Funtauna: fallrecht.ch

72 I 29

72 I 29

Rubrum

6, Urteil vom 15. Februar 1946 i. S. E. M, - gegen Steuer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen.

Wehrsteuer : :

Sachverhalt

1. Gewinne, die sich bei einer zur Führung ännischer Bücher verpflichteten Unternehmung aus einer Aufwertung des Warenlagers ergeben, unterliegen der Beesteuerung für Einkommen natürlicher Personen (Art. 21, Abs. 1, lit. f WStB).

2. Die Wehropferaranestie kann dieser Bestouerung auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn die A rtung bei Anlases der Wehropfererklärung vorgenommen wurde, Impôt gou la défense nationale : .

1. Lés Béhéfices que fait apparaître la revalorisation des stocks d'’üHe entreprise astreinte à tenir des livres sont soummis à l’impôt sti# le revenu des personnes physiques (art. 21 al. 1 lit. f ).

2, L'Atúnisties fiscale proclamée en matiòre de sacrifce pour la #è nationale n’y fait pas obstacle loraque les stocks ont étó 3° Verwaltungs-. und Disziplinarrechtespfege.

revalorisés à l’occasíon: de la déclaration en vue du sacrifice pour la défense nationale.

Tmpoeta per la difesa nazionale :

1. L’utile che risulta dalla valorizzazione delle scorte d’un’azienda obbligata a tenere dei libri contabili è azsoggettato all’imposta sul reddito delle persone fisiche (art. 21, cp. I, lett. f DIN).

2. L’amnistia fiscale accordata in materia di Sacrificio per la difesa, nazionale non è un ostacolo nel caso in cui le scorte sono vtate 7 rivalorizzate in occasíione della notifica pel suddetto 8acrificio.

4A. — Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1939 und 1940. unbeschränkt haftender Geselleschafter der Kommanditgesellschaft M., die eine Weberei betrieb. Er hat in der Wehropfererklärung vom 10. Dezember 1940’ unter Berufung auf die Wehropferamnestie Fr. 200,000.— und am 3. April 1941 weitere Fr. 200,000.— Mehrwert des Warenlagers der Kommanditgesellschaft als bisher unversteuertes Vermögen angegeben. In den Büchern der Kommanditgesellszchaft wurde eine Umwertung -des Warenlagers, Höherbewertung um Fr. 400,000.—, rückwirkend auf den 1. März 1940 verbucht, Bei der Einschätzung für die I. Periode der Wehrsteuer ist diese Aufwertung des Warenlagers in der Bewertung des steuerbaren Einkommens einbezogen worden. Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer auf die Wehropferamnestie berufen, die eine derartige Besteuerung ausschliesse. Er habe in seiner Wehropfererklärung vom 10. Dezember 1940 einen bisher verheimlichten, im Inventar nicht aufgeführten Warenposten von 38 629.29 kg Leinenund Baumwollgarne im Werte von Fr. 200,000.— eingebracht und am 83. April 1941 zufolge Anpassung der - Inventaransätze an die Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses (Art. 33) aus freier Entschliessung weitere Fr. 200,000.— angegeben. Bis dahin seien die Steuern auf ‘dem entsprechenden Vermögensbetrage von Fr. 400,000.— in Missachtung gesetzlicher Vorschriften vorenthalten worden, und der Beschwerdeführer habe das Mebrvermögen ausdrücklich unter Berufung auf die Wehropferamnestie angegeben. Unter diesen. Umständen dürfe der Betrag nicht nachträglich noch als Einkommen besteuert werden, sonst würde die ausdrücklich anerkannte Amnestie wieder zunichte gemacht. Der Vermögensbetrag von Fr. 400,000.— betreffe Gewinne, die während langer Jahre vor dem 1. Januar 1940 allmählich angesammelt, der Besteuerung widerrechtlich entzogen, nun aber amnestiert worden seien. Eine Besteuerung als Einkommen würde die Wehropferamnestie aufs gröbste verletzen. Auf Art. 21: WStB könne die Besteuerung nicht gestützt werden, da Art. 3 WOB, als Ausnahme, vorgehe.

