Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

67 I 39

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Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteilung vom 30. Januar 1941 i. $. Busato gegen Zürich, Direktion des Innern, Eheeinspruch von Amtes wegen : Verfahren, wenn der mitwirkende Zivilstandsbeamte den Emepruchsgrund entdeckt (Art. 108/109 ZGB ; Art. 146, 152, 155, 167, 168 der Vo über den Zivilstandsdienst).

Sachverhalt

Opposiítion d'office au mariage : Procédure à suivre dans le cas où c’est l’officier d’état civil « coopérant » qui découvre le motif d’opposition (art. 108-109 CC ; art. 146, 152, 155, 167, 168 de lFOrdonnance sur le service de l’état civil).

Opposizione d’officio al matrimonio : Procedura da seguirsi nel caso in cui lufficiale di stato civile « cooperante » scopre il motivo di opposizione (art. 108-109 CC ; art. 146, 152, 155, 167, 168 dell’Ordinanza sul servizio. dello stato civile).

Die Brautleute Busato-Richard meldeten beim Zivilgtandsbeamten ihres Wohnortes Biel ihr Eheversprechen an. Der Zivilstandsbeamte des Heimatorts des Bräutigams, Zürich, stellte fest, dass dieser vor zwei Jahren geisteskrank gewesen war, und machte hievon dem Stadtrat Zürich Mitteilung. Dieser machte seine Stellungnahme vom Ergebnis einer psychiatrisgchen Untersuchung des Bräutigams abhängig, zu der Busato eingeladen wurde. Indessen weigerte sich der Zivilstandsbeamte von Zürich, das Verkündaktdoppel an denjenigen von Biel zurückzugenden, wogegen die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

Die Vo über den Zivilestandesdienst unterscheidet bei der Verkündung zwischen dem fTeitenden Zivilstkandsbeamten, d. h. demjenigen, bei dem das Verkündungsgesuch gestellt wurde (Art. 146 Abs. 2, 152 Vo), und den mitwirkenden 40 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

(Art. 155 Abs. 1). In casu war leitender Zivilstandsbeamte derjenige von Biel, der von Zürich bloss mitwirkender. Nachdem die Verkündungsfrist, ohne dass Einspruch erfolgt wäre, am 14. November 1940 abgelaufen war, musste der mitwirkende Zivilstandsbeamte von Zürich den Verkündakt innert 2 Tagen an den leitenden von Biel zurücksenden (Art. 157 Abs. 1). Wenn der Zivilstandsbeamte von Zürich Grund hatte anzunehmen, dass Busato — trotz des Ausbleibens von Einsprüchen — nicht ehefähig sei, so berechtigte ihn dies nicht, den Verkündakt zurückzubehalten. Der von der Direktion des Innern und vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement angerufene Art. 167 Vo begründet ein Recht und eine Pflicht nur für den ftZeitenden Zivilstandsbeamten. Die Stellung des mitwirkenden, dem ein- Einspruchsgrund bekannt wird, ist nicht in Art. 167, sonder in Art. 168 Vo umscbrieben : er « macht dem leitenden Zivilstandsbeamten nach Ablauf der Einspruchsfrist davon Mitteilung ». Der Ziviletandsbeamte von Zürich hätte mithin innert 2 Tagen nach Ablauf der Verkündfrist den Verkündakt dem Zivilestandsbeamten von Biel zurücksenden sollen mit der Besgcheinigung auf der Rückseite, dass kein Einspruch erfolgt sei (Art. 157), aber unter Beifügung der Mitteilung, dass nach sgeiner Auffassung beim Bräutigam Eheunfähigkeit gemäss Art. 97 ZGB vorliege (Art. 168 Vo). Darauf hätte der Zivilstandsbeamte von Biel gemäss Art. 167 Abs. 1 Vo die Trauung (bezw. die Ausstellung eines Verkündscheins, Art. 171) verschieben und der Aufsichtsbehörde zuhanden der nach Art. 109 ZGB zum Einspruch zuständigen Behörde davon Mitteilung machen müssen. Letztere hätte vom Empfang dieser Mitteilung an 10 Tage gehabt, um Einspruch oder Klage zu erheben (Art. 167 Abs. 2 Vo). Tak sie nichts, s0 stand der Vornahme der Trauung nichts im Wege ; erhob sie innert den 10 Tagen Einspruch, s0 batte der Zivilstandsbeamte von Biel nach Art. 165 zu verfahren (Art. 167 Abs. 4).

Nicht ohne guten Grund ist — im Valle der Entdeckung - Registersachen. N® 7, 41 eines nicht aus den Akten hervorgehenden Einspruchesgrundes — die Befugnis, die Trauung zu verschieben, dem mitwirkenden Zivilstandsbeamten versagt (Art. 168) und nur dem leitenden vorbehalten (167). Zunächst isb es angezeigt, daes die Leitung des Vorgehens in der Hand einer einzigen Person konzentriert sei, Sodann und vor allem macht Art. 167 Vo jeden Missbrauch seitens des leitenden Zivilstandsbeamten unmöglich, indem dieser nicht einfach die Trauung verschieben kann, sondern gleichzeitig durch Vermittlung der Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde von seiner Entdeckung in Kenntnis getzen muss, der wiederum eine 10 tägige Frist zum Einspruch läuft, nach deren unbenutztem Ablauf die Trauung nicht mehr verweigert werden kann. Der Art. 168 Vo sieht ein derartiges Korrektiv nicht vor : wenn dem mitwirkenden Ziviletandsbeamten das Recht, die Rücksendung des Verkündaktes wegen Entdeckung eines Einepruchsgrundes zu verschieben, zuerkannt würde, liefe das praktisch auf eine Vertagung der Trauung sine die hinaus.

Die Direktion des Innern bemerkt, im Falle der Rücksendung des Verkündaktes nach Biel wäre die Trauung trotz der Eheunfähigkeit des Bräutigams erfolgt ; und das eidg. Justiz- und Polizeidepartement fügt bei, der Zivilstandsbeamte von Zürich hätte allerdings bei Rücksendung für den ibm amtlich bekannten Einspruchsgrund einen Vorbehalt anbringen können, « doch wäre ein derartiges Vorgehen für sich allein praktisech zwecklos gewesen ». Weder das eine noch das andere trifft zu. Der Zivilstandsbeamte von Biel, durch den von Zürich vom Vorhandengein eines nicht aus den Akten ersichtlichen Einspruchsgrundes in Kenntnis gesetzt, wäre nach Art. 167 Abs, 1 Vo verpflichiet gewesen, das hier vorgesehene Verfahren bei der Aufsichtsbehörde einzuleiten. Einem Beamten kann nicht verstattet sein, seine Amtspflicht zu verletzen unter dem Vorwand, ein Resultat verhindern zu müssen, das nur dadurch ermöglicht würde, dass ein anderer Beamter seine Amtspflicht verletzte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 97, Art. 108 und Art. 109 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.