70 I 67
70 I 67
Rubrum
13, Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1944
Sachverhalt
I.
S, Pfister gegen Schwyz, Regierungsrat.
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren ? Entzug der polizeilichen Bewilligung zur Ausübung eines Berufes (Wirtschaftspatentes).
Droit d’être entendu dans une procédure administrative ? Retrait de Pautorisation de police d’exercer une profession (patente d’auberge).
88 Séaatarccht.
Diritto d’essere udito nella procedura amministrativa ? Ritiro dell’autorizzazione della polizia per l’esercizio d’una professione (patente d'albergo).
Dem Besechwerdeführer ist durch Entscheid des Regierungsrates als dazu nach kantonalem Recht zuständiger Verwaltungsbehörde das Wirtschaftspatent wegen unsittlicher Wirtschaftsführung entzogen worden. Es wird gerügt, dass ihm trotz gestelltem Begehren keine Gelegenheit gegeben worden zei, sich zur Sache, insbesondere zu den Zeugenaussagen in einer hängigen Strafuntersuchung wegen Kuppelei zu äussern und den Gegenbeweis anzutreten.
Das Bundesgericht hat die Rüge als unbegründet bezeichnet aus folgenden
Erwägungen
Fin Ánspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt aus Art. 4 BV für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden in einem Verhältnis, wo, wie hier, der Bürger einseitig als Gewaltunterworfener dem Staate gegenübersteht, nur bei gewissen besonders schweren Eingriffen in die höchstpersönliche Rechtssphäre, wie z. B. dem Widerruf einer Einbürgerung oder der Zwangsversorgung in einer Anstalt (BGE 43 I 165 ; 65 I 268). Dazu gehört aber die Entziehung einer Berufsbewilligung, wie insebesondere des Wirtschaftspatentes auch dann nicht, wenn sie aus Gründen geschieht, wie sie heute in Frage stehen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 30. September 1933 i. 8. Jenny ec. Schaffhausen E. 1 8. 6/7 mit Zitaten, an dem seither stets festgehalten worden ist). Tst dem von einer solchen Verfügung Betroffenen keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur Sache zu äussern, s0 wird dann allerdings wohl ein Wiedererwägungsgesuch, in dem er neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, zugelassen werden müssen. Im vorliegenden Falle hat denn auch der Rekurrent Alois Pfister ein solches gestellt, der Regierungsrat hat es aber als unbegründet abgewiesen. Wenn der Rekurrent dafür hielt, dass das zu Unrecht geschehen sei, zo hätte er diesen zweiten Entscheid des Regierungerates durch staatsrechtliche Beschwerde anfechten müssen, was er nicht getan hat. '