68 I 141
68 I 141
Rubrum
22. Urteil vom 26. Oktober 19428 i. S. Erben des Alan Harris gegen Luzern, Für die Besteuerung von Zugebör ist nicht notwendig auf die zivilrechtliche Zugebörgualität abzustellen. Das Mobiliar eines Privathauses kann nicht am Ort der gelegenen Sache besteuert werden.
Pour F’imposition d’accessoires, il n'est pas nécessaire de s'en jonir à la notion de droit civil de l’accessoire. Le mobilier de a maison d’un particulier n'est pas imposable au lieu de la Situation de la chose.
Sachverhalt
Per Pimposizione di accessori non è necessario attenersi alla nozióteé di accessorio secondo il diritto civile. La mobilia d’una casa privata non è imponibile nel luogo ove la cosa sì trova.
1. Die Rekurrenten sind als Erben des am 1. Januar 1940 in La Tour-de-Peilz, später in Sierre wohnhaft ge- 142 Staaterecht.
wesenen und am 4. Juni 1941 daselbst verstorbenen Álan
A.
Harris Eigentümer der Villa Griswolden in der Stadt Lazern mit einem Katasterwert von Fr. 447,000.—, sowie des ‘darin befindlichen Hausrates. Für die Liegenschaft und für einen Viertel des Wertes des für Fr, 200,000.— versicherten Mobiliars veranlagten die luzernischen Steuerbehörden den Eigentümer für 1940 und ff. zur Vermögenssteuer. Einen Rekurs der Rekurrenten gegen den Einbezug des Mobiliars zum steuerpflichtigen Vermögen hat die kantonale Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 26. Mai 1942. abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung : der Grundsatz, dass bewegliches Eigentum im Wohnsitzkanton des Pflichtigen zu versteuern sei, gelte nicht ausnahmslos. § 65 Abs. 2 StG bestimme ausdrücklich, dass Hausmohbiliar dort zur Steuer herangezogen werden müssge, wo das Gebäude liege und das Vermögen seiner Zweckbestimmung entsprechend lokalisiert sei. Wenn dem Hausrat auch keine Zugehörqualität im Sinne von Art. 644 ZGB beigelegt werden könne, s0 liege doch wirtschaftlich gesehen ein Vermögenskomplex vor, der steuerrechtlich eine - einheitliche Behandlung rechtfertige. Es wäre nicht einzusehen, weshalb in der steuerrechtlichen Behandlung des in einem Geschäft investierten und dem zur Ausstattung eines Hauses dienenden Mobiliar unterschieden werden sollte.
B.
— Mik rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Erben des Alan C. Harris, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei, weil gegen Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV verstossend, aufzuheben. Es wird ausgeführt : nach den vom Bundesgericht betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätzen könne Mobiliar nur dann von einem andern als dem Wohnsitzkanton des Eigentümers zur Besteuerung herangezogen werden, wenn es in einem Geschäft investiert geil. Hausrat diene aber nicht wie Geschäftsinventar der Ausgübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit und könne auch wirtechaftlich nicht als ein Vermögenskomplex mit der Wohnung angesehen werden. Der angefochtene Entscheid verstosse auch gegen klare Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Darnach sei für bewegliches Eigentum im Kanton nur steuerpflichtig, wer in diesgem Wohn- oder Geschäftssitz habe. Dass aber Hausrat als bewegliches Vermögen im Sinne des Steuergesetzes gelte, ergebe sich aus dessen § 14, aus der Praxis und der Tatsache, dass Mobiliar nicht in die für die Besteuerung von Liegenschaften massgebende Katastersohatzung aufgenommen werde. '
C.
— Die Steuerrekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet ; der Regierungsrat des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Er macht geltend, dass keine effektive Doppelbesteuerung vorliege, und dass die interkommunale Kollisionsnorm des § 65 Abs, 2 StG zugleich einen interkantonalen Ausscheidungsgrundsatz enthalte. Da in der Villa Griswolden Gebäude und Mobiliar einander derart angepasst seien, dass síe eine untrennbare Einheit bildeten und ihr voller Wert von der Erhaltung der Verbindung abhänge, frage es sich, ob nicht dem Hausrat oder mindestens einem Teil davon Zugehörcharakter im zivilrechtlichen Sinne zugeschrieben werden mügsste,
Erwägungen
Zubehör von Grundstücken untersteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes der Steuerhoheit des Kantons, in dem sie sich befindet (BGE 68 I 70 mit Zitaten). Der Regierungsrat hält in der Vernehmlassung dafür, dassdas Mobiliar in der Villa Griswolden jedenfalls zu einem Teil als Zubehör im zivilrechtlichen Sinn zu gelten habe, und scheint anzunehmen, dass dies auch im übrigen zutreffe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zu der für Zubehör notwendigen räumlichen und wirtechaftlichen Beziehung müsste hinzukommen, dass die Sache nach Ortsgebrauch oder nach dem klaren Willen des Eigentümers als Zubehör zu behandeln sei, Ein dahingehender Wille ist 144 Staataracht.
