69 II 110
69 II 110
Rubrum
20. Urteil der IL Zivilabteilung vom 18. Mürz 1943
Sachverhalt
I.
S. Fiseher gegen Sehatzmann.
Trödelvertrag. Der Trödler ist in der Bestimmung des Weiterverkaufspreises frei, jedoch in der Ausübung acines Verfügungsrechts an die Schranken des Ärt. 2 ZGB gebunden. Übkt er es missbräuchlich aus, zo erwirbt der Drittkäufer nur bei gutem Glauben Eigentum (Art. 714 Abs. 2, 933 ZGB). Anforderungen an dessen Aufmerksamkeitspflicht.
Contrat de soumission ou de consignation de marchandises (contractus aestimatorius, Tröôdelvertrag). Celui qui reçoit les marchandises est libre d’en fixer le prix de revente à ëa guise moyennant qu’il n’abuse pas de ce droit {(art. 2 CC). S’il en abuse, l’acheteur n’acquiert la propriété que s'il est de bonne foi (art. 714 al. 2 933 CC). Conditions de la bonne foi.
Contratto estimatorio. L’'accipiens è libero di stabilire a esuo piacimento il (Prezzo di rivendita, purchè non abusi di guesto diritto (art. 2 CC). In caso di abuso, il compratore ne acquista la proprietà soltanto se è in buona fede. (Áré. T14 cp. 2, 933 CC). Reguisiti per l’ammiassíione della buona fede.
4A. — Franz Schatzmann in Bern übergab am 18. Februar 1941 dem Kunsthändler Paul Blendinger, der für ibn bereits zwei Amietbilder verkauft hatte, ein Ölbild von Hodler gegen folgende « Quittung » :
« Erhalten von Herrn Schatzmann, Bern, zu treuen Händen und zum Verkauf : 1 Landschaf6 von Ferd. Hodler « Walliser-Berge von Montana aus » zum Preise von Fr. 10,000.— (zehntausend) zahlbar sofort nach Verkauf oder an Herrn Schatzmann bis Ende Februar 1941.
Bern, den 18. Februar 1941.
Paul Blendinger Schützengasse 19 Zürich, T. 73655. » Zwei Tage später zeigte Blendinger das Bild dem Kunsthändler Theodor Fisecher in Luzern. Er erklärte, das BUd gehöre nicht ibm, sei jedoch zu verkaufen, und nannte einen Preis von Fr. 10,000.—. Fischer sagte, zu diesem Preise interessiere ihn das Bild nicht, mehr als Fr. 5,000.— würde er nicht zahlen. Im Laufe der Unterhandlung entfernte sich Blendinger mit der Erklärung, er werde Obligationenrecht. N° 20, HIL mit dem Eigentümer nochmals spreohen. Nach geiner Rückkehr war er bereit, das Bild für Fr. 5,000,— zu verkaufen. Durch dieses Nachgeben stutzig geworden und auf den Rat seiner Sekretärin fragte nun Fischer beim Eigentümer Schatzmann, dessen Namen er aus Looslis Katalog der Hodlerwerke ersehen hatte, telefonisch an. ob das Bild ihm gehöre und Blendinger zu dessgen Verkauf ermächtigt sei, was Schatzmann bejahte, ohne aber einen Preis zu nennen. Darauf kam das Geschäft um Fr. 5,000.— zustande, und Blendinger unterzeichnete eine Quittung folgenden Inhalts :
« Der Unterzeichnete bescheinigt von Herrn Theodor Fischer …… den Betrag von Fr. 5000.— per Scheck .. für ein garantiertes Originalwerk von Ferdinand Hodler « Berge und Wolken, Weisshorn von Montana aus »... von Franz Schatzmann, Buchbindermeister, per Saldo erhalten zu haben. Herr Blendinger hat das Recht, diesés Bild innert einem Monat ab heute mit Fr. 5500.— gegen bar zurückzukaufen. : Paul Blendinger. Nachdem Schatzmann einige Tage später durch telefonische Anfrage bei Fischer den Verkauf des Bildes zu Fr. 5000.— erfahren und von Blendinger kein Geld erhalten hatte, reichte er gegen diesen Strafanzeige ein. Am 24. Juli 1941 wurde Blendinger vom Obergericht des Kantons Bern wegen Unterschlagung zu 7 Monaten Korrektionshaus verurteilt.
