Funtauna: fallrecht.ch

72 II 55

72 II 55

Rubrum

11, Urteil der FE. Zivilabteilung vom 28. Februar 1946

Sachverhalt

I.

S. Wolî gegen Vogt und Wolf.

Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) können nicht mit der Berufung an - das Bundesgericht weitergezogen werden.

Les décisions rendues zur les demandes tendant à la désignation d’un représentant de la communauté hóréditaire (art. 602 al. 3 CC) ne sont pas susceptibles de faire Pobjet d’un recours en réforme au Tribunal fédéral.

Le decisioni aulle istanze volte ad ottenere la designazione d’un rappresentante della comunione ereditaria (art. 602 cp. 8 CC) non son0 impugnabili mediante ricorso per riforma al Tribunale federale.

Am 28. September 1945 stellte Louis Wolf bei der Amtsscbreiberei Solothurn das Gesuch, es seifür die Erbengemeinschaft der am 6. November 1938 in Solothurn gestorbenen Frau Wolf-Perret gemäss- Art. 602 Abs. 3 ZGB ein Vertreter zu bestellen. Die Amtsschreiberei hat dieses Gesuch abgewiesen ; ebenso mit Entscheid vom 10. November 1945 das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit seiner Berufung an das Bundesgericht erneuert Louis Wolf den bei der Amtsschreiberei gestellten Antrag.

Erwägungen

Der Entscheid über Gesuche im Sinne von Ark. 602 Abs. 3 ZGB gilt nach herkömmlicher Auffassung nicht als ein Urteil, das über einen streitigen zivilrechtlichen Anspruch endgültig abspricht, sondern als « Verfügung auf einseitiges Begehren » (vgl. das Memorial des Eidg. Justizund Polizeidepartements an die Kantone vom 24. Juli 1908, Erster Titel A I 1) über eine Massnahme, die im wesentlichen der geordneten Erledigung laufender Angelegenheiten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teilung) dient. Ob im einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen gei oder nicht, steht im freien Ermessen der zuständigen Behörde. Für die Handhabung dieses Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Gesichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

12.

Urtell der IL. Zivilabteilung vom 5. Januar 1946

13.

S. Vivell gegen Vivell.

Entscheidungen über Eheschutzmassnahmen (Art. 169 fÆ. ZGB) können auch nach dem neuen OG mit der Berufung nicht angefochten werden.

Les décisions ordonnant des mesures protectrices de P’union conjugale (art. 169 et suiv. CC) ne peuvent faire l’objet d’un recours en réforme, même sous l’empire de la nouvelle loi d’organisation judiciaire, i Le decisioni che ordinano misure protettive dell'unione coniugale (ari. 169 e seg. CC) non sono impugnabili mediante ricorso per 56 Prozessrecht. N° 12.

riforma, nemmeno in virtù della nuova legge sull’organizzazione giudiziaria federale.

Nach der Abweisung ibrer Scheidungsktage durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 1945 weigerte sich Frau Viívell, zu ihrem Manne zurückzukehren, und behielt die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die ihr durch vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsprozesses zur Pflege und Erziehung zugewiesen worden waren, weiterhin bei sich. Am 19. Tuli 1945 stellte deshalb der Ehemann beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren, geine Frau sei an ihre Pflichten zu ermahnen, insbesondere sei gie aufzufordern, unverzüglich mit den Kindern zu ihm zurückzukehren. Für den Fall ihrer Weigerung beantragte er, es sei vom Richter zu verfügen, dass die beiden Kinder unverzüglich ihm zugefübrt werden. Der Amtsgerichtepräsident fand, der Ehefrau könne wegen der Weigerung, zum Manne zurückzukehren, nicht Pflichtvergessenheit vorgeworfen werden, und teilte die Kinder mit Entscheid vom 183. August 1945 in Anwendung von Art. 169 ff. ZGB ibr zu. Das Obergericht hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er die vor erster Instanz gestellten Begehren erneuerte, am 13. Oktober 1945 abgewiesen, da die Ehefrau gemäss Art. 170 ZGB zum Getrenntleben berechtigt gei, und da das Wohl der Kinder ihre Belassung bei der Mutter gebiete.

Gegen dieses Urteil hat der Ehemann die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Kinder geien ihm zur Erziehung und zum Unterhalt zuzuweisgen. Für den Fall, dass die Berufung als unzulässig erachtet werden sollte, beantragt er, seine Rechtsvorkehr sei als « zivilrechtliche Beschwerde » entgegenzunehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

14.

Die Begehren, die der Berufungskläger beim Amtsgerichtspräsidenten gestellt hat, sind auf den Erlass von Bheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 169 ff. ZGB gerichtet. In diesem Sinne haben die kantonalen Instanzen sie denn auch behandelt.

15.

Auf Grund von Art. 58 des frübern Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG) und der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes hat das Bundesgericht Entscheidungen über Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft in ständiger Rechtsprechung als mit der Berufung nicht anfechtbar erklärt (BGE 43 II

275.

5, 68 IT 245). An diesem Zustande wollte das am 1. Januar 1945 in Kraft getretene neue Organisationsgesetz vom 16. Dezember 1943 (OG) nichts ändern. Die Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 1943 erklärt ausdrücklich, dass Wünsche nach einem Ausbau durch Ausdehnung der Bundesrechtespflege auf weitere Materien im bundesrätlichen Gesetzesentwurf (der im wesentlichen Gesetz geworden ist) nicht haben berücksichtigt werden können und übrigens in der Expertenkommission von keiner Seite aufgegriffen worden seien (BBI 1943 8. 103). Die Art. 48 ffÆff. OG erweitern den Kreis der berufungsfähigen Entscheide gegenüber Art. 58 aOG nur insofern, als gewisse Vor- und Zwischenentscheide, die gemäss Art. 58 Abs. 2 aOG erst zusammen mit dem Haupturteil anfechtbar gewesen waren, nun unmittelbar mit der Berufung weitergezogen werden können. Dass das neue OG bei der Regelung der Frage, welche Entscheide mit der Berufung anfechtbar sind, den Begriff des Haupturteils (Art. 58 aOG) durch denjenigen des Endurteils (Art. 48 OG) ersetzt hat, bedeutet sachlich keine Änderung. Der neue Ausdruck wurde gewählt, um im Anschluss an die Praxis zu Art. 58 aOG Klarzustellen, dass neben den Urteilen, die über den eingeklagten zivilrechtlichen Anspruch mäteriell entscheiden, auch solche Urteile weiterziehbar sgind, die wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf die Sache selbst nicht eintreten, sofern der Berechtigte dadureh von der Verfolgung seines Anspruches endgültig ausgeschlossen wird (BBI 1943 8. 122; vgl. BGE 53 III 184 E. 1 und dortige Zitate). Bisher nicht berufungsfähige 58 Versicherungavertrag. N° 13, Entscheide der Berufung zu unterwerfen, war mit der erwähnten Bezeichnung nicht bezweckt. Unter dem neuen OG ist daber die Berufung gegen Entscheide in Ebheschautzsachen ebensowenig wie unter dem frühern OG zuläsgsig.

276.

6. Die Berufungsschrift enthält keine Rügen, die gemäss Art, 68 OG mit der zivilrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden könnten. Auch dem Eventualantrage, die Rechtsvorkehr als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln, kann daher nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgerickht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten...

Vgl. auch Nr. 1. — Voir aussi n° 1.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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