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Rubrum
18, Auszug aus dem Urteil des Kassationsbofes vom 2. Februar 1945 i. S. Plüss gegen Staatsanvwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 338 SiGB. Wenn das kantonale Recht, auf Grund dessen die Verurteilung erfolgt ist, durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben worden. ist, richtet sich die Rehabilitation weiterhin nach kantonalem Recht.
Art. 338 CP. Lorsque le droit cantonal en vertu duquel la condamnation a été prononcée n’a pas été abrogé par le Code pénal suisse, la réhabilitation continue d’être régie par le droit cantonal.
Art. 338 CP. Quando il diritto cantonale, in applicazione del quale venne pronunziata la condanna, non sía stato abrogato dal Codice penale svizzero, la riabilitazione è ugualmente retta dalle disposizioni cantonali.
Aus den Erwägungen :
Gemäss Art. 338 StGB richtet sich die Rehabilitation nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze gefällt worden sind. Unter den bisberigen Strafgesetzen sind nur diejenigen verstanden, welche Materien beschlagen, die heute dem eidgenössischen Recht unterstehen, nicht auch jene, die gemäss Art. 335 StGB unter der kantonalen Gesetzgebung geblieben sind. Denn für das den Kantonen vorbehaltene Strafrecht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (I. Buch) nicht, also auch nicht dessen Bestimmungen über die Rehabilitation (Árt. 76 ffÆ.). Wenn aber die Rehabilitation nach eidgenôssischem Recht nicht möglich ist bei Urteilen, die seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches auf Grund des weiter geltenden kantonalen Rechts erlassen worden sind, kann. sie ebensowenig möglich sein, wenn das Urteil in diesen Rechtsgebieten schon vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ergangen ist. Bei diesen Urteilen bleibt Wie bei jenen das kantonale Recht für die Rehabilitation massgebend. Dabei hat nach bekanntem Grundsatze (BGE 869 IV 211) als kantonales Recht auch das eidgenösgieche zu gelten, wenn es kraft kantonalen Gesetzgebungsaktes anwendbar ist, wie das in den meisten Kantonen für den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zutrifft.
IT. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN COMMERCE DES DENRÉES ALIMENTAIRES Vgl. Nr. 4 und 5. — Voir n° 4 et 5.
ITL. VERFAHREN
Sachverhalt
1. Entsecheíïd der Anklagekammer vom 2. Februar 1945 i. S. Sigg gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Basel-Stadt. y L Ari. 264 BSirP (Art. 168 OG), Art. 351 SiGB. Im Falle eines negativen Gerichtsstandskonfiktes unter Bebörden verschiedener Kantone haben diese von Amtes wegen den Gerichtsstand, durch die Anklagekammer bestimmen zu lassen. Tun sie es nicht, so darf der Anzeiger, der PrivatstrafKläger oder der Beschuldigte die Anklagekammer zum Entscheid anrufen.
a) Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, s0 gilt der Gerichtsstand der Prävention ohne Rüecksicht darauf, an welchem Orte die wichtigere Ausführungshandlung vorgenommen wurde.
b) Die Untersuchung gilt schon da als angehoben, wo die Anzeige eingereicht wird, auch wenn die Behörde sie von der Hand weist.
3. Art. 349 Abs. 2 StGB. Mittäterschaft bei Betrug.
LL. Ari. 264 PPF (art. 168 OJ), art. 851 CP. En cas de conflit négatif de compétence entre autorités de différents cantons, celles-ci doivent d'office faire déaigner le for par la Chambre d’accusation. Si elles ne le font pas, le