Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

70 IV 118

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Rubrum

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Mai 1944 i. S. Spitzmesser gegen Jugendanwaltschaît des Kantons Thurgau, Gegen Erkenntnisse über Massnahmen gegen Kinder (Art. 82 f. StGB) ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. Dem Inhaber der elterlichen Gewalt steht sie zu, nicht aber dem Stiefvater (Erw. 1). - 2. Art. 83 StGB. .

Diese Bestimmung ist nur verletzt bei offensichtlich ungenügender Abklärung des Sachverhalts ; sie verleiht dem Kassationshof nicht das Recht zur Überprüfung der Beweiswürdigung (Erw. 3).

Sachverhalt

3. Ari. 84 Abs. 1 und 2 StGB.

a) Begriff der sittlichen Verwahrlosung und der sittilichen Gefährdung (Erw. €). y - b) Die Frage, durch welche in Art. 84 StGB vorgesehene Massnahme die Erziehung zu verbessern sei, liegt im Ermessen der zustündigen Behörde. Diese hat sich vom Wohl des Kindes leiten zu lassen (Erw. 5).

Le pourvoi en nullité est recevable contre un prononcé Ssdähnant des mesures à l’égard d’un enfant (art. 82 as CP). Ï peut être exercé par le détenteur de la puissance paternelle, non Pas ‘par le beau-père (consid. 1). : y Cette disposition n’est violée que sí l’élucidation des faits est manisestement insuffisante ; elle ne confère pas à la Cour de cassation le droit de revoir l'appréciation des preuves (consid. 3).

3. Art. 84 al. 1 et 2 CP. : . E a) Notion de l’abandon moral et du danger de - perversion (consid. 4). ” b) L'autorité compétente choisit selon zon appréciation celle des mesures prévues à l’art, 84 CP qui doit redresser l’éducation de l’enfant. Elle se laissera guider par le souci du bien de ce dernier. E - - 1, Ari. 268, 270 cp. 1 PPF. y Tl ricorso per cassazione è ricevibile éontro un decreto di misure nei confronti d’un fanciullo (art. 82 e seg. CP) e può ecesere inoltrato dal detentore della patria potestà, ma non dal patrigno sconsid. 1). : Ee Questo disposto è violato soltanto se l’accertamento dei fatti è manifestamente insufficiente ; non conferisce alla Corte di cassazione il diritto di sindacare l'apprezzamento delle prove (consid. 8). y — n 3. Art. 84 cp. le 2 CP. . E a) Nozione dell'abbandono morale e del pericolo di pervertimento {(consid. 4), i b) L'autorità competente sceglierà la misura prevista dall’art. 84 CP che siía, secondo il suo prudente criterio discrezionale, idonea a migliorare l'educazione del fanciullo. Determinante per lei sarà il bene del fanciullo (consid. 5). :

4A. — Roman Giger, geboren 1932, ist das Kind eines Sechizophrenen, der seit 1934 in einer Trrenanstalt weilt. Im Jahre 1937 wurde die Ehe der Eltern geschieden, und in der Folge ging die Mutter des Knaben mit Dionys Spitzmesser eine neue Ehe ein. Vom Februar bis im Mai 1939 war Roman Giger wegen -erzieherizcher Schwierigkeiten, die er zu Hause wie in der Schule bereitete, im kantonalen Kinderhaus Stephansburg in Zürich. Die Mutter und der Pflegevater ‘erklärten damals, dass er periodisch eine Súcht zum Lügen und Stehlen zeige. Wenn der Knabe unbeauftichtigt sei, was ziemlich oft vorkomme, da die Mutter siéh häufig als Reisende auswärts befinde, suche ér ih allen Schubladen nach Geld. Er habe schon mehr als fünfzig Franken auf einmal genommen und für _ Süssigkeiten usw.. verwendet. Er habe auch ein Fahrrad 120 - Strafgesetzbuch. N° 32.

