70 IV 222
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Rubrum
222 Verfahren. N° 59, II. VERFAHREN
Sachverhalt
59. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1944 i. S. Jäggi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichis, Art. 220 ff. und 268 jf. BStrP.
1, Das in Árt. 227 Abs. 2 BStrP ausgesprochene Verbot der reformatio in peus gilt für den Kassationshof auch bei der Nichtiglkeitsbeschwerde gegen kantonale Entscheide in Bundestrafsachen.
Ss - . - :
2. Im Falle der Rückweisung an die Vorinetanz verhindert der Kassationshof durch enteprechende Gestaltung der Motive, dass die Niehtigleitsbeschwerde im Endergebnis zu einer ‘reformatio in peius führen kann.
Pourvoi en nullité à la Cour de cassation pénale du Tribunal fédéral, art. 220 88 et 268 88 PPF. 1. L'art. 227 al. 2 PPF qui interdit la reformatio in pejus fait auasí règle pour la Cour de cassation saisie d’un pourvoi en nullité Contre des décisions cantonales en matière pénale fédérale. 2. Loraqu’elle renvoie la cause à la juridiction cantonale, la Cour de cassation empêche, par une rédaction appropriée des motifs, que le pourvoi en nulliié ne puisse finalement entraîner pour Vaccusé une condamnation plus sóvêre. :
RBiecorso per cassazione alla Corte di cassazione del Tribunale federale, art. 220 88. e 268 88. PPP. - 1. La norms stabilita dall’art. 227 cp. 2 PPF, che impedisce una reformatio in peius, si applica pure al ricorso per cassazione contro decisioni cantonali in materia di diritto penale federale, 2. Nei casí di rinvio della causa all’autorità cantonale, la. Corte di cassazione impedisce, con adeguata motivazione, che il TÍGOrs0 Per caasazione possa dar luogo, in ultima linea, ad una modificazione della sentenza a pregiudizio dell’accusato.
Art. 227 BStrP bestimmt, dass Urteile der Strafbehörden des Bundes auf Nichtigkeitsbeschwerde des Bundesanwaltes hin auch zugunsten des Angeklagten oder Verurteilten, auf Nichtigkeitsbeschwerde einer andern Partei hin dagegen nicht zu deren Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden können. Für den Fall der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten oder Verurteilten gegen das Urteil einer Bundesstrafbehörde ist damit dem Kassationshofe des Bundesgerichtes — der allein das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 227 BStrP « aufheben » oder (im Falle von Art. 226 Abs. 8 BStrP) « abändern » kann —, die reformatio in peius gegenüber dem AngeKlagten oder Verurteilten verboten. An die Bundesstrafbehörde, die das angefochtene Urteil gefällt hat, und der nach Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde die Fällung des neuen Sachentscheides in der Regel obliegt, wendet sich die Vorschrift von Ark. 227 BStrP nicht unmittelbar. Ihrem Grundgedanken nach hat jedoch der Kassationshof bei Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz durch entsprechende Gestaltung der rechtlichen Begründung seines Urteils, die gemäss Art. 226 Abs. 4 BStrP für dieses Gericht verbindlich ist, dafür zu sorgen, dass der neue Sachentscheid für den Angeklagten oder Verurteilten nicht ungünstiger ausfällt als der aufgehobene.
Die Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes gegen Entescheide kantonaler Strafbehörden. in Bundesstrafsachen (Art. 268 ffÆ, BStrP) enthalten keine dem Art. 227 BStrP entsprechende Bestimmung. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass das bei der Beratung von Art. 227 BStrP (Art. 230 des bundesrätlichen Entwurfs) als Ausdruck der « gegenwärtigen Auffassung » bezeichnete (STÄMePFLI in der ständerätlichen Kommission, Prot. der 2. Session S. 79) und in fast allen schweizerischen Strafprozessordnungen geltende Verbot der reformatio in peius hier in gleicher Weise gilt ; ein Grund dafür, die Nichtiglkeitsbeschwerde gegen kantonale Entscheide in dieser Hinsicht anders zu gestalten als die Niehtigkeitebeschwerde gegen Urteile von Bundesstrafbehörden, ist nicht einzueehen. Der Kassationshof des Bundesgerichtes darf daher bei der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von. Art. 268 BStrP den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aufheben, s0- weit nicht der öffentliche Ankläger Beschwerdeführer ist. Gelangt der Kassationshof bei der Prüfung einer vom Verurteilten erhobenen Nichtigkeitebeschwerde gegen ein 224 Verfahren. No 59.
kantonales Urteil dazu, die eingeklagte Tat abweichend vom angefochtenen Entscheide in einer Weise zu beurteilen, die notwendig eine schärfere Bestrafung des Be: schwerdeführers zur Folge hätte, 80 hebt er demgemäss jenen Entscheid trotz dem Vorliegen einer Bundesrechtsverletzung nicht auf, sondern weisb die Nichtigkeitsbeschwerde unter blosser Änderung der Motive ab. Im Falle der Bückweisung der Sache aus anderem Grunde, wie zur Prüfung von Milderungs- oder Strafbefreiungsgründen, bringt er in der rechtlichen Begründung der Kassation, die die kantonale Behörde nach Art. 276 Abs. 2 BStrP ihrer neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat, zum Ausdruck, dass die neue Prüfung sich auf diese Gründe zu beschränken hat. Auf diese Weise wird für den Fall der Verneinung derselben durch die Vorinstanz verhindert, dass die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof- im Endergebnis zur reformatio in peius führen kann, ohne dass dem kantonalen Richter von Bundesrechts wegen das Verbot der reformatio in peius aufgedrängt wird und ein weiterer Einbruch in die kantonale Prozesshoheit erfolgt, als ihn der mit dem eidgenössischen Rechtemittel notwendig verbundene Grundsatz der Verbindlichkeit der Motive der Rechtsmittelinstanz in sich séhliesst.
Vgl auch Nr. 58. — Voir aussi n° 58.
N . B. — Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Datum Seite Aargau, Bezirksgericht ec. Leutwyler. . . . 27. Januar — —, Obergericht ec. Besançcon ..... 16. August — ——ece. Buttlgr 19. April — ——c. Febo... 9. Okt. — ——c. Fed 1. Mai — ——c. Fus C, 7. Dez. — ——c. lead. C, 6. Dez. — ——c Mier. 22. Nov. — ——c. Radda 16. August — ——ce. Reli 27. Joni — ——c. Riner... 6.März — ——ec. Schar 19. Tuni — ——c. Sl, 15. Juli — ——ec. Zender 9 Mai — —, Regierungsrat c. Comolli... 2. Juni — —, Staatsanwaltschaft c. Amsler 49 ——c. — ud Nicolas C, 863 —— 0. Von Arx und Boss. 20. Dez — ——c. Fiber 24. März — ——ece. Gnädig 5. Apr’ — ——c. Gros. 29. Dez. — —— e. Gygi dit Guy. 2. Okt. — ——ec. NW 26. Mai — ——c Rl 12. Juli — ——c. Samm. 25. Febr — — — e. Zürich, Direktion der Justiz .. . 14.Novw. — — — und andere e. Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft ..,.., N 20. Sept. — Abächerli c. Luzern, Staatsanwaltschaft . . 16. Mai — Abrecht e. Bern, Staatsanwaltschaft des See-
15 AB 70 IV — 1944 -