70 IV 169
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Rubrum
45. Urteil des Kassationshoses vom 209. Oktober 1944 i. S.
Dättwyler gegen Staatsanwaltschafît des Kantons Zürich.
Der Gebrauch falscher Zeugnisabschriften bei der Bewerbung um eine Anstellung fällt unter Art. 252 Ziff. 1 Abs, 3 StGB.
Sachverhalt
La peraonne qui fait usage de fausses copies de certificats pour obtenir une place contrevient à l’art. 252 ch. 1 al. 3 CP.
L’uso di false copie di certificati da parte di chi cerca un posto è punito dall’art. 252, cifra 1, cp. 3 CP.
A.
— Ales sích Maria Dättwyler im Frühling 1943 in Küsnacht um eine Stelle als Köchin bewarb, schützte sie vor, bereits in. solcher Eigenschaft mit gutem Erfolg tätig gewesen zu sein, und verwendete zur Stützung ihrer Behauptung zwei von einer Drittperszon hergestellte Sechriftetücke, die als Zeugniskopien überschrieben waren und den angeblichen wörtlichen Inhalt in Wirklichkeit nicht bestebender Arbeitszeugnisse enthielten, verbunden mit dem Hinweis, dass die Originale unterzeichnet seien « Frau Rickenbach, Gasthaus Adler, Gipf-Frick (Aargau) » beziehungsweise « Meier, Rest. Weinburg, Amriswil (Kt. Thurgau) ».
170 Strafgesetzbuch. N° 45.
B.
— Am 10. Mai :1944 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Maria Dättwyler schuldig des Gebrauchs gefälschter Zeugniese im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von sieben Tagen Gefängnis.
C.
— Die Verurteilte beantragt mit der Nichtigkeitsbeschwerde, sie sei freizusprechen. Sie macht geltend, Zeugnisabschriften seien nieht Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 252 StGB ; um diese Eigenschaft zu haben, müsse sich ein Schriftstück als Originaläusserung einer Drittperson ausgeben und in mittelbarer technischer Beziehung zur Quelle stehen (Unterschrift, Stempel, Formular usw.).
D.
— Der Staatsanwalt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen
1.
Nach Art. 252 Ziff. 1 StGB ist unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht (Abs. 2) oder eine von einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschumg gebraucht (Abs. 3). Inhaltlich sind die von der Besechwerdeführerin zur Täuschung gebrauchten Schriftstücke Zeugnisse im Sinne dieser Bestimmung, der Form nach dagegen blosse Zeugnisabschriften. Allein auch blosse Abschriften können unter Art. 252 fallen, nämlich dann, wenn ihnen im Verkehr Vertrauen entgegengebracht wird wie dem Originalzeugnis, sie mithin wie dieses zum Beweis der darin verurkundeten Tatsachen bestimmt oder geeignet sind. Das ist bei Abschriften von Arbeitszeugnissen, die zum Zwecke der Stellenbewerbung verwendet werden, der Fall, denn es ist allgemein Übung, in solchen Fällen nicht das Originalzeugnis,- sondern eine Abschrift einzureichen. Wer das tut, macht es in der Absicht, damit die verurkundeten Tatsachen zu beweisen, und wer die Abschrift liest, verlässt sich auf ihren Inhalt wie auf ein Strafgesetzbuch, N° 45. LTI Originalzeugnis. Dass die Abschrift nicht mit gleicher Stärke beweist wie das Original, ist unerheblich, es genügt, dass sie überhaupt einen Beweiswert hab. Auf was dieser beruht, ist gleichgültig ; die Verwendung einer Unterschrift, eines Stempels, eines Formulars und dergleichen, zu dem Zwecke, die Person, welche die Abschrift erstellt hat, zu kennzeichnen, ist nicht nötig, wie denn auch Art. 110 Zif. 5 Abs. 1 StGB die Verwendung solcher Beglaubigungsmittel nicht als Merkmal der Urkunde anführt, sondern ganz allgemein darauf abstellt, ob das Schriftstück bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bei Abschriften von Arbeitszeugnissen ergibt sich diese Eignung aus der wörtlichen Wiedergabe des Originalzeugnisses, aus dem Hinweis auf dessen Aussteller und seine Unterschrift (« gig. Frau Rickenbach... ») und aus dem Vertrauen, das dem — wenn auch unbekannten — Ersteller der Abschrift und dem Stellenbewerber, der sie verwendet, entgegengebracht zu werden pflegt.
2.
