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Rubrum
64 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege. Die Verschiebung des Austrittstermins wurde angeordnet im Zusammenbange mit einem Streite über den Sinn des Kündigungsschreibens. Der Kläger wollte die Worte «mit Wirkung ab 31. Januar 1945» dahin deuten, dass die vertragliche Kündigungsfrisb von einem Monat am 31. Ja- - nuar zu laufen beginne, während sich der Arbeitgeber den angegebenen Zeitpunkt als Austrittstermin (mit Fristbeginn am 31. Dezember 1944) gedacht hatte. Das Zugeständnis von weitern 17 Tagen bedeutet unter diesen Umständen nicht eine neue, von der früheren unabhängige Anstellung, sondern lediglich die endgültige Bestimmung des durch die Kündigung vom 29. Dezember 1944 begründeten Austrittstermins, Am Kündigungsgrunde, auf den es hier allein ankommt, wurde dadurch nichts geändert. 5. — Die Klage auf Ausrichtung der Bundesbeiträge gamt Zins und Zinseszins ist daher begründet. Der eingeklagte Betrag von Fr. 217.50 entspricht der Gesamtforderung samt Zins und Zinseszins auf den Tag der Auflöesung des Dienstverbältnisses. Weitere Zinsforderungen. können aus Arb. 4, Abs. 1 des Hilfskassenreglementes nicht hergeleitet werden.
ŸV. VERFAHREN
Sachverhalt
Vgl. Nr. 10, 11. — Voir n 10, 11,
A.
STAATSRECHT — DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RROHTSVERWEIGERUNG) ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTIOE) 12, Urtell vom 8. Juli 1946 i, S. Zurbriggen gegen Gemeinde Brig und Steuerrekurskommission des Kantons Wallis.
Besteuerung von Militärsold.
Es ist willkürlich, den Frauentilfsdienst als auf Erwerb gerichtete Tätigloit zu. betrachten und die dafür bezogenen Vergüt (Sold, Verpflegungs- und Kleiderentschädigung) als Prwerbeeinkommen zu besteuern.
Tl eat arbitraire de considérer le service accompli dans les services complémentaires féminins comme une activité lucrative et d’imposer à titre de revenu les dédommagements touchés pour ce gervice (solde, indemnités de subsistance et d'habillement).
Imposizione del soldo militare.
Ÿ, arbitrario considerare il servizio complementare femminile come un'attività lucrativa e imporre a titolo di reddito le SONNE pite per un tale servizio (soldo, indennità di vitto e di abbigliamento). .
13. Die in Brig wohnhafte Beschwerdeführerin lieës “gioh im Jahre 1939 in den Frauenhilfedienst (FHD) aufnehmen. Sie wurde der FI. Beob. Gr. 12 zugeteilt und leistete auf der Auswertezentrale in Brig in den Jahren 1941 und 1942 je über 300 Tage Dienst als Telephonistin. Als solohe bezog sie einen Sold von Fr. 2.—, eine Verpflegungeentschädigung von Fr. 3.— und eine Kleiderentschädigung von Fr. —.50, insgesamt Fr. 5.50 täglich.
Die Gemeinde Brig erklärte die Beschwerdeführerin für diese Bezüge einkommenzssteuerpflchtig, da der FHD eine 88 Staaterccht.
freiwillige, auf Erwerb: gerichtete Dienstleistung und der Entgelt dafür einen « bedeutenden ökonomischen Gewinn » darstelle. Auf Einsprache hin beschloss der Gemeinderat am 7. Mai 1945, an der Besteuerung der Beschwerdeführerin grundsätzlich festzuhalten, sie jedoch für jährlich drei Monate Dienst steuerfrei zu lassen « mit Rücksicht darauf, dass die einmal eingeteilten FHD durchwegs pro Jahr 3 Monate obligatorischen Dienst zu leisten haben ».
