Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 III 11

71 III 11

Rubrum

6, Entscheid vom 12. Februar 1945 i. S. Vögeli.

1. Beim Arresí ist über Unpfändbarkeitsbeschwerden auch dann sofort zu entacheiden, wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265 SchKG) erhebt.

Sachverhalt

2. Wird nach der Arrestierung oder Pfändung eines Gemeinschaftsanteils das Gemeinschaftsvermögen im Verfahren germäss Art. 9 ff. der Verordnung des Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923 oder ohne Zutun der Gläubiger liquidiert, s80 hat das Betreibungsamt über die Pfändbarkeit der derm Schuldner zugeteilten einzelnen Vermögensgegenstände zu entscheiden.

1. En cas de séquestre, les plaintes tendant à faire déclarer certains biens insaisisables doivent être liquidées sans délai, même sí le débiteur excipe du défaut de retour à meilleure fortune dans l’opposition à la poursuite consécutive au séquestre (art. 265 LP).

2. Si après séquestre ou saisíe d’une part de communauté le patrimoine commun vient à être liquidó suivant la procédure prévue aux art. 9 et suiv. de l’ordonnance du Tribunal fédéral du 17 janvier 1923, ou sans l’intervention du créancier, l’office des poursuites doit prendre une décision sur la saîsisabilité des biens attribués au débiteur.

1. In caso di sequestro, il reclamo per impignorabilità deve essere prontamente deciso anche nel caso in cui il debitore, nella Procedura esecutiva correlativa al sequestro, abbia sollevato, 12 Schuldbeireibungs- und Konkursrecht, N° 6, facendo opposizione, l'eccezione dedotta dall’art. 265 cp. 2 LEF, contestando di aver acquistato nuovi beni.

2. Se dopo il seguestro o il pignoramento di una parte spettante al debitore in una comunione, i beni della comunione stessa vengono ad essere liquidati secondo la procedura contemplata dagli art 9 e ss. del regolarnento 17 gennaio 1923 del Tribunale federale, ovvero senza l'intervento dei creditori, I’ufficio d’esecuzione dovrà pronunciarsi sulla pignorabilità dei egingoli beni attribuiti al debitore.

3. In Vollziehung der Árrestbefehle, die zwei Gläubiger auf Grund von Konkursverlustscheinen gegen Werner Vögeli erwirkt hatten, belegte das Betreibungsamt Konolfingen am 27. /29. Dezember 1944 den Anteil des Schuldners an der Tirbschaft seiner wenige Wochen zuvor géstorbenen Mutter mit Arrest. Hiegegen führte der Schuldner unter Berufung auf Arb. 92 und 93 SchKG Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, seinen « Erbschaftsanspruch in Empfang zu nehmen » und ihm mit Wirkung ab 15. Dezember 1944 « als Existenzminimum incl Alimente », d.h. zur Deckung seines eigenen Notbedarfs und der Unterhaltsbeiträge für ein Kind, wöchentlich Fr. 80.— auszuzahlen. In der Beschwerdeschrift bemerkte er u. a., er habe in den nach der Arrestlegung gegen ihn angehobenen Betreibungen durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben.

B.

— Am 31. Januar 1945 hat die kantonale Aufsichtsbehörde entschieden : « Soweit die Beschwerde mangelndes neues Vermögen geltend macht, wird darauf nicht eingetreten ; ebenso bis zum richterlichen Entscheid über diese Frage auf die Beschwerde wegen Verletzung der Art. 92 und 93 SchKG ». In den Erwägungen hat sie aussgerdem erklärt, die Unpfändbarkeitsbeschwerde könne « heute schon, da Eintreten noch nicht möglich ist, als aussichtslos bezeichnet werden », da im -Ernste nicht davon die Rede sein Könne, dass der dem Schuldner angefallene Erbteil unter die in Art. 92 SchKG aufgezählten unpfändbaren Gegenstände oder Forderungen oder unter die beschränkt pfändbaren Forderungen des Art, 93 SchKG falle.

O. — Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht beantragt Vögeli, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm aus den « Verarrestierten Geldern » das nach den stadtbernischen i Verhältnissen featzusetzende Existenzminimum zuzüglich Fr. 60.— « Alimentationsrate » für sein Kind vorweg auszuzahlen.