B. — In der Folge erhob Schatzmann gegen Fischer Klage auf Feststellung, dass er, Schatzmann, Eigentümer des inzwischen bei der Schweiz. Volksbank in Bern deponierten Hodlerbildes sei und dem Beklagten Keinerlei dingliche Rechte daran zusteben. Zur Begründung führte er aus, bei dem zwischen Blendinger und Fisoher geschlosgenen Vertrag handle es sich nach dem wirklichen Willen der Parteien und dem erstrebten wirtschaftlichen Zweck nicht um einen Kauf, sondern um eine Pfandbestellung, was sích aus dem Rückkaufsrecht ergebe. Zu einer Ver- 112 Ohbligationenrecht. N° 20.
pfändung sei aber wedèr ein Trödler noch ein Kommissionâr befugt, was dem Beklagten habe bekannt sein müsgen. Dieser habe mithin kein dingliches Recht an dem Bilde erworben : das Eigentum nicht, weil nur eine Verpfändung gewollt, und ein Pfandrecht nicht, weil der Beklagte in dieser Beziehung bösgläubig gewesen sei.
In seinem Antwortbegehren beantragte der Beklagte die Feststellung seines Eigentums. Er berief siob auf gutgläubigen Erwerb und bestritt, dass er die Absicht gehabt habe, das Bild bloss zu Pfand zu nehmen. Mit der Klausel über das Rückkaufsrecht sei er bloss Blendinger entgegengekommen, dem er für den Fall eines (von dieeem in Aussicht gestellten) günstigern Weiterverkaufs die Möglichkeit des Rückkaufes habe gichern wollen.
C. — Mit Urteil vom 22. Oktober 1942 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage gutgeheissen und Schatzmann als Eigentümer des Bildes erklärt. Die Vorinstanz pflichtet zunächst der übereinstimmenden Ansicht beider Parteien bei, dass es sich bei der Abmachung zwischen Schatzmann und Blendinger um einen Trödelvertrag handle. Daher sei, mangels eines Selbsteintritts des Blendinger, das Eigentum am Bilde beim Kläger verblieben, sofern nicht Fischer das dingliche Recht gemäss Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB gutgläubig erworben habe. Als « abhanden gekommen » im Sinne des Art. 934, nämlich von Blendinger in diebiscber Absicht angeeignet, wie das Strafurteil sage, könne das Bild nicht betrachtet werden. ; denn es sei mit dem Willen des Klägers in den Besitz des Blendinger gelangt, also diesem anvertraut worden. Es sei daher einzig zu prüfen, ob der Beklagte in guten Treuen an das Verfügungsrecht Blendiûgers geglaubt habe, bzw. ob es dem Kläger gelungen ge, die dem Beklagten zugutekommende geszetzliche Vermutung des guten Glaubens zu zerstören. Fischer Könne sich gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB nicht auf den guten Glauben berufen, weil Verdachtsgründe vorhanden gewesen seien, die in ihm Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Blendinger hätten erwecken müssen. Fischer habe diesen als unzuverläesigen, beständig in Geldnöten steckenden, vorbestraften Geschäftemacher gekannt, weshalb er sich auch veranlasst gesehen habe, noch direkt beim Eigentümer Schatzmann anzufragen. Die unter diesen Umständen gebotene grösste Vorsicht sei umsomehr am Platze gewesen, als der Beklagte als routinierter Kunsthändler gich ohne weiteres habe Rechenschaft geben müssen, dass Blendinger ein wertvolles Bild kaum ohne jede Preisbestimmung zum freien Verkauf werde erbalten haben. Diese Verdachtegründe seien durch die Vorgänge bei Abschluss des Geschäfts verstärkt worden. Das Bestehen einer Preislimite sei für Fischer deswegen offenkundig gewesen, weil Blendinger nach Nennung eines Preises von Fr. 10,000.— sich zu Verhandlungen mit dem Eigentümer über den Preis entfernt habe. Vischer gebe selber zu, er sei wegen des plötzlichen Heruntergehens auf Fr. 5,000.— stutzig geworden. Unter diesgen Umständen habe er die Pflicht gehabt, sich beim Eigentümer über den von ihm bestimmten Mindestpreis zu erkundigen. Dabei spiele es keine Rolle, dass nach der Expertise von
