Funtauna: fallrecht.ch

68 I 73

68 I 73

Rubrum

10. Urteil vom 2. März 1942 i. S. Slubieki gegen Bern,

Polizetdirektion.

1. Die Internierung ausländischer Militärpersonen entzieht diesen nicht das Reché zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 1).

Sachverhalt

2. Diese ist, soweit sie wegen Verletzung eines Staatevertrages erhoben wird, ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig (Erw. 2).

3. Für das Recht zur Ehe sind, abgesehen von Staatsverträgen, unmittelbar nicht Art. 54 BV, sondern die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und: des BG über die zivilrechtlichen VerFae der Niedergelassenen und Aufenthalter massgebend rw. 2).

4. Beschränkung des Rechtes der freien Niederlassung und des Rechtes zur Ehe bei Personen, die in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate stehen (Erw. 3).

5. Anwendung der Haager Übereinkunft betr. Eheschlieseung auf tnternierte ausländische Militärpersonen.

Freie Beweiswürdigung beim Nachweis der Ehefähigkeit, auch in Bezug auf ein von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Heimatstaates ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis sErw. 3).

Eine in einem Lager internierte ausländische Militärperson kann trotz der Haager Übereinkunft das Recht zur Ehe mit einer Schweizerin nicht beanspruchen, wenn sie hiefür von den zuständigen Vorgesetzten oder Amtsstellen die Erlaubnis nicht erhält (Erw. 3).

1. La condition d’interné militaire ne prive pas l’étranger du droit de s’adresser au Tribunal fédéral par la voie du recours de droit publie.

2. Dans la mesure où il se plaint de la violation d’un traitó international, ce recours n'exige pas l’épuisement préalable des instances cantonales.

74 _ Btaatarecht., 3. En matière de droit au mariage, la contestation est régie non pas directement par Vart. 54 Const.. féd., mais bien par les dispositions du code civil et de la loi fédérale sur les rapporta de droié civil des citoyens établis et en séjour, abstraction fâite des dispositions des traités.

4. Limitation du droit au mariage et au libre établisseoment pour les personnes so trouvant dans un rapport de dépendance particulier envers Il’Etat, 5. Application de la convention internationale de la Haye sur le mariage aux militaires étrangers internés. Libre appréciation des preuves en ce qui concerne la justification de la capacité requise pour contracter mariage, s’agît-il même d’un certificat de capacité délivré par un représentant diplomatique ou consulaire du pays d’origine.

Un militaire étranger interné dans un camp en Suisse ne saurait revendiquer le droit de se marier avec une Suissesse lorsqu'’il n’en a pas reçu lautorisation de ses chefs ou des autorités compétentes.

1. La condizione d’internato militare non priva lo straniero dal diritto d’inoltrare al Tribunale federale un ricorso di diritto pubblico. x 2. In guanto lamenta la violazione d’un trattato internazionale, questo ricorso non esige che tutte le istanze cantonali siano state previamente adite. :

3. Per quanto concerns il diritto di contrarre matrimonio, sonoo determinanti non direttamente l’art. 54 CF, ma le disposizioni del codice civile e della legge federale sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti, fatta astrazione delle disposizioni dei trattati. . ;

4. Limitazione del diritto di stabilirsi liberamente e di contrarre matrimonio per le persone che sì trovano in uno speciale rapporto di dipendenza verso lo Stato.

5. Applicazione della convenzione internazionale dell’Aia concernente il matrimonio nei confronti di militari siranieri. Libero apprezzamento delle prove per -quanto concerne la capacità di contrarre matrimonio, anche se sì tratti di un certificato di capacità rilasciato da un rappresentante diplomañlico o consolare del paese di attinenza.

Un militare estero internato in un campo in Isvizzera non può rivendicare, malgrado la convenzione dell’Aia, il diritto di contrarre matrimonio con una Svizzera, qualora non abbia ricevuto il permesso dei suoi capi o delle autorità competenti.

