Funtauna: fallrecht.ch

7 I 439

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Rubrum

93, Urtheil vom 9. JFulîi 1881 in Sachen Bosshard und Genossen.

Sachverhalt

A.

Den Rekurrenten, welche als Angestellte und Arbeiter der schweizerischen Jndustriegesellschaft in Neuhausen den Tag über in letzterer Ortschaft arbeiten, dagegen in den benachbarten zürcherischen Gemeinden Feuerthalen, Flurlingen, Uhwiesen, Dachsen, Benken, Rheinau und Marthalen wohnen, wohin sie jeweilen Abends und über den Sonntag zurückkehren, wurden seitens des Vemeindrathes von Neuhausen Steuerzeddel zugestellt, wonach sie zu Versteuerung ihres aus ihrer Berufsthätigkeit fliessenden Einkommens im Kanton Schaffhausen aufgefordert wurden.

B.

Hiegegen rekurrixten nun Eduard Bosshard in Feuerthalen, Martin Müller in Flurlingen und Gottfried Vogel eben daselbst in eigenem Namen sowie als Bevollmäcsstigte von 58 andern Angestellten und Arbeitern der schweizerischen Industriegesellschaft in Neuhausen an das Bundesgericht; in ihrer Rekurs\chrift fühxen sie aus, dass sie im Kanton Zürich fest domizilirt seien, dort auf dem Staatssteuerregister stehen und ihre Steuern bezahlen müssen und dass demnach ihre Besteuerung im Kanton Schaffhausen eine bundesrechtlih unzulässige Doppelbesteuerung involvire, Der Gemeinderath von Neuhausen stüsse zwar die fragliche Steuerforderung auf § 16 Abf. 2 des schaffhausenschen Gesetzes über die direkten Staatssteuern vom 23. September 1879, wonah „Perfonen, welche nicht im Kanton wohnen, aber eine re- „gelmässige Berufsthätigkeit in demselben ausüben, für das aus „dieser Berufsthätigfkeit herrührende Einkommen im Kanton „steuerpflichtig seien." Allein nac einer Reihe von bundesgerichtlichen Entscheidungen, wofür insbesondere auf die Entscheidung in Sachen des Kantons Thurgau gegen den Kauton Zürich vom 19. Juni 1875 und auf diejenige in Sachen Karsten vom 11. November 1876 Bezug genommen wird, könne wohl nicht zweifelhaft sein, dass dem Kanton Zürich das bessere Recht zur Besteuerung dieses Einkommens zustehe. Jedenfalls aber können sie nicht in zwei Kantonen, sondern nur in einem derselben besteuert werden. Es werde daher beantragt, das Bundesgericht möchte ihre Besteuerung in Neuhausen als unzulässig erklären, Ganz eventuell werde die Beschwerde auch gegen den Kanton Zürich gerichtet und verlangt, dass dieser angehalten werde, sie aus seinem Staatssteuerregister als Einkommenssteuerpslichtige zu streichen.

C.

Nachdem das Bundesgericht gegenüber einer diesbezüglichen Einwendung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen am 19. März 1881 beschlossen hatte, auf eine materielle Beurtheilung des Rekurses einzutreten, mate der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen in einlässlicher Vernehmlassung gel= lend: Der Kanton Schaffhausen beanspruche nach den BestimIT, Doppelbesteuerung. N° 59. Ai mungen des Steuergesetzes vom 23. September 1879 (Art. 7, 9 und 16 desselben) lediglich das Recht, das aus der im Kanton Schaffhaufen ausgeübten Berufsthätigkeit fliessende Einkommen der Rekurrenten zu besteuern, während ex auf eine Besteuerung allfälligen Vermögens derselben keinen Anspruch exhebe, vielmehr damit einverftanden sei, dass letzteres dem Besteuerungsrechte des Wosshnortskantons unterstehe. Bezüglich des Berufseinfommens der Rekurrenten dagegen, welches im Kanton Schaffhausen verdient werde, stehe diesem Kanton das bessere Recht zux Besteuerung zu. Denn dieses Einkommen erscheine als ein besonderes Steuersubjefkt oder Steuerobjekt, welches, wie der Beruf selbst, im Kanton Schaffhausen „Domizil“ habe; au geniessen die Returrenten im Kanton Schaffhausen den Schuss des Staates und alle staatlichen Einrichtungen. Die geographischen Verhältnisse des Kantons Schaffhausen, welche es mit sich bringen, dass einige zürcherishe Ortschaften gleichsam als Vorstädte der Stadt Schaffhausen erscheinen, machen es auch nothwendig, dass diese Regel festgehalten werde, wenn nict eine ganze Reihe von Personen, welche ihren Verdienst in der Stadt Schaffhausen haben, der kantonalen Besteuerung lediglich desshalb entgehen sollen, weil sie thre Wohnung etwas ausserhalb die Stadt verlegen, Umgekehrt würde denn auh dem Kanton Zürich das Recht zustehen, das aus einer in dortigem Kanton ausgeübten Bexussthätigkeit fliessende Einkommen solcher Personen, welche im Kanton Schafsshausen wohnen, seinerseits zur Besteuerung heranzuziehen. Demnach werde beantragt, es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen.

D.

