69 II 259
69 II 259
Rubrum
42, Urteil der IT. Zivilabteilung vom 25. Juni 1943
Sachverhalt
I.
S. Wilberth gegen Sehweizerische Bundesbahnen.
Bisenbahnhaftipflicht. Zusammenatoss eines auf dem verdunkelten Bahnsteig befindlichen Posthandwagens mit der von einem Reisenden vor Anhalten des einfahrenden Zuges geöffneten 260 Bisenbahnhafipflicht, N° 42, Waggontüre, wodurch“ diese zugeaschlagen wird und den Reisenden an der Hand, mit der er den Türpfosten umklammert, verletzk. .
1. Verschulden des PFerleizten. Öfiînen der Türe während der Fahrt, entgegen § 17 des Transportreglements ; Umklammern des Pfostens (Erw. 2).
2. Dieases Verschulden ist nicht « ausschliessliche » Unfallursache, entlastet also die Bahn nach Art. 1 EHG nicht ; denn. obzwar ein Verschulden der Bahn nicht vorliegt (Erw. 3), s0 überwiegt als Ursache doch die « besondere » Betriebegefahr, welche unter den konkreten. Umständen in der starken Beanspruchung des für die Reiszenden bestimmten Bahnsteigs für andere Zwecke lag (Erw. 1, 4). Ï 3. Dagegen rechtfertigt jenes Selbstverschulden eine Herabsetzung der Entschädigung nach Art. 5 EHG (Erw. 1, 5).
Responsabilité. des entreprises de chemins de fer. Voyageur ayant ouvert la portière d’un wagon avant l’arrêt du train. Portière venant heurter un chariot postal arrêté sur un ‘quai obscurci et 8e refermant sur la main du voyageur. Main blessée.
1. Faute du lésé : le fait d’ouvrir la portière pendant la marche, contrairement au § 17 du règlement de transport ; le fait de se tenir au montant de la portière (consid. 2).
2. Cette faute n'est pas la cause exclusive de l'accident et ne libère donc pas la compagnie, selon l’art. ler LRC ; en effet, s'il n’y a pas eu de faute de la compagnie (consid. 3), la cazuse principale de l’accident n’en réside pas moins dans un risque spécial de Pexploitation, à savoir, dans les circonstances particulières du cas, dans l’encombrement d’un quai destiné principalement aux Voyageurs (consìd. 1, 4).
3. La faute du voyageur justifie toutefois une réduction de Pindemnité, selon. l’art. 5 LRC (consid. 1, ö).
Responsabilità delle imprese di sirade ferrate. Viaggiatore che ha aperto la porta d’una carrozza ferroviaria prima che il treno 81 fermasse ; porta che urta un carro postale, fermo su una banchina oscurata, e che sì chiude ferendo la mano del viaggiatore.
1. Colpa del leso : Aprire la porta durante la corsa, contrariamente al § 17 del regolamento di trasportò ; tenersi alla maniglia della porta (consid. 2).
2. Questa colpa non è la causa esclusiva dell'infortunio e non libera quindi l’impresa ferroviaria a’sensi dell'art. 1 LRC ; infatti, se non vi è stata colpa della compagnia (consid. 3), la causa principale dell'infortunio sta tuttavia in un pericolo inerente all’esercizio, ossía, date le particolari circostanze del caso concreto, nel fatto che la banchina, costruita per i viaggiatori, ò stata utilizzata per altri acopi (consid. 1, 4).