6. Der Rekurrent Slubicki kam im Juni 1940 als polnischer Offizier mit Truppen, die in Frankreich für die Kriegführung bestimmt waren, in die Schweiz und wurde hier interniert. Zur Zeit befindet er sich im Offiziersintermniertenlager Riethüsli. Er ist mit Mina Riesen von Oberbalm, wohnhaft in Bern, verlobt und hat mit ihr das Eheversprechen dem Zivilstandsamt der Stadt Bern angemeldet, Zugleich stellie er zu Handen des Regierungsrates des Kantons Bern das Begehren, es sei ihm die Bewilligung zur Eheschliessung zu erteilen. Dabei legte er u. a. ein Ehefähigkeitszeugnis der Konsularabteilung der polnischen Gesandtschaft in Bern vom 2. September 1941 vor, wodurch bescheinigt wird, dass sich aus einer von ihr angestellten Untersuchung kein Umstand ergeben habe, der nach der polnischen Gesetzgebung der beabsichtigten Ehe im Wege stehen würde. Durch Verfügung vom 4.November 1941 verweigerte die Polizeidirektion des Kantons Bern die Bewilligung zur Eheschliessung. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Eidgenössischen Amtes für den Zivilstandsdienst vom 20. Oktober 1941, aus dem folgendes hervorzuheben ist :

« Nun » .. « überwiegt bei den Kantonen, wie wir es durch Umfrage erfahren haben, die Auffassung, dass in erster Linie sichergestellt werden müsse, ob die Ehe im Heimatstaate tatsächlich alle ihre Wirkungen erlange, » « Wohl anerkenne die Schweiz völkerrechtlich die Weiterexistenz des polnischen Staates ; aber die Sicherheit, dass eine bestimmte Ehe nach Wiederherstellung der polnischen Staatseinrichtungen auf den Friedensschluss hin in allen Teilen sich auswirken werde, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt doch nicht einwandfrei sichergestellt. » ... « Wir gehen uns nun nicht veranlasst, gegenüber dieser Praxis einen nachgiebigeren Standpunkt einzunehmen, und auch nicht in die Kompetenz der Kantone einzugreifen. Man begreift den Standpunkt umsomehr, als mit den Eheschliessungen zwischen Schweizerinnen und Internierten auch im letzten Kriege nicht die besten Erfahrungen gemacht wurden, Es ist eher richtig, dass unsere Behörden zum Schutze der Mitbürgerinnen zurückhaltend sein müssen. Man darf auch auf die besondere Rechtestellung der internierten Soldaten in militärischer Beziehung Rücksicht nehmen. Wieweit man die Internierten den Kriegsgefangenen gleichstellen kann, mag bestritten sein, Dennoch erscheint es als unvereinbar mit der Verantwortung, die die Schweiz mit ihrer Bewachung übernimmt, 76 Staaterecht.

dass die Internierten volle Freiheit geniessen sollten,. Sie sind nicht Niedergelassene oder Aufenthalter im Sinne von Árt. 7, e des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse oder der internationalen Konvention. Es wird ihnen das Recht zur Eheschliessung nicht Prinzipiell abgesprochen, sondern die Ausübung des Rechtes wird während der Internierung gewissermassen eingestellt. Die Ausübung einer Reihe von Rechten muss eingeschränkt werden, da man sonst die militärigche Disziplin bedeutend lockern mügsste. Über diesen Punkt haben wir mit den massgebend-n Stellen der Armeeleitung die Gedanken ausgetauscht und darauf vereinbart, dass das Kommissariat für Internierungen und Hospitalisierungen beim Armeestab ein Mitspracherecht haben soll. Im Falle Slubicki ist das Kommissarias der Ansicht, dass die Eheschliessung mit Rücksicht auf das bisherige disziplinarische Verhalten des Bräutigams nicht ohne weiteres erlaubt werden sollte.

Wenn man in einem solchen Fall die Bewilligung erteilen würde, wäre man in künftigen Fällen gebunden, »

B.