Der Regierungsrath des Kantons Zürich dagegen trägt auf Abweisung des Begehrens der Regierung des Kantons Schasfhausen an, indem er bemerkt: Nach Art. 4 und 35 des zürcherischen Gesegzes über die Vermögens-, Einkommens- und Aktivbürgersteuer sei der Erwerb und das Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger und Niedergelassenen und der im Kanion bestehenden Korporationen der Einkommenssteuer unterworfen, Da nun der Kanton Schaffhausen ebenfalls einen auf seine Gesessgebung gegründeten Anspruch auf Besteuerung des fraglichen Einkommens der Rekurrenten erhebe, eine Doppelbestenerutig aber bundesrechtlich unzulässig sei, so müsse sich fragen, welchem der beiden Kantone das bessere Recht zur Besteuerung zustehe. Für die Beantwortung dieser Frage müsse nun aber festgehalten werden, dass das bessere Recht sich an die Perfon des Erwerbenden resp. dessen Wohnsiss und nicht an die Mittel des Erwerbes knüpfe, Der Wohnort gebe dem Einwohner Schuss in allen Richtungen, wogegen er aber auch die Steuer dort zu entrichten habe. Dafür, dass der Arbeiter am Orte seines Erwerbes sein Einkommen zu versteuern habe, spreche gar kein Grund, da ja dort schon der Arbeitgeber sein Vermögen, sein Einkommen und seinen Erwerb versteuere.

Erwägungen

1.

Da vorliegend zwei Kantone die Steuerhoheit in Betreff des nämlichen Subjektes und Objektes für die gleiche Zeit be- “anspruchen, so liegt eine bundesrehtlich unzulässige Doppelbesteuerung zweifellos vor und es muss fi daher lediglich fragen, welchem der beiden Kantone das bessere Recht zur Besteuerung zustehe.

2.

Nun hat die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten, dass das bewegliche Vermögen und das Einkommen am Wohnorte des Pflichtigen zu versteuern sind, und dás aus einer bestimmten Gewerbethätigkeit fliessende Einkommen nur daun am Orte, wo diese Gewerbethätigkeit ausgeübt wird, versteuert werden muss, wenn dort, wie z, B. bei einer Handelsniederlassung und dergleichen, ein Geschäftsdomizil des Gewerbetreibenden begründet ist (vergl. die Entscheidungen des Bundesrathes vom 29. April 1868 in Sachen Epitaux, Bundesblatt 1869 I Seite 972, in Sachen Merian vom 18. Mai 1874, Bundesblatt 1875 Ul Seite 584; Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen des Kantons Thurgau, Amil. Samml. 1 Seite 30 u. \. f.). An diesem Grundsaze muss durchaus festgehalten werden, denn es ist klar, dass der Bürger zunächst unter dem Schusse und der Hoheit desjenigen Kantons steht, in welchem er sein Domizil hat, dass er dort die bürgerlichen Rechte ausübt, die öffentlichen Einrichtungen benusst u. ſt. w. und daher auch dort für sein bewegliches Vermögen und Eintommen steuerpslichtig sein muss. Dieser Grundfass aber muss nothwendigerweise zu Gutheissung des Rekurses führen ; denn es ist nit bestritten, dass die Rekurrenten im Kanton Zürich IT. Doppelbesteuerung. N° 53 und ot, 44s domizilirt seien, während davon, dass für sie etwa ein Geschä}tsvomizil im Kanton Schaffhausen begründet sei, offenbar überall nicht die Rede sein kann; denn für den blossen Angestellten odex Axbeiter in einer Fabrik u. dgl. wird ein Geschäftsdomizil am Orte des Geschäftes keineswegs begründet; vielmehr trist dies nur für den Inhaber des Geschäftes zu (vergleiche die oben angeführten Entscheidungen des Bundesrathes),

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und es ist demnach der Kanton Schaffhausen nicht berechtigt, die Rekurrenten für ihr Einkommen in Besteuerung zu ziehen.

ó4, Urtheil vom 16. Juli 1881 in Sachen Wanner.

A. Jakob Wanner, gew. Wirth von Egelkofen in Bern, besigt in der Stadt Bern ein Grundstück, welches im Jahre 1876 für eine Kaufrestanzforderung von 18 991 Fr. 50 Cis., die sich indess in der Folge dur Abschlagszahlungen bis auf 14 991 Fr. 50 Cis. vermindert hat, zu Gunsten des Johann Friedrich Müller allié Bruppacher, Fabrikanten in Wöschnau, Kantons Solothurn, und seiner Kinder erster Ehe hypothekarisch verhaftet war. Im Jahre 1877 war fragliches Kapital, welches Jakob Wanner bei Berechnung des Grundsteuerkapitals gemäss § 52 des bernischen Gesetzes über die Vermögenssteuer vom 15. März 1856 in Abzug brachte, seitens der Gläubiger im Kanton Bern versteuert worden. Vom Jahre 1878 hinweg verweigerte indess ZJ. F. Müller die Steuer im Kanton Bern mit der Behauptung, er mliffse fragliche Forderung an seinem und seiner Kinder Wohnorte im Kanton Solothurn versteuern. Da Jakob Wanner nichtsdestoweniger während der folgenden Jahre das fragliche Kavital bei Berechnung seines Grundsteuerkapitals in Abzug gebracht hatte, so wurde er von der Amtsschaffnerei Bern mit Schreiben vom 27. Oktober 1880 gemäss § 35 Abs. Z des citirten Steuergesetzes für den fünffacen Betrag der infolge dessen dem bernischen Fiskus entgangenen Steuer für die Jahre

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.