Den hiegegen erhobenen Rekurs haf die kantonale Steuerrekurskommission durch Entscheid vom 4. August 1945 mit folgender Begründung abgewiesen : Obwohl es ‘an einer dahingehenden Vorschrift fehle, werde der Sold des obligatorischen Militärdienst leistenden Wehrmannes nicht besteuert, da dieser Sold nicht einen ökonomischen Erwerb, sondern ein Entgelt für die dienstbedingten Auslagen darstelle, Dagegen sei der freiwillige Dienst eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit und das Einkommen daraus steuerpflichtig. Als obligatorisch gelte nach BGE 69 I 67 auch Dienst, zu dem sich der Wehrmann, freiwillig melde, gofern er dazu auch, aufgeboten werden könnte. Beim FHD bestehe aber diese Aufgebotemöglicbkeit nicht. Zu Unrecht mache die Besahwerdeführerin geltend, sie sei durch Marschbefehl aufgeboten worden und habe aus dienstlichen Gründen nioht entlassen werden können, denn dies sei die Folge eines freiwillig übernommenen Vertragsverhältnisses und müsse einer Verpflichtung gemäss einem andern freiwilligen Vertragsverhältnis gleichgestellt werden. Die Beschwerdeführerin könne auch aus Billigkeitsgründen nicht von der Steuer ‘ befreiss werden, da ihr Dienst auf Erwerb gerichtet gewesen sei und der Verdienst daraus einen bedeutenden ökonomischen Gewinn darstelle.
B.
— Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Johanna Zurbriggen, der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission sei wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür, rechtsungleiche Behandlung) aufzuheben. Zur Begründung wird angebracht : Nach den mass gebenden bundesrechtlichen Vorschriften gelte der Frauen hilfsdienst als Militärdienst, und zwar als obligatorischer, denn die einmal in den FHD aufgenommene Frau sei zu denjenigen Dienstleisbungen verpflichtet, zu denen sie aufgeboten werde. Die ÁAuswertezentrale, der die Beschwerdeführerin zugeteilt war, gei während des ganzen Aktivdienstes aufgeboten gewesen, und es gei dem Kommando wegen Personalmangels unmöglich gewesen, für gie und ihre Kameradinnen geeigneten Ersatz zu’ finden. Stelle aber der FHD obligatorischen Militärdienst dar, eo könnten die dafür bezogenen Vergütungen nicht als Erwerb betrachtet werden (BGE 69 I 67). Da die dienstleistende Frau die gleiche Entechädigung erhalte wie der Mann, bedeute es eine rechtsungleiche Behandlung, wenn die Frau dafür besteuert werde, während der Mann steuerfrei bleibe. Der FHD könne nicht als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit betrachtet werden und habe mit einer Anstellung gegen Lohn und Gehalt nichts zu tun.
C.
— Die kantonale Steuerrekiurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der FHD sei zwar Militärdienst, aber freiwilliger, da die Frau zur Dienstleistung nicht aufgeboten, werden könne, wenn sie sgich nicht freiwillig dazu verpflichte. Die Dienstleisbung der Frau habe ihren Grund nicht in einer öfentlichrechtlichen Pflioht, sondern in einer freiwillig übernommenen Verpflichtung und unterscheide sich dadurch wesentlich von der Dienstleisbung des Mannes. Es liege ein Anstellungsverhältnis vor. Es werde auf das Lexikon für schweiz. Steuerrecht S. 533 verwiesen. Das kantonale Steuerrecht enthalte keine Bestimmungen über die Besteuerung des Militärsoldes ; es ordne sie weder an noch schliesse es gie aus. Unbestritten sei aber, dass das Einkommen aus auf Erwerb gerichteter Tätigkeit eteuerpflichtig sei. Da der von der Beschwerdeführerin geleistete freiwillige Dienet eine solche Tätigkeit darstelle, verletze der angefochtene Entscheid keine Gesetzesbestimmung.
Die Gemeinde Brig beantragt gleichfalls Abweisung der Beschwerde und führt u. a. aus : Der Sold der FHD habe 68 Staatarecht.
eine ganz andere Funktion als der des Wehrmannes. Dieser bilde eine Entschädigung für die mit dem Dienst verbundenen Auslagen. Für ‘eine junge Frau dagegen, die an ihrem Wohnorb während Jahren berufsmässig freiwillig Dienst leiste, bedeute der Sold ein Erwerbseinkommen, das an einem Orte wie Brig mindestens dem Gehalt eines gelernten Bureaufräuleins gleichkomme und das Einkommen vieler anderer weiblicher Angestellter übersteige.