— Gegen die Verfügung der Polizeidirektion hat * Slubicki am 5. Dezember die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die Polizeidirektion anzuweisen, dem Rekurrenten die gewünschte Bewilligung zu erteilen. y Der Rekurrent macht geltend : Die angefochtene Verfügung verletze Art. 1 und 4 der Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung vom 12. Juni 1902, der auch Polen beigetreten sei, Für die Frage, ob ein Angehöriger der Vertragasstaaten die Ehe eingehen könne, sei nach Art, 1 des erwähnten Staatevertrages das Heimatrecht massgebend, Dass nach diesem Recht die Ehefähigkeit bestehe, könne dem Art. 4 gemäss durch ein Zeugnis des diplomatischen Vertreters des Heimatstaates nachgewiesen werden. Der Rekurrent habe ein solches Zeugnis vorgelegt. Auf Grund eines derartigen Zeugnisses seien die Behörden eines andern Vertragsstaates als desjenigen der Heimat verpflichtet, den Eheschluss auch demjenigen zu bewilligen, Staatsverträge, N° 10, TT der keinen Wohnsitz in jenem andern Staate habe. Der Regierungsrat oder die Polizeidirektion des Kantons Bern gei daher verpflichtet gewesen, dem Rekurrenten die von ihm verlangte Bewilligung zu erteilen. Hieran könne es nichts ändern, dass der eidgenössische Kommissär für Internierung und Hospitalisierung durch Verfügung vom 1. November 1941 den Internierten die Eingehung einer Ehe verboten habe. Diese Amtsstelle sei nicht befugt, von den Vorschriften der Staatsverträge abzuweichen. Insbegondere könne das Verbot des Eheschlueses für Internierte nicht etwa damit begründet werden, daes sie ähnlich wie Gefangene zu behandeln seien. Das eidgenössische Militärkassationsgericht habe es in seinen Entscheiden i, 8. Tabaka vom 28. September 1940 und i. 8. Musielak vom 21. Oktober 1940 ausdrücklich abgelehnt, die im internationalen Abkommen über die Kriegsgefangenen enthaltenen Regeln auf die Internierten anzuwenden. Übrigens würde das Ehbeverbot des eidgenössischen Kommissärs für Internierung, das nach der Haager Übereinkunft wirkungzslos sei, auch Art. 54 Abs. 2 BV verletzen. -

C.

— Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a, bemerkt : Internierte Militärpersonen gseien zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert. Der Nachweis der Ehefähigkeit des Rekurrenten werde heute durch ein Zeugnis einer polnischen Vertretung im Auslande nicht geleistet, weil es diesger unmöglich sei, auf dem von Deutschland besetzten Gebiet des polnischen Staates die Ehefähigkeit nachzuprüfen. Zudem stünden die internierten Militärpersonen üntéer der militärischen Befehlsgewalt ihrer Vorgesetzten ünd des éidgenössischen Kommissärs sür Internierung. Sis könnten wie jeder unter militärischer Befehlsgewalt stehehds Soldat ihre persönlichen Rechte nur in Übereinstiiiinüng fit den Befehlen ihrer Vorgesetzten und mit deren Zustimmung ausüben. Infolge der Besetzung des poltiiechen Staatesgebietes durch deutsche Truppen sei übrigens die polnizgche Regierung ausserstande, der sgchwei- 78 BStaatsrecht.

zerischen mit Bezug auf die Eheschliessung von Schweizern in Polen Gegenrecht zu halten. Solange die polnische Regierung ihre Funktionen auf ihrem Gebiet nicht ausüben könne, ruhten die Wirkungen internationaler Abmachungen mit Polen. Die Eheschliessung polnischer Internierter mit Schweizerinnen liege auch nicht im staatspolitischen Interesse der Schweiz. Sie sei unerwünscht mit Rücksicht auf die Unsicherheit, die über dem künftigen Schicksal Polens liege. Auch würde sie dem polnischen Ehemann einen Grund geben, um die Erlaubnis des Aufenthaltes in der Schweiz zu beanspruchen, was der herrszhenden « Tendenz der Steuerung der Überfremdung » widerspreche. Die Eheschliessungen zwischen Internierten und Schweizerinnen seien ferner geeignet, bei der Bevölkerung Anstoss zu erregen. Man habe im früheren Weltkrieg mit golchen Ehen nicht die besten Erfahrungen gemacht. Es sei Pflicht der zuständigen Verwaltungsbehörde, den Eheabschluss von polnischen Internierten mit Schweizerinnen nicht zu bewilligen, um diese davor zu schützen, dass sie das Schweizerbürgerrecht verlieren und einem ungewissen Schicksal entgegengehen.

