Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

68 III 65

68 III 65

Rubrum

A, Schuldbetreibungs- und Konkursreeht, Poursuite et Faillite, E

Sachverhalt

I.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 18. Entscheïd vom 20. Mai 1942 i. S. Stählin.

Pfändbarkeit von Kunetwerken, Urkheberreoht.

Gemälde, die der Maler mit Preisanschrift öffentlich ausstellt, dürfen mit Arrest belegt werden, Art. 10, 11 Abs. 1, 12 Ziff. 2 BG betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922.

Saisie d’œuvres d’art, droit d'auteur.

Les tableaux qu’un peintre expose publiquement en indiquant leur prix de vente peuvent être frappés de séquestre.

Arf. 10, 11 al. 1 et 12 ch. 2 de la loi fédérale concernant le droit d'auteur gur les œuvres littéraires et artistiques du 7 décembre 1922. :

Pignoramento di opere d'arte, diritto d'autore.

I quairi che un pittore ecaspone pubblicamente indicando il loro prezzo di vendità pössono essere colpiti da sequestro.

Arf. 10, 11 ep. 1, é 12 éifra 2 della legge federale concernente il diritto d'autore éâulle Opere letterarie ed artistiche sdel 7 dicembre 1922).

A. — Erwin Stählin, Malermeister und - Kunstmaler, veranstaltete im Saale des Hotels « Helvetia » in Kreuzlingen eine Ausstellung von ihm selbst gemalter Bilder, worauf auch in der Présse hingewiesen wurde. Die Gemälde waren zum Verkauf bestimmt und deshalb mit Preisanschriften vergehen. Am 2. März 1942 arrestierte dort das Boetreibungeamt Kreuzlingen für den Verlustecheinsgläu- 66 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18.

biger Walter Greuter. vier Bilder, deren Preise vom Aussteller insgesamt auf Fr. 570.— festgesetzt waren.

B. — Die Beschwerde des Schuldners, womit er Aufhebung des Arrestvollzugs wegen Urheberrechtsverletzung beantragte, wurde von beiden kantonalen Aufsichtesbehörden abgewiesen. Gegen den Entscheid der obern Instanz vom 24. April 1942 rekurrierte er an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

Das mit dem Vollzug eines Arrests beauftragte Betreibungsamt und die mit Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörden haben auch nach der neuern Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 64 IIT 127) den Vollzug ungeachtet der Bewilligung der Arrestbehörde zu verweigern, sofern er die Vorschriften verletzen würde, die für ihn gleich wie für die Pfändung gelten (Art. 275 SchKG). Diese Vorschriften sgind zwar nach Möglichkeit bereits von der Arrestbehörde, dann aber jedenfalls von den Vollzugsorganen zu beachten. Die Vorinstanzen sind deshalb mit Recht auf die Beschwerde eingetreten, mit der die Unpfändbarkeit der arrestierten Bilder nach Art. 10 URG geltend gemacht wird. -

2.

Die Vorinstanzen erachten gemäss ihrem Hauptstandpunkt diesen Artikel überhaupt nicht für anwendbar, da nicht das Urheberrecht selbst, sondern die Gemälde mit Arrest belegt worden seien, Für diese Auslegung Per argumentum a contrario scheint in der Tat die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zu sprechen. In den Beratungen der Expertenkommissionen wurde der Unterschied zwischen dem « Werk » als dem immateriellen Gut und eigentlichen Objekt des Urheberrechts, dem « Werkgegenstand » als der Verkörperung des Werks und den « Werkexemplaren » als den Vervielfältigungen des Werkgegenstandes betont (vgl. Protokoll der 1. Expertenkommission, 8. 26), In diesgem Sinne schränkte Art. 7 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° IS. “67 des 1. Vorentwurfs die Zwangsvollstreckung nicht nur in das Urheberrecht, sondern auch in das « Werk als solches » (= Werkgegenstand) ein, während sodann Art. 9 des

2.

Vorentwurfs die Vollstreckung in das Urheberrecht einer- und in die Werkexemplare anderseits regelte. Auf Grund der Beratungen der 2. Expertenkommission (vgl. Protokoll 8. 29 Æ.) wurde dann aber in Árt. 10 des Gesetzes nur die Vollstreckung in das Urheberrecht geordnet, was die bundesrätliche Botschaft (BBI 1918 IIT 8. 609) damit begründete, dass hinsichtlich der Werkexemplare die Verhältnisse sehr verschiedenartig seien und die Entscheidung daher besser der Gerichtspraxis überlassen bleibe. Die Richtigkeit der Interpretation der Vorinstanzen ergibt sích anscheinend (vgl. aber unten) auch aus Art. 9 Abs. 3 URG, wonach die Übertragung des Eigentums an einem Werkexemplar diejenige des Urheberrechts mangels gegenteiliger Vereinbarung auch dann nioht in gich schliesst, wenn jenes Exemplar das Original ist ; dies gälte sowohbl für den freiwilligen Verkauf wie für die Zwangsverwertung. Darnach wäre die Zwangsvollstreckung in Werkexemplare unbeschränkt zulässig» sofern sie nur herausgegeben wären (vgl. Protokoll der

2.