3. La colpa del viaggiatore giustifica tuttavia una riduzione dell'indennità secondo l’art. 6 LRC (conaid. 1, ö).
A. — Adrien Hilberth, von Beruf Reisender, fuhr am 20. Dezember 1940 im drittvordersten Wagen des Leiohtachnellzuges Genf-Zürich, der fabrplanmäesig um 23.09 Uhr im Zürcher Hauptbahnhof ankam. Dieser Wagen isb auf jeder Seite mit Flügeltüren versehben, die bei der Öffnung von einem Mittelpfosten aus gegen aussen nach rechts und links Viertelskreise beschreiben, wobei sie einen Abstand von ö1 cm von der Wagenwand erreichen. Am Mittelpfosten ist inwendig ein Handgriff angebracht, sowie die Aufschrift : « Nicht öffnen, bevor der Zug anbält ». Kine entsprechende Verbotstafel befindet sich im Wageninnern.
Während der Einfahrt in den Zürcher Bahnhof öffnete Hilberth auf der (von der Fahrrichtung aus gesehen) linken Seite des Zuges den rechten Flügel eines Türenpaars und hielt sich darauf am Mittelpfosten, indem er ibn mit der rechten Hand umklammerte. Kurz vor Anhalten des Zuges verfing sich die offene Türe an einem Handwagen der Post, der sich auf dem Bahnsteig befand ; sie wurde heftig zugeschlagen und klemmte die Hand Hilberths am Pfosten ein, wodurch diese ernstlich verletzt wurde.
Einige Minuten vor 23.09 Uhr war durch Lautsprecher bekanntgegeben worden, dass der Leichtschnellzug nicht im vorgesehenen Geleisge bei Bahnsteig 7, sondern im Geleise 10 entlang dem Bahnsteig 5 eintreffen werde. Dies veranlasste Souschef Hungerbühler, sich auf den Bahnsteig 5 zu begeben, um sich an Ort und Stelle zu vergewissern, dass der einfahrende Zug auf kein Hindernis stossen werde. Die Sicht war durch starke Dunkelheit und die vorgeschriebene Verdunkelung ersohwert. Hungerbühler nahm im Schein seiner Laterne einen schwer beladenen Posthandwagen wahr, den ein Postangestellter eben wegführen wollte. Der Souschef war ihm dabei behilflich, und weil er das Gefühl hatte, der Wagen bende sich zu nahe am Geleise, sorgte er für Vergrösserung des Abstandes. Er setzte seinen Kontrollgang erst fort, als dies geschehen war. Er sah noch, dass der Postangestellte die Deichsel des Handwagens vertikal stellte und an der Kette befestigte, wodurch bei Wagen dieser Konstruktion automatisch die Bremse angezogen wird. Kurz darauf 262 Eisónbahnhaftpflicht. No 42, muss sich derselbe Postwagen aus unabgeklärter Ursache von diesem Standort gegen das Geleise 10 fortbewegt haben oder fortbewegt worden sein und dort mit der offenen Türe des einfahrenden Eisenbahnwagens zusammengestossen sein ; denn Souschef Hungerbühler gewahrte ihn unmittelbar nach dem Zusammenprall in abgedrehter Lage, mit unter den Eisenbahnwagen ragender Deichsel und umgeben von Poststücken und Soherben des eingeschlagenen Türfensters.
B. — Hilberth erhob gegen die Schweiz. Bundesbahnen Klage auf Zahlung einer seit dem 24. Juni 1941 zu 5 % zu verzinsgenden Summe von Fr. 18,634.90 als Entschädigung und Genugtuung.
In Bestätigung des Urteils der ersten Instanz wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 28. Dezember 1942 wegen Verschuldens des Verletzten ab.
Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger volle oder doch teilweisge Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahbrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 4. Unstreitig.ist der Kläger beim Betrieb der S.B.B. verunfallt, so0 dass diese nach Art. 1 EHG für den entstandenen Schaden haften, sofern gie nicht’ beweisen, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Verletzten verursacht is. Höhere Gewalt ist nicht geltend gemacht. Ein Verschulden Dritter oder des Verletzten befreit die Bahn nach der Recbtsprechung nur dann von der Haftung, wenn es die « einzige » oder « ausschliessliche » Ursache des Unfalles ist. Davon kann regelmässig dann nicht die Rede sein, wenn die Bahnorgane oder andere Personen, für deren Verhalten die Bahn nach Art. 1 Abs. 2 EHUG einzustehen hat, den Unfall mitversgchuldet haben. Liegt ein solches Verschulden der Bahn nicht vor, s0 können doch « besondere » Betriebsgefahren an der Herbeiführung des Unfalls beteiligt gewesen sein. Ist dies der Fall, s0 wird das Verschulden des Verletzten oder Dritter nicht als « ausschliessliche » Unfallursache betrachtet. Bei Anwendung dieser Begriffe ist zu prüfen, ob das Verschulden des Verletzten oder Dritter als Ursache in quantitativer Hinsicht derart überwiegt, dass daneben die in der Gefahr, welche dem Eisenbahnbetrieb anhaftet, liegende Ursache ausser Betracht fällt. Reicht das Selbstverschulden des Verletzten zur völligen Entlastung der Bahn nicht aus, 80 kann es doch nach Art. 5. EHG zur Herabsetzung der Entschädigung führen.
5. Im vorliegenden Falle bestreitet der Kläger nicht ernstlich, dass ihn ein Verschulden trifft. In der Tat untersagt § 17 des Transportreglements der schweiz. Bahn- und DampfschifFunternehmungen vom 1. Januar 1894 das Öffnen der (äussern) Wagentüren während der Fahrt. Dieses Verbot war durch Aufschriften im Wageninnern und speziell noch an den Seitentüren selbstin Erinnerung gerufen, dem übrigens reisegewohnten Kläger also zweifellos bekannt. Er vermag keinen Umstand anzuführen, der ihn zu dessen Übertretung hätte veranlassen können. Zu Unrecht beruft er sich auf eine angebliche Toleranz seitens der 8. B. B. ; der angefochtene Entscheid stellt im Gegenteil fest, dass sie solche Widerhandlungen nach Möglichkeit verhindern und ahndes, Das Verhalten des Klägers wird auch dadurch nicht entschuldigt, dass das Bahnpersonal selbst- dann und wann die Türen vor dem Anhalten des Zuges öffnet ; denn hiebei handelt es sich um eine mit aller Vorsicht ausgeführte dienstliche Verrichtung, die mit dem widerrechtlichen und unüberlegten Vorgehen eines ungeduldigen Reisenden nicht auf dieselbe Stufe gestellt werden kann. Der Kläger durfte die Öffnung umso weniger riskieren, als er wegen der Verdunkelung des Bahnhofes ein allfällig auf dem Bahnsteig befindliches Hindernis, gegen das die offene Türe stoasen konnte, auch dann nicht hätte wahrnehmen können, wenn er Ausschau gehalten hätte. Eine 264 Eisenbahnhaftipflchi, N° 42.
zweite Fahrläasigkeit beging er dadurch, dass er nach der Öffnung der Türe den Mittelpfosten umklammerte, statt gich einfach am Handgriff zu halten, der am gleichen Pfosten angebracht war.