Erwägungen

1.

Die wegen des Krieges in der Schweiz internierten ausländischen Militärpersonen stehen ähnlich wie Inländer, die sich im Militärdienst befinden, oder wie Gefangene oder wie durch staatlichen Zwang in einer Arbeits- oder Krankenanstalt versorgte Personen in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate, das eine verschärfte Abhängigkeit zu Gunsten eines bestimmten Zweckes öffentlicher Verwaltung bedeutet und damit die Freiheit, die Rechte des Betroffenen beschränkt (O. MavER, Deutsches Verwaltungsrecht 3. Aufl. T § 9 III 8. 101 ff. ; VLEINER, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts 8. Aufl. S. 165 ffÆ.), Dieses Verhältnis steht aber, was das Recht zur Prozess- und Beschwerdeführung betrifft, nicht der Vormundschafft gleich und bindet deshalb insoweit die der Gewalt unterworfene Person nicht an die Zustimmung des Gewaltinhabers. Das Recht zur selbständigen Erhebung der staatesrechtlichen Beschwerde ist dem Rekurrenten durch die Internierung nicht entzogen. Es. kann sich nur fragen, ob dieses besondere Verhältnis materiell der Ausübung des staatsvertraglichen oder verfassungsmässigen Rechtes zur Ehe, das der Rekurrent beansprucht, im Wege steht.

2.

Er beschwert sich über eine Verletzung der Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung und des durch Art. 54 BV garantierten Rechtes zur Ehe. Hiefür ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig. Doch bat die verfassungsmässige Garantie des Rechtes zur Ehe bundezsrechtlich ihre nähere Bestimmung durch die. Bundesgesetzgebung gefunden ; diese stellt im Zivilgesetzbuch, speziell in den Art. 96-118, und im BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, für Ausländer insbesondere in Art. 7 Litt. e, näher die formellen und materiellen Voraussetzungen fest, unter denen das Recht zur Ehe in der Schweiz besteht. Auf Grund dieser bundesgesetzlichen Vorschriften haben denn auch der Rekurrent und M. Riesen ihr Eheversprechen beim Zivilstandsamt Bern angemeldet und hat der Rekurrent den Regierungsrat des Kantons Bern um die Bewilligung zur FEheschliessung ersucht. Dafür, ob die Verweigerung dieser Bewilligung zulässig war, sind daher, abgesehen von der Haager Übereinkunft, unmittelbar nicht Art. 54 BV, sondern die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, allerdings im Lichte des Art. 54 BV gesehen, massgebend. Der Rekurrent hat aber nicht geltend gemacht, dass diese bundesgesetzlichen Vorschriften verletzt seien, und er hätte auch eine Verletzung des Art. 7 litt. e NAG gegenüber dem angefochtenen Entgcheid oder einem ihn bestätigenden des Regierungsrates beim Bundesgericht nach Art. 87 Ziff. 2 OG nur mit der zivilrechtlichen Beschwerde rügen können. Die Berufung

3.

BStaatarecht.

auf Art. 54 BV kann daher nur insoweit berücksichtigt werden, als damit geltend gemacht wird, dass diese Verfassungsbestimmung bei der Prüfung der Verletzung der Haager Übereinkunft eine gewisse Rolle spiele.

Da staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig sind, s80 braucht nicht geprüft zu werden, ob der angefochtene Entscheid der Polizeidirektion noch beim Regierungsrat angefochten werden konnte.

4.

