68 II 273
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Rubrum
42. Auszug aus dem Urteil der IL. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1942 i. S. Hönig gegen Bürgergemeinde Schwändi.
Scheinehe. L. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127 ZGB ist auf die Nichtigkeiteklage nicht anwendbar. - :
Sachverhalt
2. Das Nichtigerklärungsvertahren nach Art. 2/120 fff. ZGB wird in keiner Beziehung beein flusst durch die Befugnis des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements zu administrativer Nichtig-' erklärung des Bürgerrechtserwerbs nach Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 11, Novernber 1941.
3. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten steht der Nichtigkeitsklage eines klageberechtigten Dritten nicht entgegen.
Ll, La péremption de l’action suivant l’art. 127 CC n’est pas applicable à Faction en nullité du mariage.
2. L'action en nullité selón les art. 2 et 120 et sv. CC n'’est point influencée par la faculté du Département fédéral de justice eb police de déclarer nulle pr la voie administrative, en vertu de l’art. 2 al. 2 ACF du il novembre 1941, l’acquisition de la riätionalitéó suissoe. :
3. La bonne foi de l’uti dés conjointe n'exclut pas l’action en nullité d’un tiers intérêésé (art. 121 al. 2 CC), 1. La perenzione dell’azione a’ sensi dell’art. 127 CC non è applicabile all’azione di nullità del matrimonio.
2. Sull’asiene di nullità secondo gli art. 2 e 120 e szeg. CC non influisés la facoltà del Dipartimento federale di giustizia e di polizia di dichiarare nulla, per via amministrativa, in virtù dell’arf. 2 cp. 2 DCF 11 novembre 1941, l’acquisto della cittadinanza svizzera. c 3. La buona fede di uno dei coniugi non esclude l’azione di nullità di un terzo interessato.
274 Familienrecht. N° 42.
Am 1. Juni 1935 gchloss der in Richterswil wohnhafte K. Bommer mit der deutschen Staateangehörigen Barbara Hönig in Lindau die Ebe, die schon am 10. März 1936 wegen tiefer Zerrüttung geschieden wurde. Am 2. Oktober 1940 erhob die Bürgergemeinde Schwändi als Heimatgemeinde des Bommer gegen die gewesenen Eheleute Klage auf Nichtigerklärung der (geschiedenen) Ehe, weil lediglich zum Zwecke der Erschleichung des Schweizerbürgerrechte geschlossen (Scheinehbe). Die Beklagte Hönig widersetzte sich der Klage ; der Beklagte Bommer stellte Keinen Antrag.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen hat das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 1941 die Klage gutgeheisgen, die geschiedene Ehe auf Grund von Art. 2 ZGB ale ungültig erklärt und die Beklagte Hönig im Sinne von Árt. 134 Abs. 1 ZGB als bösgläubig In ibrer Berufung an das Bundesgericht machte die BeKlagte u. a. geltend, die Vorinstanz habe die Modifikationen nicht berücksichtigt, die sich für die gerichtliche Nichtigerklärung der Scheinehe aus dem BRB vom 20. Dezember 1940 / 11. November 1941 ergäben.
Erwägungen
1.
Die Einrede der « Verjährung » der Klage gemäss Art. 127 ZGB haben die Vorinstanzen mit Recht verworfen. Der von der Gerichtspraxis anerkannte Nichtigkeitsgrund der Scheinehe ist den in Art. 120 ZGB aufgezählten Nichtigkeitsgründen gleichgestellt (BGE 65 IT 140 E. 2, 67 I 275), weshalb auch die übrigen für die Nichtigkeitsklage nach Art. 121 ff, geltenden Vorschriften auf ihn anwendbar sind. Art, 127 bezieht sich nur auf die Anfechtungsklage. Die analoge Anwendung dieser Verwirkungsbestimmung auf die Nichtigkeitsklage ist unzulässig ; vielmebr ergibt sich gerade aus dem Vorhandensein dieser Bestimmung bei der Ánfechtungsklage e contrario, dass das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung bei der Niehtigkeiteklage vom Gesetzgeber gewollt ist.
2.