Die Sckhuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

Dem Rekurrenten ist darin Recht zu geben, dass beim Arrest allfällige Unpfändbarkeitsbeschwerden im Anschluss an die Zustellung der Arresturkunde zu erheben sind (BGE 50 III 124, 56 TII 122 ; Zif. 2 lit. c der Bemerkungen für den Arrestschuldner auf dem Formular für Arrestbefehl und Arresturkunde), und dass die Aufsichtsbehörden darüber sofort zu entsecheiden haben, auch wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Árt. 265 SchKG erhebt, sodass es unter Umständen nicht zu einer Pfändung kommen kann. Nur die sofortige Beurteilung solcher Beschwerden schützt den Schuldner gegen die Gefahr des Wegnahme von Kompetenzstücken auf Grund von Art. 98 SchKG. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf die Unpfändbarkeitsbeschwerde des Rekurrenten einstweilen nicht eingetreten...

2.

In der Sache selbst lässt sich entgegen der von der Vorinstanz hilfsweise vertretenen Auffassung nicht jeder Unpfändbarkeitsanspruch des Rekurrenten von vorneherein als unbegründet bezeichnen. Findet die Verwertung eines arrestierten bezw. gepfändeten Gemeinschaftsanteils, wie er hier in Frage steht, nicht durch Versteigerung des Anteilrechtes als solchen, sondern auf dem Wege der Auflösung der Gemeinschaft und der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens statt und gelangen demzufolge nach Art. 14 Abs. 1 der einschlägigen Verordnung der Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923 die auf den Anteil des Schuldners zugeteilten ‘einzelnen Vermögensgegenstände zur Verwertung, s0 hat das Betreibungsamt gemäss 14 Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. No 6.

Art. 14 Abs. 3 der erwähnten Verordnung, wo auf Art. 92 SchKG verwiesgen wird, über die Pfändbarkeit dieser einzelnen Gegenstände zu entscheiden, sobald sie endgültig dem Schuldner zugeschieden sind, und zwar ist dies, seitdem Art. 23 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar /12. August 1941 den in Art. 92 Zif. 5 SchKG genannten Nahrungsund Feuerungsmitteln die zu ihrer Anschafung erforderlichen Barmittel oder Forderungen gleichgestellt hat, auch insoweit notwendig, als dem Schuldner bei der Liquidation Hüssige Gelder oder Forderungen (z.B. in Gestalt von Wertschriften) zugewiesen werden (BGE 67 III 356). Nichts anderes gilt, wenn die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens, an dem der Schuldner beteiligt ist, ohne Zutun der Gläubiger bezw. des Betreibungsamtes schon vor Beginn des Verwertungsverfahrens einsetzt, wie das nach den Angaben des Betreibungsamtes vorliegend zutrifft ; denn auch hier bilden gegebenenfalls anstelle des Anteilrechtes als solchen die dem Schuldner zugeteilten einzelnen Vermögensstücke den Gegenstand der Verwertung. Das Betreibungsamt Konolfingen wird also über die dem Rekurrenten nach der Arrestlegung auf seinen Erbteil zugeteilten bezw. noch zuzuteilenden einzelnen Gegenstände Unpfändbarkeitsverfügungen zu treffen haben, und diese wird der Rekurrent, soweit sie die Unpfändbarkeit verneinen, durch fristgerechte Beschwerde anfechten können. Die als pfändbar erklärten Gegenstände sind, soweit es sich dabei nicht um Geld oder andere Wertsachen im Sinne von Árt. 98 Abs. 1 SchKG handelt, unter Vorbehalt der amtlichen Verwahrung im Sinne von Art. 98 Abs. 3 SchKG bis zur Verwertung dem Rekurrenten zu überlassen (Art. 98 Abs. 2 SchKG).

Kann somit der Rekurrent unter Umständen gewisse ihm aus der Erbschaft zugeteilte oder zuzuteilende Gegenstände als unpfändbar beanspruchen, so ist der Vorinstanz freilich darin beizupflichten, dass weder der Erbteil als solcher noch die dem Rekurrenten zugewiesenen einzelnen Vermögensstücke beschränkt pfändbare Ansprüche im Sinne von Árt. 93 SchKG darstellen, es sei denn, es werde ihm etwa eine zur Erbschaft gehörige Nutzniessung zugeteilt.

Demnack erkennt die Schuldbeir. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 92, Art. 93, Art. 98 und Art. 265 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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