70 I 80
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Rubrum
18. Urteil vom 16. uli 1944 i. Ss. A. W.-Familienlegat und C. W.-Familienlegat gegen St. Gallen.
Krisenabgabe : Familienstiftungen, deren Fürsorge sich (im wesentlichen) auf Angehörige einer Familie beschränkt, geniessen in der Regel die in Art. 15, Zif. 3 KrizAB Vorgesohene Steuerbefreiung nicht. _ Contributión fédérale de crise : Les fondations de famille qui profitent essentiellement aux membres d’une famille déterminée ne jouissent pas, en. principe, de Pexemption fiscale prévue par l’art, 15 ch. 3 ACC.
Sachverhalt
Contribuzione federale dè crisï : Le fondazioni di famiglia che vanno essenzialmente a profitto dei membri d’una famiglia non godono, di regola, l’esenzione prevista dall'art. 15 cifra 3 DCC.
4A. — Das A. W .-Familienlegat und das C. W .-Familienlegat, sind Familienstiftungen aus den Jahren 1729 und 1792 mit dem Zwecke, aus den Zingerträgnissen den Nachkommen des A. W. Unterstützungsbeiträge und den Nachkommen der Geschwister des C. W. Unterstützungsund Erziehungsbeiträge zu gewähren, sofern gie in Bedürftigkeit geraten sollten. Bei Bemessung der Leistungen soll die Würdigkeit des Empfängers, beim C. W.-Legat auch der Grad der Verwandtschaft mit dem Stifter in Betracht gezogen werden. Nicht in Anspruch genommener Zinsertrag wird zum Kapital geschlagen. Dieses ist unantastbar. Der Kreis der an den Stiftungen berechtigten Personen ist mit der Zeit gross géworden. Nach Angaben der Stiftungsverwaltung umfasst er heute über 1000 Personen. Unterstützungen werden an 60 bis 80 Personen ausgerichtet, die sich wegen Armut und Knappheit ihrer Existenzmittel nicht selbst erhalten können.
B.
— Für die vierte Periode der eidgenössischen Krisenabgabe haben die Stiftungen Steuerbefreiung gemäss Art. 16, Ziff. 3 KrisAB beantragt, sind aber unter Berufung auf die Praxis, wonach Familienstiftbungen in der Regel nicht zu den durch diese Vorschrift begünstigten Steuersgubjekten gehören, abgewiesen worden.
C.
— Der Stiftungsrat der beiden W .-Stiftungen erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Stiftungen von der Krisenabgabe für die vierte Periode zu befreien. Zur Begründung wird ausgeführt, die W.- Stiftungen seien bisher von der Krisenabgabe befreit, deren Gemeinnützigkeit aleo anerkannt worden. Die nunmehr vön det gleichen Behörde verfügte Besteuerung führe zu Röchtsunsicherheit. Die beiden Stiftungen seien gemeinnützig. Sie dienten der Fürsorge für Arme und Kranke und der bessern Ausbildung junger bedürftiger 6 AS 70 I — 1944 82 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.
Leute. Die Bedürftigkeit werde vom Stiftungsrate in jedem einzelnen Falle genau geprüft, sodass jede Gabe aus den Mitteln der Legate den Charakter einer Armenunfterstützung habe. Die Tätigkeit der Legateverwaltung bedeute eine Entlastung der öffentlichen Armenpflege, wie auch in vielen Fällen in engem Einvernehmen mit der Armenpflege gearbeitet werde. Die beiden Stiftungen acien nur noch formel] als Familienstiftungen anzusehen, nachdem der Kreis der Berechtigten eine weite Ausdehnung erfahren habe, die Berechtigten in der ganzen Welt zerstreut wohnen und von einer Verwandtschaft der Berechtigten untereinander oder zu den Mitgliedern des Stiftungsrates keine Rede sein könne. Das Ansehen der Familie des Stifters spiele keine Rolle, weil die Berechtigten zum grössten Teil nicht den Namen des Stiftérs tragen, sondern aus allen möglichen Geschlechtern stammen. Ihre Zahl sei s0 gross, dass sie die Zahl der Bürger und damit der Armenunterstützungsberechtigken mancher gchweizerischen Gemeinde erheblich übersteige. Dass der Personenkreis ein beschränkter sei, können keine Rolle gpielen. Bei andern Institutionen, denen Steuerfreiheit zuerkannt werde, beständen ähnliche Beschränkungen. Die Steuerbefreiung bedeute für die beiden Stiftungen eine Existenzfrage. Da seit dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungen mehr als 200, resp. 150 Tahre verflossen SCÍeN, könne nicht mehr behauptet werden, die Stiftung falle in den Interessenkreis des Stifters, wenigstens Soweit es sich nicht um den geraden männlichen Stamm handle. Im Falle S. (BGE 56 I 8. 