, — Die Vorinstanz hat in ibrem Urteil eingehende Erwägungen angestellt über die Frage, ob sioh für die Klage auf Nichtigerklärung der Scheinehe gemäss Art. 2/120 ffÆ. ZGB hinsichtlich Zuständigkeit der Gerichte, Klagelegitimation und Klageverwirkung nicht Modifikationen ergeben aus der Befugnis des Eidg. Justiz--und Polizeidepartements gemäss Art. 2 des BRB vom 20. Dezember 1940 bezw. 11. November 1941 über Änderung der Vorschfiften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts. Die Frage ist, was die Zuständigkeit der Gerichte anbelangt, vom Bundesgericht bereits dahin entschieden worden, dass diese Zuständigkeit durch diejenige der Verwaltungsbehörde nicht berührt wird (BGE 67 II 63). Im gleichen Sinne sprach sich das Bundesgericht hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der beiden Massnahmen aus. « Die Rechtsinstitute der Nichtigerklärung der Ehe nach ZGB und der Niehtigerklärung des Bürgerrechtserwerbs nach BRB stehen unabhängig nebeneinander. Das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung bei der Nichtigkeitsklage ist vom Gesetzgeber gewollt... und kann ohne ausdrückliche Vorsehrift weder über Árt. 127 ZGB noch über Art. 2 BRB in das durch Kombination der Art. 120 und Art. 2 ZGB gebildete gesetzliche System hineingetragen werden, sgelbst wenn von der nichtigen Ehe infolge ihrer vorherigen Auflösung praktigch nichts mehr vorhanden ist als das von der Ehefrau erworbene Bürgerrecht » (Urteil vom 16. Juli 1941 i. 8. Pinkus-Oppenheim). Hätte mit dem BRB an der für die Niechtigkeitsklage — in ihrer Ausdehnung auf die Scheinehe dürch die Praxis — nach ZGB geltenden Ordnung etwas geändert werden wollen, go wäre es im BRB ausdrücklich gesagt worden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Vollmachtenbericht des Bundesrates (vom 21. Mai 1941) wird zum BRB vom 20. Dezember 1940 sogar ausdrücklich bemerkt, Art. 2 Abs. 2 bilde « eine Ergänzung zu der neuen bundesgerichtlichen Praxis betreffend Nichtigerklärung 276 Familienrecht. Ns 42, von Scheinehen, die dem Unwesen der Bürgerrechtsehen keineswegs ausreichend zu begegnen vermag » (BBlatt 1941 8, 385) ; und auch der Vollmachtenbericht vom L. Mai 1942, der nack dem zit. Urteil i. $. Boschenrieder (10. Juli 1941, BGE 67 IT 63) erstattet wurde, verliert kein Wort über eine Beeinflussung des gerichtlichen Nichtigkeitsverfahrens nach ZGB durch den (erneuerten) BRB
bezw. über eine sonst eintretende unzuträgliche Zweispurigkeit. Auf die eingeschlagene Praxis zurückzukommen bietet der vorliegende Fall umso weniger Anlass, als eine Verwaltungsverfügung auf Entziehung des Bürgerrechts gegenüber der Berufungsklägerin zur Zeit der Einleitung der vorliegenden Nichtigkeitsklage (2. Oktober 1940) noch nicht in Frage kam, weil der BRB vom 20. Dezember 1940 noch nicht existierte, und nach dessen Inkrafttreten nicht meter möglich war, weil die Fünfjahresfrist seit Eheschluss bereits am 1. Juni 1940 abgelaufen war. Es liefe dem Zweck des BRB zuwider, wenn daraus eine Einschränkung der bisher nach ZGB gegebenen Möglichkeiten der Nichtigerklärung von Scheinehen abgeleitet würde.
3.
In BGE 66 IT 225 wurde. ferner ausgesprochen, dass der gutgläubige Partner einer Scheinehe, der den Willen zur Begründung einer wirklichen ehelichen Gemeingchaft hatte und das Fehlen dieses Willens beim andern Ehegatten nicht kannte, zur Nichtigkeitsklage legitimiert ist. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten kann auch der Nichtigerklärung der Scheinehe zufolge Klage der zuständigen Behörde nicht entgegenstehen, im vorliegenden Falle umso weniger, als der gutgläubige mitbeklagte Ehemann sich der Stellungnahme gegenüber der Klage enthielt. (4. — Die Berufung wird gestützt auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz — BGE 66 II 226 — abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.)
43.
AusZzug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1942 i. S. Knöpfel-Pfäffli gegen Baur.
Art. 314 Abs. 2 ZGB : Der Reifegrad des Kindes rechtfertigt dann erhebliche Zweifel an der (nach Abs. 1 zu vermutenden} Vaterschafi des Beklagten, wenn sich bei Zeugung am Tage der Beiwohnung durch den Beklagten eine Schwangerschaftedauer ergäbe, die für den festgestellten Reifegrad auseerordentlick unwahrscheinlich wäre. :
Art. 314 al. 2 CC : L'état de maturité de l’enfant permet d'élever « des doutes sérieux sur la paternité du défendeur.» lorsque, compte tenu de cet état, il paraît hautement inuraisemblable que la mère ait porté l’enfant le temps qu'aurait duré la grossesse s'il avait étó conçu lors de la cohabitation prétendue.
Art. 314 ep. 2 CC : Il grado di maturanza dell’infante fa eorgere « serii dubbi sulla paternità del convenuto », qualora, tenuto conto di questo grado, appare straordinariamente inverosimile che la madre abbia portato l’infante il tempo che sarebbe durata la gravidanza se egli fosse stato concepito nel preteso concubito.
Hedwig Pfäffli, geb. 1919, gebar am 17. August 1939 ausserebeljoh ein Kind Erika. Als Vater bezeichnete und belangte sie Karl Baur in Wetzikon, mit der Behauptung, gie habe mit ilim in der kritischen Zeit (21. Oktober — 18. Februar 1939) Geschlechtsverkebr gehabt, nämlich zum ersten Mal an 22. Januar 1939 (d. i. 207 Tage vor der Geburt), ferner am 11. Februar und ein letztes Mal am 15. März 1939, Der Beklagte gab diese Beiwohnungen zu, erhob jedoch die Einreden der erheblichen Zweifel und des unzüchtigen Lebenswandels.
Das Bezirksgericht Gaster wies die Klage in Anwendung von Art. 314 Abs. 2 ZGB ab. Gestützt einerseits auf den Bericht des Chefarztes des kantonalen Krankenhauses in Uznach, der féststellt, dass das Kind bei der Geburt alle Merkmale der Reife ausfgewiesen habe, und anderseits auf medizinische Werke, welche es als ausgeschlossen bezeichnen, dass ein Kind mit diesen Merkmalen nach einer Schwangerschaftsdauer von nur 207 Tagen zur Welt kommen könne, erklärte das Bezirksgericht erhebliche Zweifel an der Väterschaft des Beklagten als begründet.
“ Mit einem ersten Entscheid vom 23. Mai 1942 erklärté