Verfälscht waren die von der Beschwerdeführerin gebrauchten Zeugnisabschriften nicht ; unter dem VerFfälschen im Sinne des Art. 252 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die Abänderung cines Schriftstückes durch einen Unberechtigten zu verstehen. Ob sie gefälscht waren, hängt davon ab, ob man von einem Fälschen nur dann sprechen kann, wenn. jemand bei der Anfertigung eines Schriftstückes diesem unberechtigterweise den Anschein gibt (z. B. durch Anbringung einer fremden Unterschrift), es sei von einem anderen, dem Berechtigten, ausgestellt worden, oder ob auch die Falschbeurkundung, d. h. die Ausstellung eines inhaltlich unwahren Schriftstückes durch die Person oder Amtsstelle, welche sein Wortlaut als Aussteller ausweist, unter jenen Begriff fällt. Die Zeugnisabschriften gaben sich ausdrücklich als solche zu erkennen, ohne vorzuspiegeln, dass eine bestimmte Person, namentlich eine besonders vertrauenswürdige, sie erstellt habe. Es liegt eine Falschbeurkundung vor : die Anfertigung einer « Ab- 172 Strafgesetzbuch. N° 45, schrift » von einem nicht bestehenden Zeugnis durch eine Person, die an sich berechtigt war, zum Zwecke der Stellenbewerbung Zeugnisse abzuschreiben.
Im erwähnten engeren Sinne war der Begriff der falschen Urkunde nach Art. 61 BStrR zu verstehen. Diese Vorschrift verstand darunter die « fälschlicher Weise unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten verfasste Schrift », nahm also die Falschbeurkundung aus (BGE 34 I 372). In diesem Sinne hat das Bundesgericht den Begriff des Fälschens auch bei der Auslegung von Ark. 23 Ziff. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verstanden (BGE 68 IV 90). Die gleiche Bedeutung gibt Art. 251 Zif. I Abs. 2 StGB dem Worte « fälechen », denn diese Bestimmung nennt neben dem Fälschen (sowie dem Verfälschen und der Blankettfälschung) ausdrücklich die Falschbeurkundung (« wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt »), für welche übrigens in Sonderfällen Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 (Falschbeurkundung durch Beamte und Personen öffentlichen Glaubens) und Art. 318 (Ausstellung unwahrer Zeugnisse durch Medizinalpersonen) gelten. Nach den romanischen Texten des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB heissf Fälschen einer Urkunde « créer un titre faux » bezw. « formare un documento falso ». Art. 252 Ziff. 1 Abs. 2 spricht dagegen Von « contrefaire » bezw. « contraffare ». Schon das deutet an, dass diese Bestimmung unter dem, was sie im deutschen Texte mit « fälschen » bezeichnet, etwas anderes versteht als Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2. Auch die dem Art. 251 StGB entsprechenden Bestimmungen der Vorentwürfe von 1915 und 1916 sprachen von. « contrefaire » (Vorentwurf August 1915 Art. 219, Vorentwurf 1916 Art. 221). Diese Entwürfe erwähnten aber, ausser in den Sonderbestimmungen für Beamte, Personen öffentlichen Glaubens, Ärzte und Tierärzte (Vorentwurf August 1915 Art. 281 und 282, Vorentwurf 1916 Art. 283 und 284) die Falschbeurkundung noch nicht, weshalb gewisse Fälle einer solchen als vom Worte « contrefaire » bezw. « fälschen » miterfasst gelten konnten, z. B. die ungenaue schriftliche Wiedergabe eines Originals und die Anfertigung einer « Abschrift » von einer nicht bestehenden Urkunde. Der Entwurf von 1918 sprach dann in der Bestimmung über Urkundenfälechung (Art. 217 = Art. 251 StGB) nicht mehr von. « contrefaire », sondern, wie das Gesetz, von « créer
un titre faux » (« formare un documento falso »). Die eidgenössischen Räte nahmen den Zusatz über die Falschbeurkundung in die Bestimmung auf (AStenBull, Sonderausgabe, NatR 446 f., StR 208) und schlossen damit jede Möglichkeit, für diese Form der Urkundenfälschung nur Beamte, Personen öffentlichen Glaubens und Medizinalpersonen. als strafbar zu betrachten, aus. Art. 252 StGB erwähnt die Falschbeurkundung nicht. Sie fällt jedoch, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 251 beim Ausdruck « contrefaire » geblieben ist, den sie schon in den Entwürfen kannte, ebenfalls darunter. Der Sinn, den das deutsche Wort « fälschen » im allgemeinen Sprachgebrauch hat, spricht ebenfalls dafür. Der Laie unterscheidet nicht zwischen Fälschung im engern Sinn und Falechbeurkundung. Zum Teil wird auch in der Rechtspreehung unter dem Fälschen die Falschbeurkundung mitverstanden (MKGE 1926-1935 Nr. 15 ; BIZüR 20 Nr. 94 ; vgl. auch HAFTEE, Strafrecht, bes. Teil 609). Es wäre denn auch nicht verständlich, weshalb straflos bliebe, wer eine unwahre « Abschrift » erstellt, wogegen bestraft werden muss, wer eine bereits bestehende Zeugnisabschrift verfälscht.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.