und verschiedene Male Reparaturwerkzeug gestohlen. Der damalige Lehrer berichtete auf Anfrage, dass die Charaktereigenséhaften des Knaben stets etwas verworren gewesen stien ; Anhänglichkeit, Prahleucht, Lügenhaftigkeit und Stehlsucht hätten in ihm immer gekämpft. Der Lehrer hielt die erzieberischen Verhältnisse für ungünstig, weil der Knabe zu viel sgich selbst überlassen sei. Der Arzt des Kinderhauses, Dr. Lutz, kam am 4. Mai 1939 auf Grand dieser Auskünfte und eigener Beobachtungen zum Sechluss, Roman Giger sei verwahrlost. Die Verwahrlosung habe infolge ungenügender Erziehung und Beaufsichtigung deshalb so früh und soo bochgradig eintreten können, weil dem Knaben anlagemässig von seiten des Vaters eine psychopathische Störung der Gemeinschafts- und der ethischen Gefühle zugekommen sein dürfte. Ein so gearteter Knabe könne in einer Familie nicht genügend beaufsichtigt und beeinflusst werden. Dr. Lutz empfahl dessen Unterbringung in einèr Anstalt, Die Mutter verbrachte Roman Giger am 20. Juni 1939 in das Kinderheim « Gott hilft » in WiesenHerisau, wo er bis am 22. Dezember 1940 blieb. Der. Leiter des Kinderheims berichtet, der Knabe habe eine feste und gichere Führung nötig. Anlässlich eines Besuches im Februar oder März 1942 habe er sich unverabschiedet davongemacht und ein Paar Ski eines Kameraden mitlaufen lassen. Bei der Schneeschnielze habe sich dann herausgestellt, dass er die Ski auf halbem Wege nach Herisau vergraben habe. Am 15. Juni 1943 berichtete der Amtsvormund von Kreuzlingen, Roman Giger: halte sgich bei geiner Mutter auf Det Lebrer habe ihn schon früher als schwer erziehbar geschildert. Aus der Nachbarschaft liefen auch immer Klagen über freches Benehmen auf der Strasse ein. Anfangs 1942 habe der: Knabe seiner Mutter Fr. 26.— gestohlen. Dem Antrag des Amtsvormundes vom 18. März 1942 an das Waisenamt, den Knaben - wieder in einer Ánstalk$ zu versorgen, sei nicht entsprochen worden. Die Verhältnisse schienen sich indessen nicht gebessert zu haben. ' y Im Mai 1943 stahl Roman Giger ab. der Wiese eines Landwirtes einen elektrischen Viehhüteapparat, den er im Walde versteckte und etwa vierzehn Tage später mit Hilfe zweier Kameraden nach Kreuzlingen schaffte und auseinandernahm, um die Batterien für Versuchszwecke zu gebrauchen.

Im Verfahren, welches wegen dieser Tat eröffnet wurde, ordnete der Jugendanwalt des Kantons Thurgau die psÿychiatrische Begutachtung des Knaben an. Der Sachverständige kam zum Schluss, Roman Giger, der erblich schwer belastet sei, habe einen abnormen Charakter und sei durch ‘Erziehungsfehler verwahrlost. Der schwererziehbare Knabe sollte aus dem Kreise, in welchem er sich zur Zeit befinde, herausgenommen werden, da seine Mutter und sein Stiefvater offensichtlich nicht in der Lage seien, den Anforderungen, die seine Erziehung stelle, zu genügen.

B.

— Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau als oberste kantonale Instanz wies Roman Giger am 30. März 1944 gestützt auf Art. 84 StGB wegen Diebstahls auf unbestimmte Zeit in eine Erziebungsanstalt ein. .

C.

— Die Eheleute Spitzmesser greifen dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragen, es sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Roman Giger einen Verweis erteile und von einer Massnahme absehe, eventuell den Knaben unter Aufsicht der zuständigen Behörde der eigenen ‘Familie belasse, eventuell die Akten vervollständige und hierauf neu entscheide.

Erwägungen

1.