nicht dargetan. Und wenn nach luzernischem Recht kein bezüglicher Ortsgebrauoh besteht für Hotel- und Gasthofmobiliar, das doch zur Liegenschaft eine viel engere Beziehung aufweist, als Mobiliar eines Privathauses (BGE 42 IT 112; Haan zu Art. 644 ZGB Note 12, LEEMANN Note 238 und dortige Zitate ; ferner BGE 67 II 1861), 80 kann es umsoweniger für dieses angenommen werden. Die Steuerrekurskommission macht zudem eine derartige zivilrechtliche Zugehöreigenschaft des in Frage stehenden Mobiliars nicht geltend, auch in der Antwort nicht, sondern nur, dass die zur Steuer herangezogenen Vermögensgegenstände wirtschaftlich als Zugehör anzusehen seien, was für die einheitliche steuerrechtliche Behandlung genügen müsse. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob nur die Zugehöreigenschaft im zivilrechtlichen Sinne eine Ausnahme vom Grundsatz zu rechtfertigen vermöge, daga bewegliches Eigentum nur vom Kanton des Wohnsitzes des Eigentümers besteuert werden dürfe. Im bereits erwähnten Urteil BGE 68 I 70 hat das Bundesgericht auch Fahrnisbauten, also Mobilien, die weder Bestandteil noch - Zugehör eines Grundstückes bilden, auf dem sie errichtet sind, als steuerrechtlich dem Kanton dieses Grundstückes zugehörend bezeichnet, und damit festgestellt, dass es für die steuerrechtliche Behandlung nicht unbedingt auf den zivilrechtlichen Begriff von Bestandteil oder Zugehör ankomme. Massgebend war dort die Erwägung, dass die Bauten der Bewirtschaftung des Grundstückes, der Erzielung eines Ertrages daraus dienen, und dass sie daher gegenständlich und wirtschaftlich damit so eng zusammenhängen, dass es widerspruchsvoll wäre, diese Einrichtungen trotz ihrer intensiven Beziehung zur Liegenschaft und deren Ertrag unter eine andere Steuerhoheit fallen zu lassen. Stellt man hierauf ab, s80 kann doch ein derart immobiliärer Charakter des Mobiliars eines Privathauses nicht obne weiteres angenommen werden. Zunächst müsste eine dauernde Verbindung vorliegen, d. h. derselbe Gesichtapunkt zutreffen, der für die Besteuerung von Bestandteilen und Zugehör einer Liegenschaft massgebend ist. Denn. es ist klar, dass der blosse tatsächliche Zusammenhang von Mobiliar zu einer Liegenschaft ebenso wenig genügen könnte, als dies für darin bloss verwahrtes bewegliches Vermögen (Titel in einem Kassenschrank usw.) zutrifft. Schon daran fehlt es hier ; nichts hätte den Eigentümer
daran hindern können, das Mobiliar aus der Villa wegzunehmen und es anderswo unterzubringen. Wenn dies nicht geschehen ist, so offenbar nur deshalb, weil der Eigentümer für das Mobiliar an seinem Wohneitz keinen Bedarf hatte. Es fehlen auch irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Wegnahme nur unter Verminderung des Wertes der Liegenschaft selbst oder des Mobiliars möglich gewesen wäre. Daes dies bezüglich einzelner ihrem Werte nach im Verhältnis zum gesamten Hauerat unwesentlicher Teile wie Vorhangstangen, Draperien usw., allenfalls gesagt werden könnte, würde natürlich nicht ausreichen, um eine dauernde Verbindung auch im übrigen anzunehmen. Und beim Fehlen einer auf die Dauer angelegten Verbindung müssten doch mindestens ähnliche Gründe die steuerliche Erfassung im Liegenschaftskanton rechtfertigen, die für die Beateuerung von Fahrnisbauten, oder von Geschäftsmobiliar am Ort einer Geschäfts- oder Zweigniederlassung massgebend sind : dass aie nämlich zur Bewirtschaftung und zur Erzielung éiüés Ertrages dienen (BGE 68 I 70), oder dass sich in déù dêï Geschäftstätigkeit dienenden Anlagen und Einrichtüngen ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes vollzieht (BGE 54 I 417). Vom Mobiliar eines Privathauses, das der Eigentümer zudem leer stélen lässt, kann dies nicht behauptet werden. Es fehlt dahér nicht nur die notwendige Ititensität der räumlichen, sondern auch der wirtschaftliéhen Beziehungen, die es rechtfertigen könnte, dieses Vermögen unter eine andere Steuerhobeit als jene des Wokhnseitzes des Pflichtigen fallen zu lassen, Dass keine tatsächliche Doppelbesteuerung vorliegt, wie der Regierungsrat geltend macht, ist naoh ständiger AS 68 IL -— 1942 10 146 Staaterecht.