Die- kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde am 18. August 1945 gestützt auf Art. 21, Abs. 1 lit, f WStB abgewiesen, : .

B.

— Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Rekursentscheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Eingaben im kantonalen Rekursverfahren und führt weiter aus, die Erhebung der kantonalen Einkommenssteuer sei wegen der Ámnestie ausgeschlossen worden. Bei der Wehrsteuer mügsse es gleich gehalten werden. Von dem unter Berufung auf die Amnestie deklarierten Mebrvermögen von Fr. 400,000.— entfalle ein Betrag von Fr. 130,600.— auf 38 629.3 kg Garne, die auch mengenmässig verheimlicht worden seien ; die Unterbewertung des übrigen Lagers habe somit Fr. 269,400. — ausgemacht. Die Verheimlichung der Garne sei der klasgische Hinterziehungstatbestand. Für ihn gelte Art. 21 Abs. 1 lit. f WStB nicht. Er treffe nur zu bei Wertvermehrungen, die nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vor ihrer Verbuchung nicht als Einkommen versteuert werden mussten, nicht aber, wenn verheimlichtes Vermögen neu deklariert wird. Das mit der Wehropfererklärung neu hinzugekommene Vermögen werde nicht dadurch zu einer Wertvermehrung im Sinne von Art. 21, Abs. 1 lit. f WStB, dass es verbucht worden sei. Von dem Einkommensbetrage laut Rekursentscheid von Fr. 474,000.— seien daher zunächst Fr. 130,600.— abzuziehen. Dass sodann auch die Unterbewertung eine Steuer- 32 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

hinterziehung bewirke, entespreche der in dem Kreisschreiben Nr. 41 der eidg. Steuerverwaltung vom 22. Juni 1943 vertretenen Auffassung. Mit Art. 21 Abs. 1 lit. f WStB hätten derartige gesetzwidrige Unterbewertungen nichts zu tun.

Das Bundesgericht bat die Beséhwerde abgewiesen

Erwägungen

1.

Auf die Wehropferamnestie kann Sich der Beschwerdeführer jedenfalls dann nicht berufen, wenn sich die angefochtene Einschätzung auf eine Vorschrift des Wehrsteuerbeschlusses stützen lässt. Denn Art. 3 WOB schliesst schon nach seinem Wortlaute nur die Auflage von « Nachzahlungen » aus, worunter Forderungen, die auf Grund. späterer eidgenössischer Erlasse erhoben werden mügssen, keinenfalls verstanden werden können. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass die Webropferamnestie’ nur für Nachsteuerfälle gilt, das Zurückkommen auf frühere Einschätzungen ausschliesst (BGE 6818, 51; 6918. 273; 7118. 178), und es besteht Kein Grund hievon abzuweichen. Übrigens liesse gich aus Art. 3 WOB selbst dann nichts für den Beschwerdeführer ableiten, wenn man « Nachzahlung vorenthaltener Steuerbeträge » in einem etwas weiteren Sinne verstehen, ihn nicht auf Nach- und Strafsteuern beschränken wollte (vgl. BGE 68 I 8. 51). Denn auch dann wäre die. Amnestie nur für Nachforderungen zugesichert. Um ‘eine golche handelt es sich bei einer erstmaligen ordentlichen Einschätzung für eine laufende Steuerperiode nicht.

2.