Prof. von Mandach der Preis von Fr. 5,000.— als angemessen, jedenfalls nicht als aussergewöhnlich niedrig zu bezeichnen sei. Das Verdächtige sei eben nicht der Preis an sicb, sondern dié Reduktion der ursprünglich verlangten Summe auf dies Hälíte gewesen. Es habe daber nicht genügt, dass Fischer sich bei Schatzmann erkundigt habe, ob das Bild ihm gehöre (was er schon gewusst habe) ; er hätte vor allem nach dem Preise fragen müssen. Die Begründung Fischers, er habe dies nicht getan, weil er vermutet habe, Blendinger habe einen Aufschlag gemacht, vermöge nicht zu überzeugen ; geschäftliche Interessen eines Agenten hätten vor denjenigen eines redlichen Eigentümers zurückzutreten. Schatzmann habe keinen Anlass gehabt, auf den Preis zu sprechen zu kommen, denn er habe die fragwürdige Persönlichkeit Blendingers nicht gekannt ; überdies habe Fischer das Ver- 8 AS 69 IL — 1943 114 ‘Obligationenrecht. N° 20, trauen Schatzmanns noch bestärkt durch seine eigene Bemerkung beim Telefongespräch, das Geschäft komme für ihn nicht in Frage, weil zu viel verlangt werde.
D. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheissung des Gegenrechtsbegehrens. Der Kläger trägt auf Bestätigung des Urteils an.
Erwägungen
1.
Der Kläger. Schatzmann begründet seinen Eigentumsanspruch am strittigen Hodlerbild mit der Bebauptung, der von Blendinger mit Fischer geschloszsene Vertrag gei nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien auf Verpfändung. und nicht auf Verkauf des Bildes gegangen. Dieser Auslegung stebht jedoch der bestimmte Wortlaut des Vertrages und die damit übereinsbimmende Buchung des Geschäftes dureh Fischer entgegen. Die Rückkaufsklausel gsollte lediglich dem als Verkäufer im eigenen Namen handelnden Blendinger die Möglichkeit eines günstigeren Weiterverkaufes binnen der einmonatigen Rückkaufsfrist gewähren. Blendinger selbst hat das mit dem Beklagten getätigte Rechtsgeschäft anfänglich immer als Kauf bezeichnet ; erst im Zivilprozess nahm er dann eine andere Stellung ein, die jedoch die Vorinsgtanz nach ibrer Feststellung über die tatsächliche Willensmeinung der Vertragsparteien nicht als beweiskräftig betrachtete. Das Geschäft ist als Kauf in der Tat durchaus plausibel. Der Umstand, dass Fischer dem Blendinger schon wiederbolt Kleinere Darlehen gegeben hatte, legt keineswegs die Annahme nahe, dass es sich auch bei den Fr. 5,000.— um ein golches gehandelt habe ; jene Praxis der Kreditierung findet ihre Rechtfertigung gerade darin, dass die beiden in regelmässigem Geschäftsverkehr standen, der von Zeit zu Zeit zu einem Bilderkauf führte, bei dem dann. verrechnet werden konnte. Auch lässt sich nicht sagen, ein Kauf mit Rückkaufsrecht liege dem Kunsthandel des Beklagten ferner als die Bevorschussgung eines Obligationenrecht, N« 20, 115 Bildes ; wenn Blendinger von seinem Rückkaufsrecht zum vereinbarten Preise von Fr. 5,500. — Gebrauch machte, 80 hatte Fisgcher immerhin in Monatsfrist an dem Bilde Er. 500.— oder 10 % verdient, welcher Gewinn auch einen Weiterverkauf an einen beliebigen Dritten gerechtfertigt hätte, als Händlergewinn dem Wesen des Kunsthandels des Beklagten entsprach und hinsichtlich der Höhe in der Ordnung war, während er als Vergütung. für ein Darlehen einem Zins von mindestens 120 %, Pp. a. gleichkäme. .Es isb deshalb bei der Frage des Eigentums das vom Beklagten mit Blendinger abgeschlossene Geschäft als Kaufvertrag mit Rückkaufsklausel zu ‘beurteilen. Infolgedessen fällt die Frage der Pfandbestellong, deren Bejahung den Erwerb des Eigentumsrechts am Pfandgegenstand durch den Beklagten auch bei gutem Glauben ausschliessen würde, ausser Betracht.