Rechtsprechung unerheblich. Wenn nach den Grundsätzen über die Doppelbesteuerung die Steuererhebung. in einem Kanton für einen bestimmten Fall nicht gestattet ist, s0 hat die auch dann zu unterbleiben, wenn im berechtigten Kanton eine Steuer tatsächlich nicht erhoben wird (BGE 41 I 70 ; 46 I 23, 31 ; 49 I 44).
Verstösest aber die Besteuerung der Rekurrenten für den Hausrat in der Villa Griswolden gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung, s0 braucht nicht geprüft zu werden, ob sie zugleich auf willkürlicher Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechtes beruht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Luzern gutgeheissen.
IV, GERICHTSSTAND FOR
23.
Urtell vom 5. Oktober 1942 i. S. Sehaub gegen Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung und Konsorten, und Geriechtspräsidenut IIT von Bern.
Gericktsstandsgarantie. -
1.
Die staatarechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gerichtsstandagarantie nach Art. 59, Abs. 1 BV ist zulässig ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Erw. 1).
2.
Die Garantie aus Art. 59, Abs. 1 BY bezieht sich nicht mar auf den Forderungsprozess im engern Sinne, die Verhandlung zur Hauptsache, sondern auf alle gerichtlichen Verhandl auch solche über verfahrensrechtliche Vorfragen (Erw. 2).
3.
Die Einrede aus Art. 59, Abs. 1 BV betrifft nur die örtliche Zuständigkeit der handelnden Gerichtsperson, nicht den Inhalt der von ihr erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen (Erw. 3). ij
4.
Der Beklagte, der sie erheben will, darf sich in das Verfahren vor dem ortsfremden Richter nicht (ohne Vorbehalt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit) einlaszgen (Erw. 3).
5.
Anwendung im Rahmen von Prozessen vor Verbandsschiedsgerichten (Erw. 4), :
, Gerichtsstand. N® 23. 147 Garantie du for du domicile.
1.
Le recours de droit public pour violation de l’art. 59 al. 1 Const. féd. est recevable même sì les instances cantonales n’ont pas étó épuisées (consìid. I).
2.
La garantie prévue à l’art. 59 al. 1 Const. féd. se rapporte non Seulement à la’ contestation relative à la créance elle-même, autrement dit au débat zur le fond, mais à tous les débats judiciaires y compris ceux qui portent sur des questions préjudicielles (consid. 2).
3.
L'exception tirée de l’art. 59 al. 1 Const. féd. a trait seulement à la Compétence ratione loci et non pas anu contenu des ordonnan- ‘ces et décisions rendues par le juge saisì (consid. 3).
4.
Le défendeur qui entend soulever cette exception ne doit pas accepter de procéder devant. le juge incompétent ratione loci (sans faire de rézerve quant à 8a compétence) (consid. 3).
5.
Application de ces principes en matière de procès devant des tribunaux arbitraux prévus par les statuts d’une azsociation (consid. 4), Garanzia del foro del domicilio.
1.
, TI ricorso di diritto pubblico per violazione dell’ari. 59 cp. 1 CF è ricevibile anche se non síano state previamente adite tutte le istanze cantonali (consid. 1).
2. La garanzia prevista dall’art. 59 cp. I CF ai riferisce non 801- tanto alla causa relativa al credito in istretto senso, ossia alla contestazione di merito, ma anche a tutti i dibattiti giudiziari, compresi quelli che concernono gquestioni Progiudiziali sconsid. 2).
3.
, L'eccezione basata eull’art. &9 cp. 1 CF riguarda soltanto la competenza ratione loci e non il contenuto dei decreti e delle decisioni del giudice adito (consid, 3).
4.
Tl convenuto che intende sollevare quest’eccezione non deve procedere davanti al giudice incompetente ratione loci sonza fare riserve circa la gua competenza (consid. 3).
5.
Applicazione di questi principi in materia di vertenze davanti & tribunali arbitrali previsti dagli statuti d’un’associazione sconeid. 4). :
6.
Die Statuten des Gipsermeisterverbandes Zürich und Umgebung (GVZ) gehen vor, dass Verstösse der Mitglieder gegen die Statuten oder gegen nach Massgabe der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Zif. 4 der Statuten) vom Vorstand bestraft werden sollen ; u.a. mit Konventionalstrafen bis Fr. 3000.— pro Fall (Zi. 8 und 9). Die Bestimmungen in Zif. 8 und 9 der Statuten finden auch Anwendung auf die Ahndung von Verletzungen eines « Árbeits- und Gewerbefondsvertrages » im Gipsergewerbe Zürich und Umgebung (AGV), vom 20. Februar 1940 (Ziffer 12 dieses Vertrages).
Bie 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von Verstössen- durch ein mit Vertrag vom 18. Mai 1938 im