Erwägungen
Die.in BGE 69 I 67 ofen gelasaene Frage, ob das Steuer-- recht des Kantons Wallis auf dem Boden der allgemeinen Einkommenssteuer stebe oder nur das Erwerbseinkommen, erfasse, braucht auch im vorliegenden Valle nicht entsohieden zu werden. Da der angefochtene Entecheid auf der Annahme beruht, dass die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit und deshalb die dafür bezogenen Entsohädigungen (Sold, Verpflegungs- und Kleiderentsohädigung) als Erwerbseinkommen, zu betrachten seien, ist lediglich zu prüfen, ob diese Annahme vor Art, 4 BV standhält, In den Fällen Chavannes (BGE 465 I 31) und Guntern (BGE 69 I: 67) hat das Bundesgericht die Behandlung von Sold und Verpflegungsentschädigung als Erwerbseinkommen deshalb als unzulässig erklärt, weil es sich um Entschädigungen für obligatorischen Militärdienst handelte und dieser aich nicht als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausffassen lässt. Daraus schliesst die kantonale Steuerrekurskommission offenbar, dass freiwilliger Militärdienst in allen Fällen als Erwerbstätigkeit betrachtet werden dürfe. Was insbesondere den Frauenhilfsdienst betrifft, s0 nimmb gie an, dass die Aufnahme in diesen ala Eingehung eines Vertrags-(Anstellungs-)verhültnisses und damit als Übernahme einer Erwerbstätigkeit zu gelten habe. Diese Auffassung ist jedoch offensichtlich unzutreffend und unhaltbar. Als in den Jahren 1939 und 1940 militärische Stellen die Frauen zum Eintritt in den FHD aufforderten, wollten sie ihnen nicht eine neue Verdienstmöglichkeit eröffnen, sondern Gelegenheit bieten, in gleicher Stellung wie der Wehrmann an der den FEinsatz aller verfügbaren Kräfte erfordernden Landesverteidigung mitzuhelfen (vgl. z.B. den Aufraf von Oberstdivisionär von Muralt vom 10. April 1940). Die Frauen, die diesen Aufrufen Folge leisteten, traten damit nicht in ein Anstellungsverhältnis zum Bund, sondern in ein militärisches Gewaltverhäültnis zur Heeresleitung. Den Eintritt in. den, FHD als Abschluss eines Dienstvertrages zu betrachten oder ihm auch nur gleichzustellen, geht schon deshalb nicht an, weil die Entlassung nicht, wie beim Dienstvertrag, durch einsgeitige Erklärung (Kündigung) erwirkt werden kann, sgondern im Belieben der Militärbehörden steht und nur bei Vorliegen triftiger Gründe bewilligt wird (Ark. 29 der Verfügung des
Eidg. Militärdepartements vom 31. Dezember 1944 betreffend den FHD, Militäramtsblatt 1944 S. 217). Die Stellung der in den FHD aufgenommenen Frau unterscheidet sich, was Rechte und Pflichten betrifft, nicht wesentlich von derjenigen des Wehrmannes und des männlichen Hilfedienstpflichtigen. Das gebt aus den vom Armeestab (Abt. für FHD) erlassenen Dienstbefehlen vom 25. November 1940 und 1. April 1943 sowie aus der erwähnten Verfügung des Eidg. Militärdepartements vom 31. Dezember 1944 klar hervor. Die Angehörigen des FHD haben wie. der Wehrmann den an sie ergehenden militärisohen Aufgeboten Folge zu leisten und erhalten für ihren Dienst die gleiche Entschädigung wie dieser, Sold und gegebenenfalls Verpflegungs- und Kleiderentschädigung.
