67 III 10
67 III 10
Rubrum
3. Entscheid vom 9. Jamar 1941
Sachverhalt
I.
S. Baumwaoll- und Leinenweberei Bäretswil A.-G. - Arrestort, Art. 272 SchKG.
Arrestierunmg von Sachen und Wertpapieren ohne Feststellung des Vorhandenseins : — wann zulässig ? — rechtswirksam nur, wenn die Gegenstände tatsächlich im Kreis des vollzienenden Amtes vorhanden sind.
— — Steht fest, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, so muss der Vollzug des Arrestbefehls abgelehnt werden. Dividendenansprüche können nur dort arrestiert werden, wo sich die Bezugscheine (Coupons) oder, wenn Keine Coupons bestehen, die beim Bezug vorzuweisenden Aktientitel beûnden.
Lieu du séquestre, art. 272 LP.
Séquestre de choses ou de papiers-valeurs dont l’existence ne peut être constatés.
— Quand est-il possible ?
— TI n'a d'effet juridique que sí les objets se trouvent réellement dans l’arrondissement de l’office chargé de l’exécution du séquestre.
— — S’il est constant que cette condition n’est pas réalisée, lPexécution du séquestre doit être refusée.
Le droit au dividende ne peut être séquestré qu’à l’endroit où se trouve le coupon correspondant ou, s'il n’existe pas de coupons, Faction sur présentation de laquelle Te dividende est payé.
Luogo del seguesíro, art. 272 LEF.
Sequestro di cose o di carte-valori, la cui esistenza non può essero costatata. - — Quando è possibile ? — Fa. effetto giuridico soltanto se gli oggetti si trovano realmente nel circondario dell’ufficio incaricato di eseguire il Sequeatro. . — Se consta che questsa condizione non è adempiuta, T’esecuzione del sequestro dev’essere rifiutata.
Il diritto al dividendo può essere sequestrato soltanto al luogo ove sí trova la cedola corrispondente o, se non vi sono cedole, l’azione su presentazione della quale viene pagato il dividendo.
Gegen den früher in Zürich niedergelassenen, jetzt in New York wohnenden Isaak Leibowicz-Bollag erlangte ein Gläubiger am 3. September 1940 einen Arrestbefsehl, demzufolge das beauftragte Betreibungsamt Zürich 4 tags darauf arrestierte : « das Dividendenrecht an der Isaak Leibowicz-Bollag A.-G., Langstrasse 9, Zürich 4, herrührend aus den 48 dem Arrestschuldner am 7. Juli 1940 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 3, THL ‘per Flugpost nach New York gesandten und ihm gehörenden Aktien der Isaak Leibowicz-Bollag A.-G. Zürich 4. » Auf Beschwerde des Schuldners hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde am 12. Dezember 1940 diesen Arrestvollzug aufgehoben, während der Gläubiger mit dem vorliegenden Rekurs an der Gültigkeit des Arrestvollzuges festhält. :
Die Sekhuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : - Tohaberaktien sind Wertpapiere und zwar Inbaberpapiere im Sinn von Art. 978 OR. Sie können daher wie andere Wertpapiere nach Art. 272 SchKG nur dort arrestiert werden, wo siíe sgich befinden. Án diesem Grund-' satz hat BGE 63 III 63 ff. nichts geändert. Können darnach zwar, besonders wenn der angebliche Gewahrgamsinhaber (wie der allenfalls abwesende Schuldner gelbst) die Auskunft verweigert, auch Gegenstände, deren Vorhandensein sich nicht feststellen liess, als arrestiert erklärt werden, so0 doch nur unter der Voraussetzung, dass sie bezw. Gegenstände der angegebenen Gattung sich wirklich am bezeichneten Ort, d. h. beim bezeichneten Gewahbrsamsinhaber und jedenfalls im Kreis des vollziehenden Amtes befinden. Solche Art der Arrestierung iet denn auch nur ein Notbehelf, wozu insbesondere dann gegriffen werden mag, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der bezeichneten Gegenstände am angegebenen Orte bestehen und der nähere Auskunf6 verweigernde Gewahrsamsinhaber einige Gewähr für zuverlässige Verwahrung bietet oder die Sachen nur deshalb, weil sie zich unter Verschluss befinden, nicht sofort spezifiziert und, wie es namentlich für Wertpapiere vorgeschrieben ist (Art. 98 SchKG), in betreibungsamtliche Verwahrung genommen werden können. Von all dem ist hier nicht die Rede : vielmehr ist unbestritten, dass sich die Aktien des Schuldners gar nicht mehr in der Schweiz befinden, was deren AÁrrestierung in der Schweiz ausschliesst, Es 12 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. Ne. 3.
geht natürlich auch nicht an, aus der Schweiz fortgeschaffte Wertpapiere nach dem Vorschlag der Rekurrentin ale vernichtet zw betrachten und aus diesem Gesichtspunkt eine Arrestierung des darin verkörperten Rechts am Sitze des Ausstellers vorzunehmen.
Gegenstand der vorliegenden Beschlagnahme war allerdings kein Wertpapier als solches, sondern ein dem Schuldner als Aktionär zustehendes Dividendenbezugsrecht bezw. ein einzelner Dividendenanspruch. Aber dieser Anspruch ist ebenfalls ein solcher aus Wertpapier, sei es, dass dafür besondere Bezugscheine (Coupons) bestehen, oder dass der Ánspruch durch Vorweieung der Aktie selbet geltend gemacht werden muss. Eine andere Arf der Geltendmachung kommt kaum vor und ist für den vorliegenden Fall weder behauptet noch dargetan. Somit müssten die in Betracht fallenden Coupons oder dann die in der Arresturkunde erwähnten Inhaberaktien gelbst arrestiert werden, was, wie dargetan, deren Vorhandensein im Kreis des vollziehenden Betreibungsamtes zur Voraussetzung hätte.
Die Vorinstanz hat mit Recht in diesem Sinn entschieden und auch nicht etwa in den Zuständigkeitsbereich der Arrestbehörde eingegriffen ; denn durch die Arrestierung von Inhaberpapieren, die sich nicht im Kreis des vollziehenden Betreibungsamtes befinden, würden die von diesgem Amte zu befolgenden betreibungsrechtlichen Vorgchriften verletzt (BGE 64 III 129), und auf eine solche Verletzung Jief auch die Arrestierung des in Inhaberpapieren verkörperten Bezugsreechtes hinaus.
Demnack erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.