Funtauna: fallrecht.ch

7 I 658

7 I 658

Rubrum

78, Urtheil vom 22. Oktober 1881 in Daun Arnold.

Á. Alois Arnold von Attinghausen, Kantons Uri, geb. 29. April 1840, ging am 18. April 1866 vor dem Civilstandsamte in Ounion, Arrondissement Bonneville, Departement Hochsavoyen (Frankreich) die Ehe mit Genoveva Guebey von Ounion, geb. 4. Februax 1839 ein. Diefe Ehe if zugestandenermassen nach den Vorschristen der französischen Gesehgebung gültig abgeschlossen worden. Dagegen wurden bei deren Absehlusse die Vorschriften der damals in Kraft bestehenden urnerischen Gesetzgebung, wonach die Verehelichung eines Kantonsangehörigen ausserhalb des Kantons nur mit Bewilligung der Heimatbehörde und nah vorangegangener Verkündigung in der Heimatgemeinde stattsinden durfte und bei Eingehung einer Ehe mit einer Ausländerin eine Heirathsfaution zu bestellen und eine Abgabe an die Armenpflege der Heimatgemeinde zu entrichten war, nicht beachtet.

Sachverhalt

B.

Schon im Jahr 1869 nun hatte sich A. Arnold an die Gemeindebehörde von Attinghausen um nachträgliche Anerkennung der von ihm abgeschlossenen Ehe gewendet, war indessen mit seinem Begehren von den urnerischen Behörden mit Rückficht auf die Bestimmungen der urnerischen Gesessgebung abgewiesen worden ; ein hiegegen ergriffener Rekurs an die Bundesbehörden wurde von diesen abgewiesen, da nach der damaligen Lage des Bundesrechtes für die Anerkennung und nachträgliche Verkündigung einer Ehe, soweit es sich nicht, was hier nicht der Fall sei, um gemischie Ehen handle, lediglich die fantonale Gesetzgebung massgebend sei (\. den Bericht des Bundesrathes an die Bundessversammlung vom 23. September 1871, Bundesblatt 1871 Il, Seite 571 u. ff.)

C.

Nah Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 stellte A. Arnold am 26. November 1877 von neuem beim Civilstandsamte seiner Heimatgemeinde Attinghausen das Gesuch, es möchte seine Ehe auch in seiner Heimat anertanni und eingetragen werden. Das CivilstandLamt Attinghausen übermittelte dieses Gesuch an den Regierungsrath des Kantons Uri; letzterer wies dasselbe, gemäss einem Schreiben der Landeskanzlei vom 1. Februar 1878 an das Civilstantsamt Attinghausen, ab, da der Gesuchsteller nur civiliter und ohne irgend welche Bewilligung seiner Heimatbehörden getraut worden sei, indem er beifügte, dass dieser Bescheid konform mit frühern Beschlüssen der kantonalen- und Bundesbehörden, an welche Arnold rekurrirt habe, seï.

D.

Am 29. Juli/1. August 1881 reichte nun A. Arnold beim Buntdesgerichte eine „Klage" gegen „den Kanton Uri, vertreten durch den dortigen Regierungsrath" ein, in welcher er unter Darstellung des Sachverhaltes und mit dem Beifügen, dass seine Ehe noch gegenwärtig bestehe, gestüsst auf Art. 54 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zu derselben, das Rechtsbegehren stellt : Die beflagte Partei fei gerichtlich zu verurtheilen, die Ehe welche er, Kläger, am 18. April 1866 mit Genoveva Guebey in Ounion, Frankreich, eingegangen, anzuerkennen und es sei solche in die daherigen Civilstandsregister der Gemeinde Attinghausen einzutragen, unter Kostenfolge.

E.

In ihrer Namens des Regierungsrathes des Kantons Uri erstatteten Vernehmlassung macht die Staatsanwaltschaft dieses Kantons geltend : die Eingabe des Beschwerdeführers qualifizire si als ein staatsrechtlicher Rekurs gemäss Art. 59 des Bungesetzes Über die Organisation dec Bundesrechtspslege. Demnach sei aber die Beschwerde verspätet, da die sechszigtägige Rekursfrist des citirten Gesezes gegenüber dem angefochtenen, dem Beshwerdeführer am 1. Februar 1878 notisizirten, Beschlusse des Regierungsrathes des Kantons Uri, an welchem lehterer übrigens au jezt noch durchaus festhalte, zweifellos nicht gewahrt sei. Eventuell müsste Rekurrent mit seiner Beschwerde zunächst an den Landrath des Kantons Uri verwiesen werden, da nach der uxnerischen Gesessgebung gegen den angefochtenen Beschluss der Regierung die Weiterziehung an den Landrath siatthaft sei und nun Beschwerden wegen Verfassungsverletzung zunächst an die oberste kantonale Instanz gerichtet werden müssen. Uebrigens stehe dem Rekurs auch mit Rückksicht auf die frühern Entschetidungen der kantonalen und Bundesbehörden die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen. Endlich sei derselbe auch materiell unbegründet, da die Ehe des Rekurrenten vor dam Zufrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, unkex der Herrhaft des frühern fantonalen Rechtes, abgeschlossen worden sei, wonach diese Ehe vom Kanton Uri nicht anerkannt zn werden brauche; dem Art. 54 der Bundesverfassung nämlich komme rückwirkende Kraft nit zu und es liegen auch keine zu Gunsten des Rekurrenten sprechenden bundesgerichtlichen Präjudizien vor. Daher werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen.