Die Aufwertung des Warenlagers wird in die Berechnung des steuerbaren Einkommens des Besobwerdeführers einbezogen, weil sie im Verlaufe des für die Steuerbemessung massgebenden Zeitraums verbucht worden ist. In diesem Zeitpunkt war sie gemäss Art. 21, Abs. 1 lit. f WStB als Einkorimensbestandteil zu erfassen. Die sachliche Rechtfertigung liegt darin, dasa sich die Verbuchung der Aufwertung auf die spätere Gewinngestaltung der Unternehmung auswirkt und darum bei einer Einkommensberechnung, die sich auf die jährlichen Rechrnungsabschlüsse und Gewinnberechnungen stützt, nicht übergangen werden darf, wenn die Kontinuität der periodischen Gewinnberechnung aufrechterhalten werden goll. Ohne die Verbuchung der Aufwertung hätte die Unternehmung in Zukunft bei Auflösung der stillen Reserve, apätestens im Zeitpunkt der Liquidation, entsprechend höhere Gewinne ausgewiesen. Der Besteuerung dieser Gewinne bätte die Wehropferamnestie nicht entgegengehalten werden können. Zufolge der Ordnung in Art. 21, Abs. I lit. f WStB werden diese Gewinne in einem früheren Zeitpunkt erfasst, die Besteuerung auf den Moment der Verbuchung vorgeschoben. Daran, dass es sich um Gewinne handelt, die auf jeden Fall der Besteuerung für Einkommen unterworfen gewesen wären, wird durch diese Verlegung der Besteuerung auf den Zeitpunkt der Verbuchung niehts geändert.

Der Umstand, dass hier die Verbuchung mit der Steuererklärung für das Wehropfer in Zusammenhang gebracht wurde, ist kein Grund, Art. 21, Abs. 1 lit. f WStB nicht anzuwenden. Die Wehropfererklärung hätte die Verbuchung des Mehrwertes nicht erfordert. Sie konnte und musste abgegeben werden gestützt auf eine selbständige Bewertung der darin aufgeführten Vermögensbestandteile und ohne Rücksicht auf die nach kaufmännischen Gesichtepunkten orientiérté Inventarisierung und Bewertung des Warenlagers durcli dên Geschäftsbetrieb.

Wenn aber der Géäëliäftebetrieb eine Umwertung vornimmt, die sich nach den bestehenden Vorschriften auf die Einkommensberechnung auswirkt, so hat dies mit der Wehropferamnestie nichte zu tun, sondern ist darauf zurückzuführen; däës die Berechnung des Einkommens für Steuerzwétke überhaupt von der kaufmännischen Gewinnberechnung ausgebht und sich weitgehend an sie ähschliesst. .

3.

Dies gilt besonders auch für die steuerliche Be- 3 AS 72 I — 1946 34 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

handlung von Rückstellungen zur Deckung von Verlust=- gefahren und zur Sicherstellung unsicherer Posten. Es liegt in der Natur der Sache und ist geboten, dass Gesetzgebung und Praxis bei unsicheren Posten Zurückhaltung üben und sich bei der steuerlichen Erfassung der zur Sicherung des Betriebes zurückgelegten Mittel weitgehend nach den Massnahmen richten, die der Unternehmer selbeb nach seinem geschäftlichen Ermessen trifft. Andergeits aber kann sich der Steuerpflichtige, der geheime Rückstellungen macht und dafür Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, dort, wo das Gesetz solche Einkommensbestandteile #päter, bei der Verbuchung oder bei der Realisierung erfasst, der Besteuerung nicht mit der Behauptung entziehen, der Rückstellung habe im Zeitpunkt ihrer Errichtung geschäftemässige Begründetheit gefehlt, sie hätte damals sofort erfasst werden gollen. Ob Verlustgefahren Rückstellungen erfordern und in welchem Umfange, ist weitgehend eine Frage des Ermessens, wie auch die Form der zur Sicherung eines Betriebes zu treffenden Massnahmen. Es handelt sich um Verhältnisse, für die man bei Erriebtung der Reserve überhaupt nur auf MutmassuUngen angewiesen ist. Dem Ermessen des Steuerpflichtigen, Steuerfreiheit für einen Teil des Bruttogewinnes dadurch in Ánspruch zu nehmen, dass er stille Reserven errichtet, steht das Ermessen der Steuerbehörden gegenüber, stillen Reserven nachzugehen oder es vorläug bei den Massnahmen bewenden zu lassen, die der Steuerpflichtige nach seinem geschäftlichen Ermessen ‘als angezeigt befunden hat, die weitere Entwicklung abzuwarten und. die Reserven, die in der Folge nicht in Anspruch genommen werden, in dem Zeitpunkt als Einkommen zu erfassen, in welchem sie frei geworden sind oder vom Steuerpflichtigen reaktiviert oder liquidiert werden (BGE

4.