Ohne dieses doppelt unvorsichtige Verhalten des Klägers bätte sich der Unfall nicht ereignet. Denn wäre die Flügeltüre bis zum Anhalten des Zuges geschlossen geblieben, s0 hätte sie nicht mit dem Postwagen zusammenprallen können, kamen doch die ersten zwei Bahnwagen mit diesgem nicht in Berührung ; und hätte der Kläger nicht den Pfosten umklammert, s0 wäre die Türe unter der Einwirkung des Hindernisses ins Schloss gefallen, ohne ihn an der Hand zu verletzen. Das Verhalten des Klägers war nach den Erfahrungen des Lebens geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, ; es war also eine adäquate Ursacbe des Unfalls. :
6. Ein Verschulden der S.B.B. hat der Kläger nicht nachweisen können. Nach den massgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Bahnorgane vielmehr alles in ihrer Macht Liegende getan, um den Unfall abzuwenden. Die Umleitung des Zuges wurde 80 rechtzeitig bekanntgegeben, dass Souschef Hungerbühler Nachschau halten konnte, ob das Geleise 10 frei und auf dem Bahnsteig 5 alles in Ordnung sei. Er sorgte für eine angemessene Vergrösserung des Abstandes des Posthandwagens vom Geleise und entfernte sich erst, nachdem er sich überzeugt hatte, dass diese Anordnung verwirklicht und überdies der Wagen . gebremsb worden war. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, Hungerbühler habe als Zeuge nicht gewusst, ob der Wagen gebremst gewesen sei. Indessen hält sich die Vorinstanz im Rahmen der ihr allein zustehenden Beweiswürdigung, wenn sie festetellt, dass der Zeuge das Aufriohten und Anketten der Deichsel durch den Postangestellten wahrgenonimen habe, und daraus schliesst, er habe die Bremse in Kenntnis ihrer Konstruktion als angezogen betrachtet. Ein längeres Verweilen beim Postwagen war aber dem Souschef nicht zuzumuten, da er seinen Kontrollgang auf dem Bahnsteig 5 noch nicht beendet hatte.
Die Tatsache, dass kurz nach dem Weggang Hungerbüblers der Handwagen doch in Bewegung auf das Geleise I0 zu geraten sein muss, ist den S.B.B, aber auch abgesehen von der Tätigkeit Hungerbühlers nicht zum Verschulden anzurechnen. Die Behauptung des Berufungsklägers, diese Bewegung könne von einem andern Bahnangestellten verursacht, worden sein, ist eine blosse Vermutung, die überdies der Aussage Hungerbühlers widerspricht, es habe gich damals Kein anderer Bahnangestellter auf dem Bahnsteig aufgebalten. Es ist aber auch nicht bewiesen, dass der gleiche Postangestellte, der sich in Anwesenheit Hungerbühlers am Postwagen zu schaffen machte, oder ein anderer Postangestellter das nachträgliche Fortrollen des Postwagens verursacht hat. Diese Bewegung kann auf eine anderweitige Ursache zurückgehen. Die Frage kann deshalb offen bleiben, ob die S.B.B. sich im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EHG der beteiligten Postangestellten « zum Betriebe des Transportgeschäftes » bedient haben, ob sie also für deren Verschulden einzustehen bätten. Weil der wirkliche Hergang nicht abgeklärt ist, kann er den S.B.B.
nicht zum Verschulden gereichen. Aus demselben Grunde soheidet anderseits aber auch ein bezügliches Verschulden Dritter von vornherein als Unfallursache aus.
Dass aus weitern Tatsachen ein Verschulden der 8.B.B. abzuleiten sei, macht der Berufungskläger selbst — mit Recht — nicht geltend, 7. Es bleibt zu untersuchen, ob neben dem Verschulden des Verletzten « besondere Betriebsgefahren » den Unfall verursacht haben. Zunächst fallen unter diesem Gesichtepunkt folgende Tatesachen ausser Betracht : Dass der Bahnsteig 5 sich gegen das Geleise 10 zu etwas senkt, hängt mit dem Unfall nicht kausa zusammen, da der Handwagen auf Veranlassung Hungerbüblers parallel zu den Schienen aufgestellt worden war. Ferner waren die 266 Eisenbahnhaftpfliceht. N° 42.