2: — Über den Tatbestand und die rechtliche Natur der von Schatzmann am 18. Februar 1941 mit Blendinger getroffenen Abmachung stimmen die Parteien und die Vorinstanz darin überein, dass es gich um einen Trödelvertrag oder ein Konditionsgeschäft (contractus aestimatorius) handelt. Schatzmann übergab das Hodlerbild unter Festsetzung des Preises auf Fr. 10,000.— an Blendinger zum Verkauf mit der alternativen Verpflichtung desselben, bis Ende Februar 1941 entweder den Kaufpreis zu zahlen oder das Bild dem Eigentüiner zurückzugeben.
Dem Trödelvertrag ist mit dem Kommissionsgeschäft gemeinsam, dass sowohl der Trödler wie der (Verkaufs-) Kommissionär den Kaufvertrag über das Trödel- bzw. Kommissionsgut mit dem Drittkäufer im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Vertrödlers bzw. Kommittenten abschliessen und daber, um dén Vertrag erfüllen zu können, zur Eigentumsübertragung an den Drittkäufer ermächtigt sind. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Geschäften liegt darin, dass der Kommissionär auf Rechnung des Kommittenten handelt, während der Trödler die Ware auf eigene Rechwung weiterverkauft 116 Obligationenrecht, N° 20.
und daber auoh die daraus entstehenden Vor- und Nachteile selbst zu tragen bat, Diese Verschiedenheit äussert sich darin, dass die dem Trödler vom Geber erteilte dingliche Verfügungsmacht nicht, wie die des Kommissionärs, auf einen Verkauf zu dem vom Geber bestimmten Preise beschränkt isb. Vielmehr isb der Trödler nach den Regeln des Trödelvertrags berechtigt, auch zu einem billigeren Preise zu verkaufen, als er selbst dem Übergeber im Valle der Niehtrückgabe bezahlen muss ; denn die alternative Verpflichtung des Trödlers gebt nur dahin, dass er die Sache entweder zurückzugeben oder zu dem vorausbestimmten Preis zu bezahlen habe (BGE 55 II 42 Erw. 2). Indessen ist dem Trödler dieses Verfügungsrecht über das Trödelgut als eine fremde Sache doch .nur. in den Schranken des Art. 2 ZGB gegeben. Zu einer missbräuchlichen Ausübung fehlt ihm die Befugnis. Daher gtellt sich beim Vorliegen eines Missbrauches auch hier die Frage des gutgläubigen Erwerbes des Bildes durch den Beklagten, obwohl dem Trödler die Sache immer mit und nie. ohne Ermächtigung zur Übertragung anvertraut wird, wie Art. 933 ZGB beim Schutz des guten Glaubens des Erwerbers an das Verfügungsrecht des Veräusserers gemäss Art, 714 Abs. 2 voraussetzt. Missbrauch liegt hier aber vor, weil Blendinger in Kenntnis seiner Unfähigkeit, den vorausbedungenen Preis dem Kläger zu bezahlen, das Bild um die Hälfte seiner eigenen daraus. gegenüber dem Kläger entstehenden Zablungsverpflichtung an den Beklagten verkaufte. Dafür wurde Blendinger ja auch beetraft, weil er mit dieser nach Árt. 2 ZGB unrechtmässigen Verfügung über eine fremde Sache eine Unterschlagung begangen hatte.
