Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

67 I 317

67 I 317

Rubrum

45. Urteil des Kassationshofs vom 7. Juli 1941

Sachverhalt

I.

S. Lochmann gegen Jugendanwaltschaft Zürich.

1. Tdealkonkurrenz zwischen MFG- und kantonalem Strafrecht (Art. 65 Abs. 4 MFG): Bezüglich des kantonalen Delikts beurteilen sich persönliche Strafausschliessungsgründe, z.B. die Straffähigkeit, nach kantonalem Recht.

2. In mässigem Tempo daherkommender Radfahrer darf gegenüber einem die Strasse überguerenden Fussgänger sich zunächst auf seine Glockensignale verlassen, ohne weiter zu verlang- 1. Concours idéal entre la LA et le droit pénal cantonal (art. 65 al, 4 LA) : Touchant le délit de droit cantonal, les causes qui excluent application d’une peine sont régies par le droit cantonal.

2. Lorsqu’un piéton traverse la chaussée, le cycliste qui roule à une allure modérée peut se contenter tout d’abord d'avertir au moyen de son timbre sans ralentir, 318 : Strafrecht.

1. Concorso ideale: tra la LCAV e il diritto penale cantonale (art. 65 ep. 4 LCAV) : Per quanto riguarda il delitto previsto dalla legislazione cantonale, le cause che escludono Fapplicazione d’una péna soono disciplinate dal diritto cantonale.

2. Allorchè un pedone attraversa la strada, il ciclista, che circola ad una velocità moderata, può limitarsi dapprima a dare un segnale d’avvertimento col campanello, senza rallentare maggiormente.

Am 3. Juli 1940 morgens 7.45 Uhr fuhr der 13-jährige Otto Lochmann auf seinem Fahrrad durch die Lettenholzstrasse in Zürich und bog in die links abzweigende Moränenstrassge ein. Er bolte dabei vorschriftsgemäss weit nach dem rechten Rande der Moränenstrasse aus. Seine Geschwindigkeit war eine mässige. Wie. er einbog, sah er einen HD-Soldaten in Uniform — es war der 1883 geborene W. Reber, a. Käser, wohnhaft in Zürich — in schräger Richtung die. Moränenstrasse überschreiten. Der Knabe läutete mehrere Male, aber der Fussgänger achtete gich des Velofahrers nicht und lief in das Vorderrad hinein. Beide kamen zu Fall. Der Fussgänger erlitt dabei einen Schädelbasisbruch, an dem er verschied.

Der Jugendanwalt erhob gegen Otto Lochmann Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Das &Jugendstrafgericht fand ihn im Sinne der Anklage schuldig und erteilte ihm einen Verweis. Auf Nichtigkeitebeschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil. Es ging davon aus, dass bei Beurteilung der Straffähigkeit wegen des kantonalen Deliktstatbestandes der fahrlässigen Tötung kantonales Recht Anwendung finde, das für den Ausschluss der Strafverfolgung wegen jugendlichen Alters den Nachweis erfordert, dass dem Kinde die zur Unterscheidung der Strafbarkeit seiner Handlung notwendige geistige Ausbildung fehlt, welcher Nachweis im vorliegenden Falle nicht erbracht sei. In der Sache selbst sieht die Vorinstanz die Schuld des Knaben darin, dass er nicht in einem frühern Zeitpunkte, als diese Massnahme noch Erfolg versprach, bremste, sondern sich bei der Signalabgabe beruhigte. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtigkeitebeschwerde macht geltend, dass- die Straffähigkeit sich nach Art. 30 BStR richte und zu verneinen sei. In der Sache selbst wird ausschliessliches Verschulden des Verunfallten behauptet.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat mit Becht die Straffähigkeit für das kantonale Delikt der fahrlässigen Tötung nach kantonalem Recht beurteilt. Denn der Kassationshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in Fällen, die im Sinne von Art. 65 al. 4 MFG der Anwendung des kantonalen Strafrechts rufen, persönliche Strafausschliessungsgründe sich nach dem kantonalen Rechte beurteilen (vgl. BGE 63 I 255, 65 I 196). Die Frage der Straffähigkeit des Angeklagten entzieht gich daher der Überprüfung des Kassationshofes. Diese kann sich nur darauf erstrecken, ob das Verhalten, in welchem die Vorinstanzen eine Fabrlässigkeit gesehen haben, gegen die bundesrechtlichen Verkehrsregeln verstosse, denn nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes geht es nicht an, ein Verhalten als fahrlässig im Sinne des kantonalen Fahrlässigkeitsdelikts zu beurteilen, das mit den eidgenössischen Verkehrsregeln im Einklange steht (BGE 61 I 214, 66 I 323).

Dem Knaben wird vorgeworfen, dass er im Vertrauen darauf, der Fussgänger werde sein Glockensignal hören, zugefahren sei, bis es zu spät war, noch wirksam zu bremgen. Allein es war verständlich, wenn er zunächst bloss Klingelte, denn seine Geschwindigkeit war eine mässige und der Fussgänger, der gegen seine Fahrbahn daher kam, war kein unmündiges Kind oder ein sichtlich betrunkener oder gebrechlicher Mensch, denen gegenüber mit allen Möglichkeiten gefährdenden Verhaltens auf der Strasse zu rechnen ist, sondern er war ein Mann im besten Älter, ein Soldat in Uniform, von dem als selbstverständlich gelten durfte, dass er sich einigermassgen gewandt auf der Strasse zu benehmen wisse. Allerdings kam er mib gesenktem Kopfe daher und schien unaufmerksam. Aber um die Aufmetksamkeit zu wecken, hilft normalerweise das Klingelzeichen. Dass der Knabe es noch einmal wiederholte, um erst* jetzt zu bremsen, als das Warnzeichen wiederum nichts nützte, lässt sich auch verstehen, denn er rechnete offenbar damit, dass der Mann es nunmehr unmöglich überhören könne ; dann aber brauchte dieser nur stehen zu bleiben und den Radfahrer an sich vorbeizulassen. Solches Überhören war in der Tat ungewöhnlich und nicht voraussehbar, und dem Radfahrer nachträglich zumuten, er hätte sich darauf einrichten müssen, ist nicht angängig. Das käme der Statuierung gesetzlicher Haftpflicht des Radfahrers gleich, und das gegenüber einem Fussgänger, der unter Hintansetzung elementarster Vorsichtsmassregeln sich auf den Strassen der Grosstadt bewegt. Ebensowenig ‘darf der Hintergedanke an die Radfahrerhaftpflichtversicherung einen Grund bilden, einen Knaben für sein Leben schuldlos mit dem Vorwurf zu belasten, dass er fahrlässig einen Menschen getötet habe.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 44. — Voir aussì n° 44.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNTI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 46, — Voir n° 46.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT — LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 46, — Voir n° 46.