T 8. 274). Nach Art. 21, Abs. 1 lit. f WStB sollen stille Reserven, soweit sie noch nicht besteuert sind, in dem Zeitpunkte als Einkommen behandelt werden, in welchem der Steuerpflichtige sie verbucht und dadurck- dokumentiert, dass er sie nun als definitiv erworbenes Geschäftsvermögen betrachtet. Diese Ordnung ermöglicht es, Rücklagen aus den jährlichen Brutbtogewinnen in einem gewissen Umfange dem geschäftsmässigen Ermessen des Steuerpflichtigen anheimzustellen, Verhältnisse, die im Zeit-- punkt der Errichtung der Reserven kaum mit Sicherheit zu beurteilen wären, vorläufig auf sich beruhen zu lassgen in der Meinung, dass die Besteuerung in dem Zeitpunkt vorzunehmen sei, in welchem der Steuerpflchtige gelbst den Ausweis der Wertvermehrung nach geschäftlichem Ermessen für angezeigt erachtet. Dann aber kann der Steuerpflichtige der Besteuerung gegenüber nicht einwenden, das bei Verbuchung zu erfassende Einkommen sei längst erzielt gewesen und hätte früher erfasst werden müssen.

Hier würde übrigens zudem jeder Anhaltspunkt dafür fehlen, dass die Vermögenswerte, die im April 1941 rückwirkend auf den 1. März 1940 als offene Reserve verbucht worden sind, überhaupt in einem früberen Zeitpunkt als Einkommen hätten erfasst werden müssen. Nach Angabe des Beschwerdeführers soll es sich um « im Verlaufe von ca. 20 arbeitsreichen Jahren erworbenes. Vermögen » handeln (Verwaltungsgerichtsbeschwerde 8. 3). Darüber, weichen Jahren die Vermögensevermehrung zuzuschreiben wäre und in welchen Beträgen, wird nichts gesagt ; wie auch jede überprüfbare Angabe dafür fehlt, daës die Besteuerung als Einkommen unbedingt in bestimmten vorausgegangenen Jahren hätte vorgenommen werden müssen. Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer gelbst je und je darauf berufen, die Reserven seien notwendig gewesen, um die Unternehmung in Krisenzeiten durchzuhalten. Br hat diese Reserven also selbst als geschäftemässig begründet angezgehen und widerspricht sich, wenn er sích ihrer Erfassung als Einkommen gegenüber auf Hinterziehungsabsicht und Steuerbetrug beruft. Dies gilt auch für die Warenposten, die in den Inventaren gestrichen wurden. Die. kantonale Rekurskommission durfte, 80 wie 36 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

die Dinge liegen, recht wohl davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, der die Beweislast hatte, seine Behauptung über Tatsache ‘und Umfang der- mengenmässigen Verheimlichung von Waren nicht bewiesen habe. Allein schon der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers über den Wert der verheimlichten Waren sehr geschwankt haben, spricht gegen die Zuverlässigkeit seiner nachträglichen Darstellung. Bald wurde der Wert mit Fr, 200,000.—, dann nur mit Fr. 90,778.— angegeben, und nach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde soll er rund Fr. 130,000.— betragen haben. Dazu kommt, dass im Wehropferverfahren Sachverständige eine Reihe von Widersprüchen in der Inventarisierung und das Fehlen einer Lagerbuchhaltung festgestellt haben.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.