Nach Art. 1 und 4 der Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung, der Polen und die Schweiz beigetreten sind, hat in der Sohweiz ein Bürger eines andern Vertragsstaates grundsätzlich, unter Vorbehalt der in Art. 2 und 3 angegebenen Ausnahmen, das Recht zur Eingehung einer Ehe, wenn er nachweist, dass er nach dem Recht seines Heimatstaates hiezu berechtigt ist, und zwar auch dann, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Der Nachweis der Ehefähigkeit nach dem Recht des Heimatstaates kann durch das Zeugnis eines diplomatischen oder konsularischen Vertreters dieses Staates ge- - führt werden. Doch behält Art. 4 der Haager Übereinkunft auch in Bezug auf ein solches Zeugnis — nicht nur in Bezug auf andere Beweismittel — den Behörden des Landes der Eheschliessung ausdrücklich das Recht der freien Beweiswürdigung vor (Box, Komm, z. ZGB, Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung Art. 4 N. 2, 8, 11; SAUER, Deutsches Eheschliessungsrecht S. 296 ff. ; Mex und MAMELoK, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht 8. 113 ; TRAVERS, Convention de la Haye relative au mariage S, 197 Æ.). Die Polizeidirektion oder der Regierungsrat des Kantons Bern war somit befugt, frei zu prüfen, ob das dem Rekurrenten von der polnischen Gesandtschaft in der Schweiz ausgestellte Ehefähigkeitezeugnis genügend beweiskräftig sei. In der Verneinung dieser Frage lässt sích keine Verletzung des Staatsvertrages erblicken. Nach einem Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 21. November 1930 an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen (« Der Zivilstandsbeamte » Jahrgang 1931 Ss. 798) gind zwar die zuständigen polnischen Konsulate zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen an polnische Staatsangehörige im Ausland befugt. Doch sol:en diese Zeugnisse ers ausgestellt werden, nachdem die zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet der polnischen Republik die nötigen Erhebungen vorgenommen hat. Eine solche Untersuchung war im vorliegenden Fall wegen der Besetzung des polnischen Staatsgebietes durch das Deutsche Reich unmöglich. Deshalb konnte die Polizeidirektion oder der Regierungsrat dem vom Rekurrenten vorgelegten Ehefähigkeitszeugnis die erforderliche Beweiskraft absprechen.

5.

Dazu kommt, dass der Rekurrent, wie bereits hervorgehoben worden ist, als internierte polnische Militärperson in einem besondern Gewaltverhältnis zum Bunde steht, das sgeine Bewegungsfreiheit und seine Rechte begchränkt. Wie das Bundesgericht und vor ihm schon der Bundegsrat wiederholt eritschieden haben, können Personen, die in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate stehen, das Recht: der freien Niederlassung nur soweit ausüben, als es mit diesem Verhältnis, den rechtmässigen Anordnungen des Gewaltinhabers vereinbar ist. Das wurde entschieden — wenn auëh nicht immer mit zutreffender Begrütidung — in Bézüg uf das besondere Gewaltverhäültnis der Schulpflicht (BGE 28 I 8. 131 fff. ; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Clemenz g. Bern vom 29. Mai 1936 Erw. 4), der Militärdienstpflicht (v. SaxLIs, Bundesrecht 2. Aufl. II Nr. 643, 644 ; BGE 36 I S. 575), der Strafuütitersüthung, der Haft und der Freiheitsstrafe (v. Sars a.a.0. IT Nr. 639, 641, 648, 647, 663 ; 3618, 675; 53 I S. 292), der Zwangsvérsorgung in einer Anstalt (BGE 53 I 8. 292 ; nicht veröffentlichter Entscheid

6.

8. Schoch g. St. Gallen vom 22. Dezember 1933 Erw. 3). Das gleiche gilt nach der Praxis in Bezug auf das Recht zur 82 BStaataracht.