Der Kaszsationshof ist im Urteil in Sachen Hungerbühler und Schmidhauser gegen Jugendanwaltechaft des Kantons Thurgau (BGE 68 IV 158), durch welches er die Niechtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse. über Massnahmen gegen Jugendliche zulässig erklärt hat, von der Betrachtung ausgegangen, dass Urteile im Sinne von 122 Strafgesetzbuch. N° 32.

Art. 268 BStrP Erkenntnisse- seien, die über die Strafe “befinden, im Unterschied zu solchen, die bloss Erziehungsoder Fürsorgemassnahmen anordnen. Er hat aber die Massnahmen gegenüber Jugendlichen im Hinblick hauptsächlich auf ihre Eintragung im Strafregister (Art. 361 StGB) der Strafe genügend angenähert gesehen, um die Erkenntnisse, die sie anordnen, ebenfalls der Nichtigkeitsbeschwerde zu unterstellen. Nichts hindert jedoch, als Urteil im Sinne jener Bestimmung jedes in einer Bundesstrafsache ergangene Erkenntnis zu verstehen, gleichgültig, ob es Strafe verhänge oder Massnahmen anordne. Diese weitere Auffassung trägt dem Umstande Rechnung, dass auch die Massnahme Schuldigerklärung wegen einer strafbaren Handlung: voraussetzt. Vor allem aber- entspricht sie besser dem gesetzgeberischen Zweck der Nichtigkeitsbeschwerde, welche die richtige Auslegung des eidgenössischen Rechts und -seine einheitliche Anwendung waliren 80II. Das ist auch auf dem Gebiete der Massnahmen des Strafgesetzbuches wichtig, die des Kinderstrafrechts nicht ausgenommen. Insbesondere stellen sich auch hier Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, obschon die Ermessensentscheidung besonders grossen Raum einnimmt. Die Begrenzung des Ermessens gilt übrigens wiederum als Rechtsfrage. Diese zu kontrollieren, ist eher Aufgabe des Kassationshofes als der staatsrechtlichen Abteilung des Bundeegerichts- im Verfahren der gubsidiären Willkürbeschwerde. .

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher einzutreten. Immerhin nur soweit sie von Waldburga Spitzmesser als der alleinigen Inhaberin der elterlichen Gewalt erhoben worden ist. Dionys Spitzmesser als Stiefvater steht zu Roman Giger in bloss tatsächlichen Beziehungen, hat weder elterliche noch vormundschaftliche Gewalt, und ist daher zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert.

2.

Art. 83 StGB weist die zuständige Behörde an, ‘im Verfahren gegen Kinder den Sachverhalt festzustellen.

Soweit die Beurteilung des Kindes es erfordert, hat sie Erhebungen über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverbältnisse des Kindes zu machen und Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand einzuziehen. Das haben die thurgauischen Behörden getan. Ob sie die getroffenen Erhebungen und die eingezogenen Berichte und Gutachten als genügend erachten wollten, war Sache der Beweiswürdigung. Art. 83 StGB hat nicht den Sinn, dass der Kassationshof, der auf Nichtigkeitsbeschwerde hin für die einheitliche Anwendung eidgenössischen Rechts zu sorgen bat, sich: mit der Würdigung der Beweise zu befassen hätte, etwa s0, dass er die abgehörten Zeugen und die eingeholten Berichte auf ihre Glaubwürdigkeit und die erhobenen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit bin überprüfen und gegebenenfalls die Zulassung von Gegenbeweisen anordnen müsste. Nur eine ofensichtlich ungenügende Abklärung des Sachverhaltes, die Unterlassung von Erhebungen, die sich für die Beurteilung des Kindes aufdrängen, würde die erwähnte Bestimmung verletzen. Solches Ungenügen weist die Untersuchung im vorliegenden Falle nicht auf ; die Gründe, aus denen die Vorinstanz die Aktenergänzung abgelehnt hat, lassen sich hören.

3.