VI. Verehelichungen im Ausland etc. N° 78. 66{

Erwägungen

1.

Es ist zunächst dem Rekursbeklagten darin beizutreten, dass die vorliegende Beschwerde sich als staatsrechtliher Rekurs gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege qualifizirt, denn dieselbe wird sachlich auf Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes durch eine Verfügung einer kantonalen Behörde begründet und es is nun anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, obschon die formelle Fassung seines Petits allerdings eher auf eine Civilklage zu deuten scheint, diese Beschwerde im zutreffenden Wege des staatsrechtlichen Rekurses habe geltend machen wollen; hieran muss um so mehr festgehalten werden, als zum mindesten zweifelhaft ist, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung einer Civilkllage des vorliegenden Inhaïts gesetzlich überhaupt kompetent wäre. Denn Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgeseges über die Organisation der Bundesrechtspflege, auf welchen die Kompetenz des Bundesgerichtes einzig sich gründen könnte, bezieht sich wohl lediglich auf vermögensrechtliche Streitigkeiten, nicht aber auf Statusflagen u. dgl, wie sich daraus ergibt, dass nach demselben die Kompetenz des Bundesgerichtes schlechthin vom Streitwerthe abhängig ist, nun aber von einem Streitwerthe offenbar nur mit Bezug auf vermögensrehtlihsse Streitigkeiten die Rede sein kann.

2.

Was nun die von der beklagten Regierung dem Rekurse entgegengestellten formellen Einwendungen anbelangt, so sind zunächst die Einwendung, dass Rekurrent vorerst an den urnerischen Landrath gewiesen werden müsse, und die Einrede der aburtheilten Sache offenbar unbegründet. Denn in ersterer Beziehung ist durch konstante bundesrechtlice Praxis, in Anwendung des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, festgestellt, dass Beschwerden über Verlegung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere über Verlegungen der Bundesverfassung, beim Bundesgerichte angebracht werden können, ohne dass vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müssten, und in letzterer Beziehung ist klar, dass die frühern, in vorliegender Sache ergangenen Entscheidungen der kantonalen und Bundesbehörden sich keineswegs als der Rechtskraft fähige richterliche Urtheile qualifiziren, auf welche gegenüber einer spä tern Erneuerung des abgewiesenen Gesuches die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet werden könnte.

3.

Als erheblich und näherer Prüfung bedürftig erscheint somit einzig die Einwendung der Verspätung des Rekurses. Allein au diese kann im vorliegenden Falle nicht als begründet erachtet werden, denn es ist klar, dass dem Rekurrenten jedenfalls freistände, von neuem mit einem Gesuche um Anerkennung seiner Ehe bei den urnerischen Behörden einzukommen und gegen einen erneuten abschlägigen Bescheid derselben alsdann innert der sechszigtägigen Rekursfrist des Art. 59 leg. cit. wiederum den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Angesichts dieses Umstandes sowie angesichts der bestimmten Erklärung des Regierungsrathes des Kantons Uri in seiner Vernehmlassung, dass er auch gegenwärtig noch an seinem frühern Beschlusse festhalte, wäre es offenbar völlig zwecklos und würde lediglich zu unnüssen Weiterungen führen, wenn das Bunde®8gericht die materielle Beurtheilung des Rekurses wegen Verfpätung ablehnen und dadurch den Rekurrenten zwingen würde, eine erneuerte Scchlussnahme der urnerischen Behörden zu veranlassen. (Vergl. Entscheid in S. Huser, amtl. Slg. IV, S. 6 Erw. 1).

4.

Dies muss um so mehr gelten, als der Rekurs materiell offenbar begründet ist. Denn wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in S. Meyer vom 23. Dezember 1875, (Amtl. Slg. lS, 100) ausgesprochen und feither konstant festgehalten hat (vergl. Entscheid. in S. Fähndrich, Amil. Slg. Il S. 32 u. ff., i. S. Baldinger, ibidem S. 397 n. ff., t. S, Oelhafen, ibidem S. 399 u. ff., i. S. Hufer, Amtl. Slg. IV S. 65 u. ff}.) muss gemäss Art. 54 der Bundesverfassung jede Ehe sçînes Schweizerbürgers, die vor oder nach dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 im Jn- oder Auslande eingegangen wurde, von den Heimatbehörden des Mannes als gültig anerkannt werden, sobald sie na der am Orte der Eingehung geltenden Gesessgebung gültig abgeschlossen und nicht vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung roieder aufgehoben worden ist. Demnach ist aber in concreto der Kanton Uri zu Anerkennung der vom Rekurrenten in Frankreich abgeschlossenen Ehe allerdings verpflichtet, da dieselbe unbestrittenermassen na der französischen Gesessgebung gültig abgeschlossen wurde und zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noh bestand beziehungsweise auch gegenwärtig noch besteht.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es ist demnach der Kanton Uri verpflichtet, die vom Rekurrenten am

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.