68 IV 108
68 IV 108
Rubrum
22, Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1942 i. S.
Bundesanwaltsehafît gegen Herzig.
Art. 49 Ziff, 3 StGB. Mehrere Bussen sind einzeln in Haft umzuwandeln, wobei jede einzelne Urmwandhmgsstrafe die Höchstdauer von drei Monaten erreichen darf.
Sachverhalt
Art. 49 ch. 8 CPS, Lorsque plusieurs amendes ont été Prononcées, chacune d’entre elles doit étre convertie en une peine d'arrêts distincte ; chacune des peines ainsi fixées Par conversion peut atteindre le maximum de trois mois.
Art. 49 cifra 3 CPS. Quando sono state pronunciate più multe, ciascuna di esse dev’essere commutata in una pena d'arresio distinta e ciascuna pena così commutata non può eccedere 1 lire mesi.
A.
— Alfred Herzig wurde am 19. März 1940 von der Oberzolldirektion in Anwendung von Art. 74 Ziff. 1 und 2 des Zollgesetzes mit Fr. 1108.80 und am 16. April 1940 von der Alkoholverwaltung in Anwendung des Art. 53 des Alkoholgesetzes mit Fr. 2498.43 gebüsst, weil er Cognac in die Schweiz geschmuggelt hatte. Die letztgenannte Busse ist vollständig ungedeckt, und von der Zollbusse sind noch Fr, 706.25 ausstehend.
Am 29. April 1942 wandelte das Polizeigericht von BaselStadt beide in zusammen drei Monate Haft um.
Auf Appellation der Zollkreisdirektion Schaffhausen bestätigte das Appellationsgericht des Kantons BazgelStadt dieses Urteil am 22. Juli 1942.
B.
— Mit der vorliegenden rechtzeitigen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Bundesanwalt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, jede der beiden Bussen hätte in cine besondere Haftetrafe umgewandelt werden sollen, die Zollbusse in 71 Tage und die Busse wegen Widerhandlung gegen das Alkobholgesetz in drei Monate Haft.
Erwägungen
Das Appellationsgericht nahm an, der Beschwerdegegner sei zwar zu Recht mit zwei Bussen belegt worden und könnte auch unter neuem Recht nicht zu einer Gesamtbusse verurteilt werden, weil Art. 333 StGB die von Art. 68 StGB abweichende Sonderregelung der Art. 85 Abs. 2 Zollgesetz und Art, 57 Abs. 2 Alkoholgesetz vorbehalte, doch gelte gemäss Art. 398 lit. d StGB für die Umwandlung der Bussen neues Recht, und dieses wolle, dass der Gebüsste infolge der Umwandlung nicht schlechter gestellt sei, als wenn ihm von Anfang an statt der Busse eine Freiheitastrafe auferlegt worden wäre. Die in Umwandlung der Bussen auszusprechende Haft müsse daher Gesamtstrafe im Sinne des Árt. 68 StGB sein.
Diese Überlegung würde voraussetzen, dass der Beschwerdegegner wenn er von Anfang an Freiheitestrafen verwirkt hätte, zu einer Gesamtstrafe hätte verurteilt werden müssen. Dies wäre indessen nicht zulässig gewesen und wäre es auch heute nicht. Art. 85 Abs. 2 des Zollgesetzes und Art. 57 Abs. 2 des Alkoholgesetzes, welche gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB als Sondervorsechriften noch heute gelten, schliessen in Abweichung von Art. 68 StGB (früber Ark. 33 BStrR) die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe nicht nur bei Verwirkung von Bussen, sondern auch bei Verwirkung von Freiheitsstrafen aus. Der Beschwerdegegner wird daher durch die getrennte Umwandlung jeder Busse in Haft nicht schlechter gestellt, als wenn er von Anfang an zu Haft verurteilt worden wäre.
Riebtig ist, dass für die Umwandlung der Geldbussen seit 1. Januar 1942 neues Recht gilt (Art. 398 Abs. 2 lit. d StGB). Nun bestimmt aber weder Art. 49 noch sonsf eine Vorschrift des StGB, anlässlich der Umwandlung sei Art. 68 StGB anzuwenden. Auch eine bloss analoge Ánwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Frage. Andernfalls müsste nicht nur bei Umwandlung mehrerer Einzelbussen, sondern auch bei Umwandlung einer von Anfang an als Gesamtbusse ausgefällten, aber — wie Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB es will — nach dem Zusammenrechnungsprinzip berechneten Geldbusse nachträglich das bei Bemessung von Freiheitsstrafen geltende Schärfungs- 110 Strafgesetzbuch. N° 23, prinzip (Art. 68 Zif. 1 Abs. 1 StGB) angewendet werden. Dies würde eine Nenüberprüfung der Schwere der begangenen Verfehlungen voraussetzen und mit Art. 49 Zif, 3 Abs. 3 StGB, wonach die Umwandlung der Busse in Haft rein rechnerisch erfolgen soll, im Widerspruch stehen. Selbst wenn aber um des Schärfungsprinzips willen Art. 68 StGB bei Umwandlung von Geldbussen grundsätzlich analog angewendet werden müsste, dürfte dies doch im vorliegenden Sonderfall nicht geschehen, weil das Schärfungsprinzip vom Gesetz überhaupt nicht gewollt ist, wenn sich jemand sowohl gegen das Zoll- als auch gegen das Alkoholgesetz vergeht.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juli 1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.