70 III 81
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Rubrum
22. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteilung vom 8. Dez. 1944 i. S. Bank in Zug in Lig. gegen Strub et Co. und Gen.
Gläubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG).
Sachverhalt
Hatte der Schuldner von Kunden eine Zahlung erhalten, die ibm Zufolge Abtretung der betreffenden Forderung nicht mehr zukaïin, und überwies er deshalb den Betrag dem Zessionar, ió ist dies nicht nach Art, 288 SchKG anfechtbar, s ÁS 70 IIT — 1944 82 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N® 22.
_— auch nicht, wenn bei :der Überweiszung die Konkureeröffnunmg bevoratand, — und gleichgültig ob sich das vom Dritten geleistete Geld zunächst mit Vermögen des Schuldners vermischt hatte (wie bei Einzahlung auf sein Postcheckkonto).
Anwendung des Grundsatzes von Art. 202 SchKG.
Action révocatoire (art. 285 et euiv. LP). x Le débiteur qui, ayant cédé les eréances qu’il possède contre des tiers verse au cessionnaire les montants qu’il encaisse, ne commet pas un acte tombant ous le coup de l’art. 288 LP, — même pas sí ces versements sont faits à la veille de sa faillite, — et même pas non plus sí l’argent versé par les tiers et le sien propre ont été préalablement mélangés (dans le cas, par exemple, où les payements des tiers ont óté faites à son compte de chèques postal).
Application du principe posé à l’art. 202 LP.
Azione revocatoria (art. 285 e ss. LEF).
Il debitore che, avendo ceduto dei crediti verso dei clienti, rimette al cessionario quanto versatogli dai debitori ceduti non commette un atto revocabile a’ sensíi dell'art. 288 LEF, — anche se il versamento al cessíonario avvenne nell’imminenza della dichiarazione di fallimento, — e ció anche nel caso in cui vi sia stata mescolanza fra la somma vergata dai debitori ceduti ed il denaro del cedente (come nel caso in cui tale s80omma sia stata vérsata sul conto chèques postale del cedente).
Applicazione del principio dell’art. 202 LEF.
Aus dem Tatbestand :
4A. — Die am 8. September 1936 in Konkurs erklärte Schuldnerin war seit dem Frühjahr 1933 mit der beklagten Bank in Geschäftseverbindung gestanden. Diese räumte ihr einen Kredit auf Grund jeweiliger Abtretung erfüllungshalber von Kundenguthaben ein. Den Kunden wurde die Abtretung gewöhnlich nicht angezeigt. Zahlten sie der Schuldnerin, s0 hatte diese die eingegangenen Beträge unverzüglich der Beklagten zu überweisen. Eine solche Überweisung erfolgte noch am 4. September 1936, vier Tage vor der Konkurseröffnung. Es handelte sich um zwei Sichtpapiere und einen Betrag aus dem Postscheckkonto der Schuldnerin, Werte von insgesamt Fr. 5640.—, welche Kurz zuvor bei der Schuldnerin eingegangen waren.
B.
— Mit der vorliegenden Klage fechten einige von der Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG hiezu ermächtigte Konkursgläubiger diese Überweisung im Sinne von Art. 288 SchKG an. Zwar werde die der Überweisung zugrunde liegende, zur Beschaffung neuer Kredite erfolgte Abtretung als solche nicht angefochten. Unter Art. 288 SchKG falle jedoch auch die Erfüllung materiellrechtlicher Ansprüche. Die Beklagte sei dadurch vor andern Gläubigern begünstigt worden. Das habe, bei bevorstehender Eröffnung des Konkurses, in. der Absicht der Schuldnerin gelegen und sei der mit den Verhältnissen bestens vertrauten Beklagten erkennbar gewesen.
Erwägungen
Die erste Tnstanz heisst die Anfechtung gut. Das Obergericht lehnt sie ab mit Hinweis auf Art. 401 Abs. 3 OR. Es geht davon aus, dass beim Unterbleiben der Überweisung die Beklagte dennoch nicht auf eine Konkursforderung angewiesen wäre, sondern die betreffenden Vermögenswerte nach der erwähnten Vorschrifb herausverlangen könnte. Die Überweisung der beiden Sichtpapiere ist ohne Zweifel nicht anfechtbar. Die Schuldnerin hatte diese von vornherein nicht als ibr Eigentum, sondern für die Beklagte erworben. Diese Papiere gehörten der Schuldnerin in keinem Augenblick. Dagegen hatte sich der auf ihren Postcheckkonto einbezahlte Geldbetrag mit ihrem eigenen Vermögen vermischt. Die Überweisung an die Beklagte war daher eine Zuwendung von Schuldnervermögen, und bei der Schwierigkeit, die Identität der vom Schuldner empfangenen mit den von ihm übertragenen Vermögensstücken feetzustellen, stösst die Anwendung von Art. 401 Abs. 3 OR auf Bedenken, vorausgesetzt auch, dass ein Auftragsverhältnis vorliege (OsER-SCHÖNENBERGEBR, Zu- Art. 401, Note 15), Die Anfechtung dieser Geldüberweisung ist jedoch aus andern Gründen nicht gutzuheissen. Die Verpflichtung hiezu war besonderer Art. Bei unrechtmässiger Verwendung des vom Drittschuldner einbezahlten Geldes hätte die Schuldnerin Strafverfolgung wegen Veruntreuung gewärtigen müssen (Art. 140 Zif. 1 84 Sohuldbetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Nè 22.