Der Umstand allein, dass der Eintritt in den FHD freiwillig blieb, erlaubt es nicht, den Dienst der Frau, der unbestrittenermassen ebenfalls Militärdienst ist, im Gegen- 8atz zu dem des Wehrmannes als Erwerbstätigkeit aufzufassen. Die Gemeinde Brig hat dies übrigens für einen Teil der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin, nämlich für drei Monate im Jahr, anerkannt- und. die dafür bezogene Entschädigung steuerfrei gelassen. Diese Unterscheidung 70 Staatarechi.
lässbt sich jedoch sachlich nicht rechtfertigen, da die Besohwerdeführerin dargetan hat, dass einem Entlassungsoder Beurlaubungsgesuch nach dreimonatiger Dienstleistung im Jahr mangels geeigneten Ersatzes nicht enteprochen worden wäre (Schreiben ihres militärischen Vorgesetzten vom 5. Juli 1945). ' Unhaltbar ist auch die von der Gemeinde Brig vertretene Auffassung, dass die für den Dienst ausgerichteten Entschädigungen beim FHD eine andere Funktion hätten als beim Wehrmann und aus diesem Grunde als Erwerbseinkornmen zu betrachten seien. Weshalb der Tagessold von Fr. 2.—, den die Beschwerdeführerin erhielt, sich. vom gleich hohen Sold des Wehrmannes wesentlich unterscheiden sollte, ist unerfindlich. Hier wie dort handelt es gich um eine verhältnismässig bescheidene Vergütung, die ohne Rücksicht auf Fähigkeiten und Leistung einheitlich nach dem militärisohen Grad ausgerichtet wird. Der Sold ist, wie bereits in BGE 45 I 31, 69 I 67 ausgeführt wurde, nioht als ein Entgelt für die Dienstleistung, sondern mehr als Entschädigung für die mit dem Dienst verbundenen Auslagen zu betrachten und kann daher ebensowenig als Erwerbseinkommen gelten wie die Verpflegungs- und die Kleiderentschädigung, die für ganz bestimmte dienstliche Auslagen ausgeriohtet werden. Dass in einzelnen Fällen, übrigens nicht nur bei Frauen, sondern auch bei Männern, diese Entschädigungen, zumal in . Verbindung mit den Beiträgen der Lohnausgleichskassen, das Einkommen übersteigen können, das die Betreffenden in Ausübung ihres bürgerlichen Berufes schon erzielt haben oder zu erzielen in der Lage wären, berechtigt nicht, sie bei diesen Personen ausnahmsweise als Erwerbseinkommen, zu betrachten. Es würde dies auf eine stossende, vor Art. 4 BV nicht haltbare ungleiche Behandlung derjenigen Wehrmänner und Hilfsdienstpflichtigen hinauslaufen, die im bürgerlichen Leben nur éin bescheidenes Einkommen haben. Übrigens dürfte es, trotz der gegenteiligen Behauptung der Gemeinde Brig, kaum zutreffen, dass die monatliche Entschädigung von Fr. 165,— bis 170.—, die der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurde, dem Gehalt eines gelernten Bureaufräuleins gleichkommt oder ihn gar übersteigt. Selbst, wenn es aber 80 Wäre, 80 würde das nichts ändern daran, dass die Zweckbestimmung des Soldes und der übrigen dienstlichen Entschädigungen ihre Behandlung als Erwerbseinkommen
verbietet. Der Hinweis auf Lexikon für Schweiz. Steuerrecht 8. 533 iat unbehelflich. Aus dem Entscheid, dem die in der Vernehmlassung der kantonalen Steuerrekurskommission angeführte Stelle entnommen ist (Semaine Judiciaire 1921 8. 5), geht klar hervor, dass ausschlaggebend weniger war, dass der Pflichtige die Tätigkeit bei der Telegrammkontrollkommission freiwillig übernommen hatte, sondern vielmehr, dass die ansgehnliche Vergütung, die er dafür erhielt (Fr. 4969.70 im Jahr) nicht als Sold, sondern als eigentlicher Lohn oder Gehalt zu betrachten war.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt : - Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entescheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 4. August 1945 aufgehoben.