Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

70 IV 49

70 IV 49

Rubrum

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 4. Februar 1944

i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Amsler.

Regeste

1. Art. 23 Abs. 2 StGB. Handeln "aus Unverstand" setzt voraus, dass die Untauglichkeit des Mittels von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt worden wäre. 2. Die Schuldigerklärung ist bloss Urteilsgrund und daher nicht der Rechtskraft fähig, auch dann nicht, wenn sie in die Form eines Urteilsspruchs gekleidet wird.

Sachverhalt

Am 5. November 1943 erkannte das Kriminalgericht des Kantons Aargau :

1. Der Angeklagte Hansrudolf Amsler ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Abtreibung mit untauglichen Mitteln gemäss Art. 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 119 Ziff. 1 StGB. 2. Es wird gemäss Art. 23 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung des Angeklagten Umgang genommen." Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, Urteilsspruch 2 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kriminalgericht habe zu Unrecht angenommen, Amsler habe im Sinne des Art. 23 Abs. 2 StGB aus Unverstand gehandelt.

Erwägungen

1.

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich mit den Behauptungen der Anklage decken, taugen Senfbäder und Spülungen mit Seifenwasser nicht zur Abtreibung der Leibesfrucht. Aus der Untauglichkeit des Mittels allein darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der Täter "aus Unverstand" (Art. 23 Abs. 2 StGB) gehandelt habe. Andernfalls dürfte der Richter in allen Fällen untauglichen Versuchs von einer Bestrafung Umgang nehmen und wäre eine besondere Bestimmung für das Handeln aus Unverstand überflüssig. Solches Handeln setzt eine qualifizierte Untauglichkeit des Mittels voraus, eine Untauglichkeit, welche von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann und vom Täter nur aus besonderer Dummheit verkannt worden ist, diesen mehr dumm als gefährlich erscheinen lässt, z.B. wenn er jemanden durch Gebete glaubte töten zu können (vgl. Protokoll der II. Expertenkommission 1 160 ff., 2 84). Senfbäder und Spülungen mit Seifenwasser, deren Untauglichkeit zur Abtreibung der Leibesfrucht die Vorinstanz gestützt auf ein ärztliches Gutachten festgestellt hat, sind nicht solche Mittel. Sie stehen in weiten Kreisen des Volkes im Rufe der Tauglichkeit, und es gibt sogar Mediziner, welche sie für geeignet halten. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht Art. 23 Abs. 2 StGB angewendet.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt nur die Aufhebung des Spruches 2 des angefochtenen Urteils, in der Meinung, Spruch 1 bleibe bestehen und habe ohne weitere Prüfung der Schuldfrage die Bestrafung des Beschwerdegegners zur Folge. Die Schuldigerklärung ist indessen bloss Urteilsgrund und daher nicht der Rechtskraft fähig, auch dann nicht, wenn sie in die Form eines Urteilsspruchs gekleidet wird. Entsprechend hat das Bundesgericht erklärt, in Zivilsachen könne nur der Entscheid über die eingeklagten Ansprüche Gegenstand der Berufung bilden, nicht auch eine Bemerkung, die ihrem Inhalte nach Erwägung ist, wie z.B. im Ehescheidungsprozess die Feststellung über das Verschulden der Ehegatten (BGE 40 II 574). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung der Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners erfordert daher die Überprüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner eine strafbare Handlung begangen hat. Dass die Beschwerdeführerin die Schuldfrage richtig entschieden sieht, steht gemäss Art. 275 Abs. 2 BStrP dieser Prüfung nicht im Wege, ebensowenig der Umstand, dass sich Amsler im kantonalen Verfahren der Anklage "unterzogen" hat, denn hiedurch konnte er bloss die in der Anklage behaupteten Tatsachen, nicht auch deren Strafbarkeit anerkennen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 22, Art. 23, Art. 24 und Art. 119 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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