Der gute Glaube des Beklagten aber, von dem nach Art. 714 Abs. 2 und Art. 933 ZGB sein Eigentumserwerb an dem ihm von Blendinger tradierten Bilde abhängt, is nach Art. 3 Abs. 2 ZGB nur gegeben, wenn Keine Umestände vorliegen, aus denen er beim Abschluss dee Kaufvertrages hätte annehmen müssen, dass Blendinger dabei sein Verfügungérecht missbrauche (BGE 43 IT 617). Davon kann keine Rede sein. Der bezahlte Preis von Fr. &,000.— entsprach, nach dem Gutachten von Mandach, dem objektiven Wert des Bildes. Ebensowenig vermag die anfängliche Erklärung des Blendinger, er müsse für das Bild Fr. 10,000. — haben, sonst müsse er aus eigener Tasche Fr. 5,000.— dazulegen, die Vermutung des guten Glaubens des Beklagten zu entkräften. Solche Angaben eines Verkäufers werden im Handelsverkehr mit Waren ohne festen Marktwert und a fortiori im Kunsthandel nie für buechstäblich wahr angenommen, sind sie doch lediglich dazu bestimmt, eine möglichst günstige Kaufsofferte zu provozieren. Der Preisnachlass war umso unverfängliober, als der Verkäufer auch mit dem auf die Hälfte herabgesetzten Preis nicht unter den gemeinen Wert des Bildes herabging. Zudem nahm Blendinger das Angebot von Fr. 5,000.— ersb an, nachdem er die Unterhandlung mit Fischer mit der Erklärung unterbrochen hatte, er wolle mit dem Eigentümer wegen des Preises nochmals Rüecksprache nehmen, Aber gelbst wenn man annehmen wollte, der Beklagte häkte gich im Hinblick auf die wenig vertrauenswürdige Persönlichkeit Blendingers auf diese Sachlage nicht verlassen dürfen, so0 hätte er die weitestgehende zusätzliche Erkundigungspflicht mit der telefonischen Anfrage beim Kläger erfüllt, die nicht nur, wie die Vorinstanz in den Erwägungen erwähnt, dabin ging, ob das Bild ihm gehöre, sondern, wie sie im Tatbestand feststellt, auch dahin, ob Blendinger zu dessen- Verkauf berechtigt sei, was Schatzmann bestätigte. Für die Gutgläubigkeit des Beklagten gpricht entschieden die Tatsache, dass Fischer überhaupt vor dem Abschluss des Geschäftes persönlich mit dem Eigentümer wegen des Bildes Rücksprache nabm und sich damit der Möglichkeit aussetzte, dass Schatzmann wegen anderer Punkte des Geschäftes, insbesondere wegen des Preises, dieses zum Scheitern brächte. Von gích aus gich nach dem von Schatzmann gesetzten Preise zu erkun- 118 Obligationenrecht. N° 21, digen war Fischer keinesfalls verpflichtet, ja nicht einmal
berechtigt ; denn eine Erkundigung nach dem nähern Inbalt des zwischen Schatzmann und Blendinger bestehenden. Rechtsverhältnisses bätte eine ungehörige Einmigchung in fremde Geschäfte bedeutet, die auch durch den Umstand nicht gerechtfertigt, geechweige denn geboten war, dass Blendinger seine Forderung von Fr. 10,000.— auf Fr. 5,000.— ermässigt hatte. — Ist mithin die Vermutung der Guütgläubigkeit des Beklagten nicht entkräftet, s0 besteht der mit der Tradition bewirkte Eigentumsübergang auf den Käufer zu Recht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer des bei der Schweiz. Volksbank in Bern deponierten Originalölbildes von Ferdinand Hodler « Berge und Wolken, Weisshorn von Montana aus » 65 : 80 cm ist, und dass dem Kläger keinerlei dingliche Rechte an diesem Bild zustehen.