Ehe. Die Ausübung dieses Rechtes steht einer Person, die in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate stehkt, ebenfalls nur soweit frei, als es mit diesem Verhältnis vereinbar ist (BGE 10 8. 330 f. ; 31 I 8. 93 Æ. ; V. SALIS a.a.0. II Nr. 644), Das trifft auch bei Ausländern zu, die in der Schweiz auf Grand eines Staatavertrages das Recht zur Ehe beanspruchen. Nun befindet sich der Rekurrent in einem Interniertenlager, das ihm zwangsweise zum Aufenthalt angewiesen worden ist und von ihm nicht nach Belieben, sondern nur entsprechend den rechtmässigen Anordnungen der vorgesctzten Personen und Amtestellen verlassen werden darf. Die Rechtmässiglkeit dieser Beschränkung der persönlichen Freiheit hat der Rekurrent nicht bestritten. Die Verwahrung in einem Lager war auch zulässig nach dem Haager Abkommen betr. die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges vom 18. Oktober 1907, Art. 11. Danach muss die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Heeres übertreten, diese möglichst weit vom Kriegsschauplatz unterbringen und kann sie in Lagern verwahren oder in Festungen oder andern geeigneten Orten einschliessen, aleo insoweit ähnlich wie Gefangene behandeln, wenn sie auch Kriegsgefangenen rechtlich nicht in jeder Beziehung gleichgestellt sind, wie das Militärkassationsgericht in den vom Rekurrenten angeführten Urteilen (Entscheidungen III Nr. 100, 106) entschieden hat. Die Verwahrung in einem Interniertenlager schliesst nun eine Eheschliessung aus, wenn der Internierte hiefür von den zuständigen Personen oder Amtsstellen nicht die erforderliche Erlaubnis erhält. Diese ist aber dem Rekurrenten bisher nicht gegeben worden und wird ihm vermutlich auch nach der von ihm angeführten Vorschrift des eidgenössischen Kommissärs für Internierung und Hospitalisierung vom 1. November 1941 (BBI 1941 $. 923) nicht erteilt werden. Ob die Verweigerung der Erlaubnis dem Rekurrenten gegenüber rechtmässig wäre, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, weil es sich dabei um die Verfügung oder den Befehl (Anweisung) einer eidgenössischen Amtsstelle handeln würde. Immerhin mag bemerkt werden, dass die Frage der Rechtmässigkeit wohl zu bejahen wäre. Die Verweigerung der Erlaubnis wäre nur dann ungerechtfertigt, wenn der Zweck der Verwahrung im Lager durch die Erlaubnis in keiner Weise beeinträchtigt würde. Dabei hat die für die

Erlaubnis zuständige Person oder Amtsstelle einen grossen Spielraum freien Ermessens (vgl. FLEINER a.a.0. 8. 167; O. MAvER a.a.0. S. 102). Die Verweigerung der Erlaubnis könnte vom Richter bloss dann als ungerechtfertigt betrachtet werden, wenn sie offenbar den Rahmen des freien Ermessens überschreiten würde. Diese Voraussetzung triffb aber nicht zu. Eine eheliche Gemeinschaft könnte in einem Interniertenlager nicht zugelassen werden, da sie die Durchführung der notwendigen Ordnung und Disziplin erheblich erschweren oder verunmöglichen würde. Der Rekurrent will wohl auch jetzt nur das eheliche Band herstellen in dem Sinne, dass die eheliche Gemeinschaft erst nach dem Ende der Internierung oder der Verwahrung in einem Interniertenlager aufgenommen werden sollte. Aber auch eine solche Bindung, die dadurch geschafenen engen Beziehungen zur Ehefrau in der Schweiz erscheinen vom Gesichtspunkt der Lagerdisziplin aus unerwünscht, ‘weil sie eine allzu grosse Versuchung schaffen würden zur Umgehung der Lagervorschriften, wie sie sich z. B. aus dem Befehl des eidgenössischen Kommissärs für Internierung und FHeospitalisierung vom 1. November 1941 ergeben, Die Haager Übereinkunft betr, Eheschliessung ist aus den angegebenen Gründen dadurch nicht verletzt, dass die Polizeidirektion oder der Regierungsrat des Kantons Bern dem Rekurrenten die Bewilligung zur Eheschliessung verweigert hat.

7.

Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Bewilligung auch aus den andern vom eidgenössischen Amt für den Zivilstandsdienst in seinem Gutachten und vom Regierungsrat in der Antwort angegebenen Gründen verweigert werden durfte. Es mag immerhin in dieser Hinsicht auf BGE 283 8. 1392 Erw. 3; 491

8.

194 Erw. 3 verwiesen werden,

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Cità en