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72 I 415

72 I 415

Rubrum

71. Urteil vom 13. November 1946 i, S. Verband Schweizerischer Radio-Fachgeschäfte gegen eidg. Steuerverwaltung.

- Verwaltungegerichtebeschwerde : 1. Erlasse allgemeinen Inhalts unterliegen der Verwaltungegeriechtsbeschwerde nicht. 2. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Luxussteuer “ setzt einen Entscheid voraus, der gegenüber einem Steuerpflichtigen oder gegenüber einem für die Erfüllung der Steuerpflicht Mithaftenden ergangen ist. :

Sachverhalt

Recours de droit administratif :

1, Les décrets d’une portée générale ne peuvent être attaqués par la voie du recours de droit administratif.

2, En matière d’impôt gur le luxe, il ne saurait Y avoir de recours de droit administratif sans une décision prise à l’égard d’un contribuable ou d’une personne qui répond avec le contribuable de l’exécution des obligations fiscales.

Ricorso di diritto amministrativo :

1. I decreti di portaia generale non póssono essere impugnati mediante un ricorso di diritto amministrativo.

2. In materia d’imposta sul luss0, non è esperibile un ricorso di diritto amministrativo senza uns decisione presa nei confronti d’un contribuente o d’una persona che risponde col contribuente dell’adempimento degli obblighi fiscali.

A.

— Die eidgenössische Steuerverwaltung gibt « Merkblätter » heraus, worin den Steuerpflichtigen, die die 418 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Luxussteuer nach dem Registerverfahren entrichten, Anleitungen für die Erfüllung der Steuerpflicht erteilt werden. Das Merkblatt 1, vom September 1946, erläutert u. a., was als steuerbares Entgelt zu betrachten sei, wobei bemerkt wird : E

« Bei Abzahlungsgeechäften sind zum Beispiel auch Teilzahlungszuschläge, Vertrags- und Verzugszinsen sowis Nebenkosten (z.B. für den Eintrag im Register der Eigeptumsvorbehalte) Teile des steuerbaren Entgelts. »

B.

— Mit Eingabe vom 22. /25. Oktober 1946 beschwert gich der- Verband Schweizerischer Radio-Fachgeschäfte über diese Bemerkung. Er bezeichnet sie als eine extensive Auslegung des Luxussteuerbeschlusses durch die Praxis und verlangt « im Interesse der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes » deren Aufhebung.

Das Bundezsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten ' i in Erwägung : :

Der Verwaltungegerichtsbeschwerde unterliegt nicht jede beliebige behördliche Äusserung im Gebiete der durch die Bundesgesetzgebung dem Yerwaltungsgerichte ZUgewiesenen Materien. Sie ist beschränkt auf Entscheide, also auf die mit behördlicher Autorität vorgenommenen, auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Erfolg. abzielenden Verwaltungsakte. Ihnen. gleichzustellen sind Verfügungen, mit welchen die Behörde einen bei ibr erhobenen Anspruch auf Vornahme eines derartigen Verwaltungsaktes verneint. Dagegen kann gegenüber behördlichen Fandlungen, denen jeñer Fntscheidcharakter fehlt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Frage kommen. Besonders ist gie unzulässig bei einfachen Ansïchtsäusserungen, die die Behörde von sich aus oder auf Anféäge hin kundgibt. Denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dient grundsützlich dem Schutz desjenigen, der von konkreten Eingriffèn der Verwaltung in seine Rechtssphäre, oder von der Verweigerung eines derartigen Eingriffs, betroffen Wird, nicht einer allgemeinen Kontrolle der Auffassungen, nach denen gich die Tätigkeit der Verwaltung orientiert. Diese Kontrolle mag administrativen - Aufsichtebehörden zustehen, eventuell auch in einem gewissen Umfange von übergeordneten Politischen Behörden ausgeübt werden ; auf jeden Fall ist sie nicht Sache der Verwaltungsgeriohtabarkeit (BGE 64 L 8, 60).