Die Vorinstanz hat die Einweisung in eine Erziehungsanstalt gestützt auf Art. 84 StGB für angezeigt erachtet, weil Roman Giger sowohl sittlich verwahrlost als auch sittlich gefährdet sei. Sie geht von der Árinahme aus, dass die Erziehungsmöglichkeiten, welche die Familie Spitzmesser biete, schon bisher nicht genügten und äüch in Zukunft nicht genügen würden, um den. abnormen erzieherischen Schwierigkeiten Herr zu werden. Das will sagen, dass die Verfehlungen des Knaben und dessen ungehörige Aufführung auf eine Erziehung zurückgeführt werder intissen, die seiner abnormen Charakterveranlagung nicht gewachsen war und auch in Zukunft nieht gewachsen wäre, Die Vorinstanz übernimmt insbesondere die Feststellung des Arztes des Kinderhauses Stephansburg, wo- 124 Sirafgesetzbuch. N° 32.

nach der Gemeinschaftssinn und die ethischen Gefühle des Knaben anlagemässig gestört seien, s80wie die Auffassung des psychiatrischen Gutachters, dass der Knabe schwererziehbar gei. .

Geht man von -diesen Tateachen aus, 80 erscheint das Kind als sittlich verwahrlost und sittlich gefährdet. Verwabhrlosung ist von ZÜRCHER in den Erläuterungen zum Vorentwurf 1908, Seite 30, umschrieben worden als ein Zustand, der durch den Mangel an leiblicher und geistiger Fürsorge und Erziehung eingetreten ist und daher ein Fürsorge- und Erziehungsbedürfnis weckt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes braucht sie bloss auf sittlichem Gebiete zu liegen, also nicht auch auf einem Mangel an leiblicher Fürsorge zu beruhen. Ein Zustand der moralischen Aufgelöstheit genügt. Ob dem Kinde auf Grund seiner Entwicklung das Verständnis für seine sittlichen Verpflichtungen zugemutet werden kann, ist unerheblich, weil sonst gerade in Fällen einer Fehlentwicklmg, verursacht durch mangelhafte Erziehung, nicht eingeschritien werden könnte. Ferner kommt nichts darauf an, ob die bisherige Erziehung dem Durchschnitt entsprochen habe. Auch auf Fälle, in denen die sittliche Verwahrlosung darauf zurückzuführen ist, dass überdurchschnittliche Anforderungen an die Erziehung nicht erfüllt worden sind, trifft Art. 84 StGB zu. Entsprechendes gilt für die sittliche Gefährdung, mit dem Unterschiede, dass bei dieser die Fehlentwicklung nicht schon eingetreten oder abgeschlossen ist, sondern ‘erst einzutreten oder fortzuschreiten droht.

4.

Die Frage, durch welche in Art. 84 StGB vorgezehene Massnahme die Erziehung zu verbessern sei, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Knabe nach dem Ergebnis der Begutachtung dauernd gefährdet wäre, wenn er in der Familie der Beschwerdeführerin belassen würde ; geine Versetzung in andere Erziehungsverhältnisse sei daher die einzige und zwingende Folge. Die Verbringung in eine Anstalt sei der Einweisung in eine Familie vorzuziehen ;

das entspreche der Auffassung des Sachverständigen und der Personen, welche Einblick in die Verhältnisse haben, und rechtfertige zich wegen der Eigenart des Knaben und der Schwierigkeiten, die seine Erziehung biete. Gegen diese Auffassung lässt sich im Kassationsverfahren, das nur der richtigen Anwendung eidgenössischen Rechts und nicht der Kontrolle des Ermessens dient, nichts einwenden. Die Vorinstanz hat sich mit Recht vom Wohl des Kindes und nicht von den Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes leiten lassen. Für das Wohl des Kindes aber drängte sich die Einweisung in eine Erziehungsanstalt auf Das Gesetz sieht die Überlassung des Kindes an. die eigene Familie mit guten Gründen erst in letzter Linie vor (Art. 84 Abs. 2 StGB), denn in der Regel ist eine Besserung in der Erziehung nur zu erwarten durch einen Wechsel der Verhältnisse und der Erzieher.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 82, Art. 83, Art. 84 und Art. 361 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.