284) habe das Bundesgericht eine Familienstiftung befreit, obwohl die Bezugsberechtigung der Träger des Namens des Stifters beschränkt war. Die damals gemachte Feststellung, dass mit der Zeit der verwandtschaftliche Zusammenhang verschwinde, treffe auch bei den W. -Stiftungen zu. Der altruistische Charakter sodann, der im Falle Union (BGE 66 I Nr. 32) verlangt worden sei, könne nicht bezweifelt werden, da die Berechtigten keine Beiträge zu leisten hätten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht ist, im Anschluss an eine bereits bestehende Praxis, stets davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der eidgenössischen Steuergesetzgebung über die Befreiung der nicht öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten (Art. 17, Ziff. 3 KStB von 1920, Art. 15, Ziff. 3 KrisAB, gleichlautend Art. 12, Zif. 3 WOB, ähnlich Art. 17, Aba. 2 StG) dahin zu verstehen seien, dass bei den besondern Gründen für die Steuerbefreiung (Kultus- und Unterrichtszwecke, Fürsorge für Arme und Kranke, Alter und Invalidität) das Moment der Gemeinnützigkeit vorliegen müsse. Es wurde festgestellt, dass der Text der Bestimmung für diese Auslegung gpricht, vor allem aber, dass sachliche Erwägungen zu dieser Auslegung führen, da sich die Ausnahme von der Abgabepflicht nach der genannten Vorschrift nur durch die Gemeinnützigkeit des Zwecks erklärt und rechtfertigt, der eine Einrichtung dient, und dass sie nicht begründet is, wenn Erwerbs- oder andere, nicht gemeinnützige Zwecke verfolgt werden (BGE 66 I 8. 181). Auf diesem Boden hat das Bundezsgericht erkannt, dass Familienstifbungen in der Regel Steuerfreiheit nicht geniessgen, wenn sich die Fürsorge (im wesentlichen) auf Angehörige der Familie beschränkt, also keine über die Familieñsphäre hinausgehenden Aufwendungen gemacht werden. Eine Ausnahme ist gemacht worden bei der Familienstifbung 8., bei der, wie angenommen wurde, der auf Abstammung begründete Familienzusammenbang verloren gegangen war, als ÁAusweis für die Anspruchseberechtigung lediglich noch der Familienname (ohne jeden weitern Nachweis) und schweizerische Nationalität gefordert wurden, wodurch die. Einrichtung die Natur einer eigentlichen Familienstiftung verloren hatte und mehr zu einer. ArmenpflegeInstitution geworden war (BGE 56 I S. 285 ff., bes. 287 unten, und die das Urteil erläuternden Ausführungen in 84 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfiege.
BGE 66 I 8. 184). Danach ist bei Familienstiftungen, bei denen dieser Zusammenhang noch besteht, auch wenn sie ein hohes Alter aufweisen, die Gemeinnützigkeit Von Zweckbestimmung und Verwendung des Stiftungsgutes zu verneinen.
2.
Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzugehen. Die Befreiung wird gewährt im Hinblick auf den Zweck, dem das Vermögen einer juristizgchen Person oder sein Ertrag dient. Dieser Zweck an sich muss ein sgolcher gemeinnütziger Fürsorge sein oder sonst gemeinnützigen Charakter haben. Durch die Errichtung von Familienstiftungen aber wird Vermögen nicht dem gemeinen Nutzen gewidmet, sondern für Zwecke einer Familie reserviert, was die Befreiung grundsätzlich ausschliessen muss. Dass Familienstiftungen unter Umständen die berechtigten Familienmitglieder vor Armengenössigkeit bewabren, ändert daran nichts. Denn es ist eine Auswirkung, die jedem privaten Vermögensrechte zukommt. Wer für seinen Lebensunterhalt, für Krankheits- oder Studienkosten Familienvermögen in Anspruch nebmen kann, das ein, vielleicht ferner Ahnherr hiezu bestimmt hat, braucht nicht an fremde, öffentliche oder gemeinnützige Vürsorge zu appellieren, weil ihm die erforderlichen Mittel sonst zur Verfügung stehen.
3.
Bei den beiden W .-Familienlegaten ist die Fürsorge (im wesentlichen) auf Angehörige der Familie beschränkt. Die Anspruchsberechtigung gründet sich auch heute in erster Linie und absolut auf die Abstammung von den Stiftern. Der Kreis der berechtigten Nachkommen der Stifter is mit der Zeit ein sehr ausgedehnter geworden, und es mag, wie in der Beschwerde ausgeführt worden ist, der Familienzusammenhang unter vielen der Berechtigten kaum oder überhaupt nicht mehr vorhanden sein. Doch die Ableitung der Anspruchsberechtigung aus der Familienzugehörigkeit, der Abstammung vom Stifter, iat geblieben. Die Legate haben ihren Charakter von Familienstiftungen beibehalten. Die besondern Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht bei einer andern Familienstiftung Steuerfreiheit angeordnet hat (BGE 56 I 285, vgl. besonders auch BGE 66 I 8. 184) treffen daher hier nicht zu.
Den Umstand, dass sich für die Beschwerdeführerinnen aus dem: Zusammentreffen der Besteuerung in Bund Kanton und Gemeinde eine bedeutende Steuerlast ergibt, kann das Bundesgericht nicht in Betracht ziehen. Übrigens ist die Steuerlast der Familienstiftungen W. nicht höher als diejenige jedes andern Steuerpflichtigen in ähnlichen Verhältnissen.