfahren zutreffen würde. Es soll sich um eine allfällige Sachbeschädigung infolge militärischer Übungen im Sinne von Art. 28 und 33 MO handeln, d. h. um eine Streitigkeit, über die eine besondere Schätzungskommission (Verwaltungsreglement von 1885 Art. 283 ffÆ) und zweitinstanzlich gegebenenfalls die Rekurskommission der Militärverwaltung (Verordnung betr. dieselbe vom 15. Februar 1929, GS 45 8. 41) zu entscheiden haben.

Der Schaden, den Roth behauptet_ und dessen Ersatz er verlangt, wäre in der Tat eine Folge der militärischen Schiessübungen, die auf dem Schiessplatz stattfinden. Es ist aber nicht ein direkter Schaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, sondern ein allgemeiner Minderwert der Liegenschaft, der sich daraus ergeben würde, dass der Eigentümer nacbbarrechtlich unzulässige Einwirkungen vom Schiessplatz her nicht abwehren kann, welcher Minderwert unabbängig davon besteht, ob und welche konkrete Zerstörungen oder Schädigungen bereits eingetreten sind. Die Annahme liegt von vornherein nahe, dass sich jenes Sonderverfahren nur auf den Fall bezieht, wo Gegenstände oder Land durch militärische Übungen direkt geschädigt werden. Die erwähnte Verordnung spricht in Art. 2 Ziff. 16 von « Land- und Sachschaden ». So versteht - den Art. 28 MO - auch ein Gutachten des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Jahre 1936 (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 10 8. 142). Für die Liquidation der direkten Land- und Sachschäden infolge militärischer Übungen eignet und rechtfertigt sich jenes administrative Spezialverfahren. Für die Beurteilung des Ersatzes für den Minderwert einer Liegenschaft infolge ständiger übermässiger Einwirkung einer benachbarten Militäranlage, also für eine dauernde Belastung der Grundstücke, die sachlich sich als ein Expropriationsfall darstellt, wäre es weniger gerechtfertigt.

Das Bundesgericht hat denn auch schon ausgesprochen, 144 Enteignungsrecht. N° 24.

dass das militärische Schätzungsverfahren nur anwendbar sei auf vorübergehende und gelegentliche, unmittelbare und greifbare Schäden zufolge militärischer Manöver und Übungen, nicht aber auf die dauernde Störung durch den Betrieb eines Militärschiessplatzes (BGE 29 II Ss. 447 ff unter Hinweis auf BGE 18 8. 424 E. 3). Damals war massgebend Art. 280 des Verwaltungsreglements, der bestimmte, dass « Schaden, der durch Ausführung militärischer Anordnungen an öffentlichem und Privateigentum verursacht wird », zu vergüten sei, während nunmehr anwendbar ist Art. 28 (und 33) MO. Es kann aber nicht anerkannt werden, dass, wie das Militärdepartement meint, mit dem Inkrafttreten der neuen MO das Zuständigkeitsgebiet des militärischen Schätzungsverfahrens erweitert worden sei in der Weise, dass nun auch Tatbestände von der Art des vorliegenden darunter fallen würden. Die Art. 28 und 33 sprechen ausdrücklich und in deutlicherer Weise als Art. 280 des Verwaltungsreglements von blossen Uebungsschäden ; sie sind der letztern Bestimmung gegenüber eher einschränkend. Dann kann aber kein Anlass bestehen, aus der MO von 1907 eine Ausdehnung des Ánwendungsfeldes des militärischen Schätzungsverfahrens herzuleiten gegenüber dem Rechtszustand, wie er bis dahin bestand.

C E E E E E E E E E E E E E)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerden des Bundes und des Kantons Aargau gegen den Entscheid der eidgenössischen Schätzungskommission des Kreises IV werden abgewiesen.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC LIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 684 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Arzneimittel, Art. 28 und Art. 33 — der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. Januar 2004, 1. September 2004, 1. August 2005, 1. Juli 2007, 1. Oktober 2008, 1. Juli 2009, 15. April 2010, 1. Juli 2010, 1. Oktober 2010, 1. Februar 2016, 1. Mai 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 15. September 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Februar 2021, 1. Juli 2021, 28. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. April 2023, 1. Juni 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Oktober 2024, 1. November 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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