StGB). Sie durfte es gar nicht zu eigenem Nutzen oder zum Nutzen Anderer verwenden, insbesondere nicht zum Nutzen anderer Gläubiger. Daher wäre es ungereimt, ihr éine Begünstigung der Beklagten zum Nachteil anderer Gläubiger vorzuhalten. Dieses Geld hätte von Rechts wegen überhaupt nicht in ihr Vermögen gelangen sollen. Nur die Beklagte als Zessionarin war auf die Leistung des Drittschuldners berechtigt. Wäre der Betrag der Schuldnerin ins Haus geeschickt und von ihr nicht mit eigenem Gelde vermischt worden, s0 wäre sie übrigens nicht dessèn Eigentümerin geworden, s80 wenig wie der beiden Sichtpapiere. Aber auch die zunächast, sei es mit oder ohne Zutun. der Schuldnerin, eingetretene Vermischung macht die nachfolgende Überweisung an. die Zosgionarin nicht anfechtbar.
Diese Entscheidung ergibt sich aus einer an Art. 202 SchKG anknüpfenden Überlegung. Zwar betrifft Art. 202 nur den Kaufpreis einer vom Schuldner verkauften, im Eigentum ‘eines Dritten stehenden Sache, Mit Recht unterstellt aber die Lehre die Tilgung einer vom Schuldner abgetretenen Forderung demselben Grundsatze (JAEGER, zu Art. 202, N. 2). Darnach hat die Konkursmasse eine ihr aus solchem Verkauf zugehende Zahlung — und gleich ist es mit einer ihr vom Drittschuldner aus Unkenntnis der vom Gemeinschuldner vorgenommenen Zession geleisteten Zahlung zu halten — dem wahren Berechtigten herauszugeben. Die Konkursmasse darf also nicht behalten, was ihr aus Irrtum des Leistenden über die Person des Anspruchsberechtigten zugewendet wird. Sie hat diesem die Leistung zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte ist nicht auf eine Konkursforderung und das darauf entfallende Betreffnis angewiesen. Vür die Anwendüng dieses Grundzatzes, der dem materiellen Rechte zum Durchbruch verhelfen will, is ganz gleichgültig, ob die Leistung des Dritten sich zunächst mit dem Konkursvermögen Vermische oder nicht.
Mit dieser Pflicht der Konkursmasse zur Herausgabo einer ihr zugehenden, in Wirklichkeit einem Dritten zustehenden. Leistung wäre es nun nicht vereinbar, eine dem Schuldner selbst zugegangene und von ibm pflichtgemäss noch vor der Konkurseröffnung an den Berechtigten überwiesene Leistung mit paulianischer Anfechtung für die Konkursmasse in Anspruch zu nehmen. Wenn freilich der Schuldner, mit oder ohne Verschulden, die Überweisung vor der Konkurseröffnung versäumt hätte, wäre der Zessionar nach herrschender Lehre um den Herausgabeanspruch gekommen. Der Schuldner wäre nach der Konkurseröffnung nicht mehr verfügungsberechtigt, und die Konkursmasse als solche erschiene durch die noch dem Schuldner vor der Konkurseröffnung zugegangene -Leistung nicht bereichert, eine Masseverbindlichkeit daher nieht gegeben (vgl. TAEGER, zu Art. 202, N. 6 ; KoHLER, Lehrbuch des Konkursrechts, Seiten 8382/3). Es hat jedoch niemand Anspruch darauf, dass sich die Dinge so gestalten. Vielmehr ist dies unerwünscht, und es ist dagegen durchaus in Ordnung und nicht anfechtbar, wenn der Schuldner die materiell zu Unrecht in sein Vermögen gelangten Werte jeder andern Verwendung und namentlich auch dem ihn bedrohenden Konkursbeschlag entzieht und siíe sobald wie möglich dem eigentlich auf unmittelbare Leistung durch den Dritten berechtigten Zessionar zuführt, solange er das Verfügungsrecht hat, und sei es auch ersf in letzter Stunde vor der Konkurseröffnung. Dadurch entgeht der Konkursmasse nichts, was ihr ordentlicherweise zukommt, sondern nur, was richtigerweise, als dem- Schuldner nicht gebührend, vor der Konkurseröffnung wieder aus seinem Vermögen zu entfernen War, wie es hier geschehen ist.