Nach Art. 4 LStB trifft die eidg. Steuerverwaltung Entscheide, wenn ein Steuerpflichtiger oder ein für die Erfüllung der Steuerpflicht Mithaftender für einen bestimmten Fall einen Entscheid verlangt oder — durch Missachtung an ihn ergangener behördlicher Aufforderungen zur Erfüllung der Steuerpflicht — provoziert. Als Entscheide gelten daher auch hier nur behördliche Akte, durch die im einzelnen konkreten Falle bestimmt wird, was nach Auffassung der Steuerbehörde Rechtens ist. Erlasse allgemeinen Inhalts, durch die lediglich abstrakte Verhaltensregeln aufgestellt werden, fallen nicht darunter. Der Luxussteuerbeschluss, Art. 5, Abs. 3, aber sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur vor bei Verfügungen der eidg. Steuerverwaltung, mit denen an Entscheiden festgehalten wird, die gemäss Art. 4 LStB und unter den dafür festgesetzten Voraussetzungen ergangen waren. Er steht hierin im Einklang mit der allgemeinen Zuständigkeitsordnung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gebiete eidgenössizgcher Abgaben (Arb. 97, Abs. 1 OG, früher Art. 4, Abs. 1 VDG ; sowie BGE 66 I 8. 90 und Zitate).

3. Das Merkblatt der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Luxusstguer, gegen das die vorliegende Eingabe gerichtet ist, enthält Anordnungen allgemeiner Natur, Belehrungen zu Handen der Steuerpflichtigen über, nach Ansicht der Steuerverwaltung, für die Durchführung des Gesetzes massgebende Grundsätze. Es enthält keinen Entscheid über Steuerpflicht oder Steuerberechnung in einem konkreten Falle und kann daher auch nicht Gegensband einer Verwaltungegerichtsbeschwerde bilden. Weitere Voraussetzung für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 27 AB 72 I — 1946 418 Verwaltungs- und Dieziplinarrecht.

wäre ausserdem die Durchführung des Einepracheverfahrens gemäss Art. 5 LStB.

Übrigens würde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zudem einen Entecheid voraussetzen, der- gemäss Art. 4, Abs. 1 LSB gegenüber einem Steuerpflichtigen oder einem für die Erfüllung der Steuerpflicht Mithaftenden ergangen wäre. Zu ihnen gehört aber der Verband Schweizerizcher Radio-Fachgeschäfte offenbar nicht. Er wäre daher wohl kaum legitimiert, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde über eine Belastung mit de Luxussteuer in eigenem Namen zu erheben.

Vgl. Nr. 69. — Voir n° 69.

BERICHTIGUNG — ERRATUM 8. 13 Datum des Entscheids Nr. 3: 25. März 1946. P, 13 Date de l’arrét n° 3 : 25 mars 1946.

N. B. — Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben.

_, Datum Boite Aargau, Bodenverbesserungskommission e.

Gor aes 25. Febr. — —, Grosser Rat o. Einwobnergemeinde Sins 11. Dez. — —, Justizdirektion €. Straus... ...« 31. Dez. — —, Kanton (Staat) c. Haller... .... 12. Nov. — ——ec. Lehti aa 17, Okt — ——c MbdllÎi 23. Dez _— —— €. Meyer. . . ees 1 ——c. Mdasni. 9. Dez. — ——ec. OfxingheœWr 5. Sept — ——ece. Rüttimann „ee 25. Juli — ——c Valente 29. August -— —, Militärdirektion c. Bachmam . . . .. I2. April — ——e. Gretillat. 1. Febr. — ——c. Häfele 27. Sept — ——c Kemm. 14. Juni — ——c. Koz. 27. August — ——c Mie. au 27. Sept. — ——c. Shneder 13, Dez. — —— aaa 20. Dez. — ——c. Widmer... 2. Dez. — —, Obergericht c. Apotheke Mitlödi Dr. Schaeppi AG e 14. Nov. — ——c Fdli 4. Dez. — — — c. Etablisgement Hengaertner-EschINaIm «ae ae 2. Mai — ——c FTebig ee 4. Vebr. — ——ec,. Rütimann e 25. Juli — ——c. Seg ea 16. Mai — —, Regierungsrat c. Ammann a 282

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.