Türen des Bahnwagens normal konstruiert ; wenn es auch zutreffen mag, dass neuerdings Türen bevorzugt werden, die nach der Öffnung nicht 50 cm über die Wagenwand vorstehen, s0 ist doch dieser technische Fortschritt nicht derart, dass man im Gebrauch des alten Typs eine spezielle Betriebsgefabr zu erblicken hätte, die in jedem Falle die Haftung der Unternehmung herbeiführen müsste, 80 wenig als die fortechreitende Beseitigung. der Niveauübergänge zur Folge hat, dass nun die Bahnen für alle Unfälle, die sich auf noch bestehenden solechen Übergängen ereignen, ungeachtet der Schwere des Verschuldens des Verletzten haften müssten. Solche Flügeltüren werden ja auch nur dann gefährlich, wenn die Reisenden sie trotz der entgegenstehenden elementaren und leicht befolgbaren Vorsichtsregel öffnen. Ähnliches is vom Fehlen eines Gummibelags am Mittelpfosten zu sagen, der nach Auffassung des Klägers den Unfall verhindert hätte ; übrigens lässt gich nach Angabe der S.B.B. eine solche Einrichtung aus technischen Gründen gar nicht durchführen, Dagegen Liegt eine besondere Betriebsgefahr dann vor, wenn wie im vorliegenden Falle ein für die Reisgenden bestimmter Bahnsteig nach Eintritt der Verdunkelung und kurz vor Einfahrt eines Zuges in einem Umfange von Vehikeln, Poststücken oder ähnlichen festen Gegenständen belegt ist, dass die Bahnórgane, mögen sie auch noch s0 eifrig ihrer Kontrollpflicht obliegen, die Übersicht verlieren und nicht verhindern können, dass beispielsweise ein solches Vehikel zu nabe an diejenige Seite des einfahrenden Zuges gerät, auf welcher sich. die Reisenden zum Aussteigen anschicken. Diese Gefahr ist von den S.B.B. zu vertreten, da eine solche Beanspruchung des Bahnsteigs eine Folge ihrer Betriebsweise ist. Zu Unrecht betrachtet die Vorinstanz den Umstand der örtlichen Nähe des Posthandwagens am Bahngeleise als « derarb entferntes Tatbestandsmoment, dass das bezügliche Verhalten nicht als Herbeiführung einer adäquaten Ursache bezeichnet werden Könnte ». Wäre freilich der Kläger infolge der vorzeitigen Öffnung der Türe hinausgefallen, und hätte er sich hiebei verletzt, so0 wäre die Haftung der S.B.B. wohl ohne weiteres auszuschliessen. Was sich aber im vorliegenden Falle ereignet hat, ist hievon doch wesentlich verschieden. Die den Kläger verletzende Türe wurde zugeschlagen von einem Hindernis, das sich nicht hätte
in so gefährlicher Nähe des Zuges befinden sollen. Gewiss haben die S.B.B. durch Souschef Hungerbühler, der die Gefabr klar erkannt hat, alles getan, um sie nicht zur Auswirkung gelangen zu lassen ; dies ist ihnen aber nicht gelungen. Damit ist zwar ihr Vergchulden verneint, nicht aber das Vorhandensein einer besondern Betriebsgefahr, wofür im Gegenteil ihr eigenes Verbalten spricht. Die kausale Bedeutung dieser Gefahr trit gegenüber dem Verschulden des Klägers nicht derart in den Hintergrund, dass die S.B.B. sich darauf berufen könnten, sie hätten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der Einrichtung ihres Betriebes mit einem solchen Verhalten von Reisenden nicht zu rechnen brauchen. Das Verbot der vorzeitigen Öffnung der Waggontüren will denn auch nicht in erster Linie Kollisionen derselben mit Hindernissen aussgerhalb des Zuges vermeiden, sondern vorab der Haftung der Bahn für die Folgen des Hinausfallens der Reisenden vorbeugen.
— Muss somit die Klage grundsätzlich goschützt werden, 80 ist die Sache zur Vestsetzung der Entechädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird gemäss Art. 5 EHG das Verschulden des Klägers entsprechend seiner Schwere zu 34 in Anrechnung zu bringen gein. — Eine Genugtuungssumme nach Art. 8 HG ist mangels Verschuldens der S.B.B. oicht zu sprechen.
Demnack erkennt das Bundesgerickht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.