Expertenkommizssion, S. 30 f.; RÖTHLISBERGER-MENTHA, Schweiz. Urheber- und Verlagsgrecht an Werken der Literatur und Kunst, S. 26), was hier zutrifft. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, die Arrestierung der Gemälde laufe im Ergebnis doch auf die Beschlagnahrne eines Teils des Urheberrechts, nämlich des Verkaufsrechts, hinaus, indem der Gläubiger im weitern Verlaufe des Verfahrens die Pfändung und Verwertung, also den Zwangsverkauf an jeden beliebigen Bieter, verlangen könne. In der Tat scheint die Zwangsverwertung eines Gemäldes das in Art. 12 Zif. 2 URG genannte Teilrecht, « Exemplare des Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen », praktisch zu entwerten ; denn es ist eine Eigenart der Malerei, dass neben dem Originalwerk weitern Werkexemplaren keine 68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 18.

nennenswerte Bedeutung zukommt (vgl. H. J. Meves, Das Urheberrecht an den Werken der Malerei, 1923, S. 53). Demnach würde durch den angefochtenen Arrestvollzug das Urheberrecht doch teilweise in Mitleidenschaft gezogen ; dieses Ergebnis wäre mit Art. 9 Abs. 3 URG vereinbar, sofern unter « Urheberrecht » im Sinne dieser Bestimmung nicht die Summe ‘aller Teilrechte, sondern eben nur das durch die Übertragung des Eigentums am (einzigen) Werkexemplar verminderte Vollrecht zu verstehen wäre.

3.

, — Der Rekurs ist aber selbst dann unbegründet, wenn man annimmt, die Arrestlegung der Bilder erstrecke gich im Ergebnis auch auf die Verkaufsbefugnis als Teil des Urheberrechts und falle somit unter Art. 10 Nach Arft, 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 URG ist die Zwangsvollstreekung gegen den Urheber erst nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes zulässig. Unstreitig hat im vorliegenden Falle der Urheber durch die in der Zeitung publizierte öffentliche Ausstellung seiner Bilder diese Voraussetzung erfüllt.

Dagegen bestreitet der Rekurrent unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2, Satz 1, URG, dass das Verkaufsrecht arrestiert werden dürfe, da er es auch dann noch nicht ausgeübt habe, wenn das Ausstellen der mit Preisen versehenen Werke mit der Vorinstanz als « Feilhalten » im Sinne von Árkt. 12 Ziff. 2 URG aufzufassen sei ; denn die Verkaufsbefugnis könne nicht durch das weniger weitgehende Feilbieten konsumiert werden. Gewiss muss der Urheber ein Teilrecht bereits betätigt haben, wenn es ihm durch die Zwangsvollstreckung soll entzogen werden können. Hier handelt sich es um das Teilrecht, « Exemplare des Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen ». Unstreitig charakterisiert sich nun die Ausstellung mit Preisanschrift als « Feilhalten » in diesem Sinne. Dadurch ist aber jenes Teilrecht bereits ausgeübt ; denn Feilbieten wie Verkauf sind blosse Unterfälle des umfassenderen Teilanspruchs auf das In-VerkehrBringen. -

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr, u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

19.

, Auszug aus dem Entscheid vom 20. Mai 1942 : i. S. Fäsi. .

Revision der Pfändung.

Stellt sich eine Pfändung nach dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens als erheblich übersetzt heraus, go kann der Schuldner ihre Herabsetzung auf das gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG Nötige verlangen. :

Dagegen vermögen Abzahlungen an die Betreibungsforderung nicht die Freigabe eines verhältnismässigen Teils der gepfän- - deten Gegenstände herbeizuführen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Durchführung der Herabsetzung (Art. 95 SchKG).

Revision de la saisíe.

Lorsqu’après la procédure de revendication, il apparaît que la valeur des objets saisis dépasse notablement ce qui esf nécesgaire selon l’art. 97 al. 2 LP, le débiteur peut demander que Tétendue de la saisie soit réduite.

En revanche, le débiteur qui a payé des acomptes sur la sonme pour laquelle il esb poursuivi, ne peut demander qu’une parb proportionnelle des objets saisis soit libérée de la saisie (confirmation de la jurisprudenee).

Manière de procéder à la réduction (art. 95 LP).

Revisione del pignoramento.

Se, in base all’esito della procedura di rivendicazione, appare che il valore degli oggetti pignorati supera notevolmente quanto ò necessario a’ sensì dell'art. 97 cp. 2 LEF, il debitore può chiedere che il pignoramento sía ridotto.

Invece il debitore, che ha pagato acconti sulla somma per la quale è escus80, non può chiedere che una parte proporzionale degli oggetti pignorati sia esvincolata dal pignoramento (conferma della giurisprudenza).

Modo di procedere alla riduzione (art. 95 LEF).

Aus dem Tatbestand :

A. — In der von der Firma Briner & Co. gegen Konrad Fäsi, Landwirt in Kyburg (Zürich), für Fr. 629.60 nebst Zins angehobenen Betreibung pfändete das Betreibungsamt Kyburg beim Schuldner Gegenstände im Schätzungswert

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 95, Art. 97 und Art. 275 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il dretg d’autur ed ils dretgs da protecziun parents, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. August 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.