Funtauna: fallrecht.ch

72 III 78

72 III 78

Rubrum

22, Entscheid vom 19. September 1946

Sachverhalt

I.

S. Beaud, Rolandez & Cie.

Zustellung von Betreibungsurkunden, Art. 64 Abs. 1 SchKG.

. « Angestellter » des Schuldners ist, wer als ihm untergeordnete Hilfsperzon bei der Ausübung seines Berufes mitwirkt, Ein dauerndes Dienstverhältnis ist nicht erforderlich.

Notification des actes de poursuite.

Est un employé du débiteur dans le sens de l’art. 64 al. 1 LP celui qui collabore avec lui dans l’exercice de 88 profession en qualitó de esubordonné. Il n’esb pas nécessaire qu’il s’agisae "un engagement durable.

Notifica degli atti eseccutivi.

E° un impiegato del debitore a°’ sensi dell’art. 64 LEF chi collabora con lui nell’'esercizio della sua professíone in qualità di subordinato. Non occorre che sí tratti d’un’assunzione duratura.

A. — Auf Begehren der Rekurrentin erliess das Betreibungsamt Bern am 22. /23. Juli 1946 an ein kriegswirtschaftliches Syndikat und an Fürsprecher Dr. X., dessen Sekretär, je einen Zahlungsbefehl für Fr. 93,500.—. Die beiden Zahlungsbefehle wurden am 25. Juli 1946, während Dr. X, und seine ständige Büroangestellte sich in den Ferien befanden, dem in seinem Büro anwesenden Fräulein Y. zugestellt. Fräulein Y. steht im Dienste einer À.-G., die mit Dr. X. Bürogemeinschaf6 unterhält, und besorgte für ihn während der Abwesenheit seiner ständigen Angestellten aus Gefälligkeit den Bürodienst.

B. — Den Zahlungsbefehl für das Syndikat leitete Fräulein Y. an Dr. X. weiter, sodass dieser in der Betreibung gegen das Syndikat innert Friet Recht vorschlagen Konnte. Den für Dr. X. bestimmten Zahlungsbefehl liess sie dagegen in der Meinung, dass es siích nur um ein Doppel des andern handle, bei den übrigen eingegangenen Korrespondenzen liegen. Dr. X. erhielt davon erst am 12. Augusb 1946 Kenntnis, als er aus den Ferien zurückkehrte. Mit Beschwerde vom gleichen Tage beantragte er, der an ihn gerichtete Zahlungsbefehl sei aufzuheben, und das Betreibungeamt sei zu veranlassen, ihm einen neuen Zahlungsbefehl in seiner Wohnung zuzustellen, Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. September 1946 entschieden, die Beschwerde werde in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Zahlungsbefehl aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen werde, dem Beschwerdeführer einen neuen Zahlungsbefehl zuzustellen. O. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Wie die Vorinstanz mit Recht erklärt, hat der Besohwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Zustellung eines an ihn gerichteten Zahlungsbefehls in 80 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 22, geiner Wohnung und an ihn persönlich erfolge, sondern gemäss Art. 64 SchKG kann ihm ein solcher auch an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, also in seinèôm Büro, zugestellt werden und darf die Zustellung, wenn er dort nicht angetroffen wird, an einen dort anwesenden Angestellten geschehen, Die atreitige Zustellung is daher nicht zu beanstanden, wenn Fräulein Y. im Sinne der erwähnten Bestimmung als Angestellte zu gelten hat.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies der Fall. Der Beschwerdeführer hatte Fräulein Y. die Aufgabe übertragen, bei ihm den Bürodienst zu besorgen, während er und seine ständige Angestellte in den Ferien waren. Sie wirkte also während einer gewissen Zeit als ihm untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines Berufes mit. Mehr braucht es nicht, um sie als Angestellte des Beschwerdeführers erscheinen zu lassen. Personen, die mit dem Bürodienst auf einem Advokaturbüro betraut sind, darf die Eigenechaft von Angestellten und damit die Berechtigung, für den Vorgesetzten Betreibungeurkunden in Empfang zu nehmen, umso weniger abgesprochen werden, als die Entgegennahme von amtlichen Zustellungen aller Art zu den normalen Obliegenheiten solchen Personals gehört.

Das Bestehen eines dauernden Dienstverhältnisses, wie die Vorinstanz es fordert, wird in Art. 64 SchKG nicht vorausgesétz6. Dem Zustellungsbeamten wäre es gar nicht möglich, nachzuprüfen, ob ein solches Verhältnis vorliege oder nicht, und es darf nicht nur von ständigen Angestellten, sondern auch von Personen, die aushilfsweise Funktionen der erwähnten Art ausüben, erwartet werden, dáss sie Betreibungsurkunden, die ihnen zuhanden des Vorgesetztei ausgehündigt werden, richtig an diesen weiterleiten, 6b zie nun ihren Dienst gégen Lohn oder aus Gefälligkeit versehen. Wenn in BGE 25 I 121 = Sep. ausg. 2 8. 11 gesagt wurde, Art. 64 SchKG verstehe unter einem Angestellten eine Person, die mit dem Schuldner «in continui e diretti rapporti d’affari » stehe, 80 wollte damit nur der Gegensatz zu einem Sonderbevollmäechtigten (Anwalt) bezeichnet werden ; dass Art. 64 SchKG einen festen Dienstvertrag fordere, ist daraus nicht abzuleiten. :

Die Zustellung an Fräulein Y. ist also für den Beschwerdeführer wirksam. Hätte er verhindern wollen, dass in Abwesenheit seiner selbsi und seiner ständigen Angestellien in seinem Büro Betreibungegurkunden an ihn zugestellt werden können, so hätte er sein Büro schliessen müssen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammetr :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

23.

Bescheid vom 27. September 1946 an die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Sehweiz.

Bintragung von Eigentumsvorbehalten. Das Amt ist niclit befugt, als Ausweis bei einseitiger Anmeldung des Eigentumsvorbehaltes mehr als 1 Vertragsexemplar (Original oder beglaubigte Absehrift) zu verlangen. Das vorgelegte Exemplar ist nach der Eintragung wieder auszuhändigen. ZGB 718, Vo. betr. Eintragung der Eigentumevorbehalte vom 19. Dezember 1910, Árt. 4 Z. 2, a.

Inscription des pactes de réserve de propriété. En cas de réquisition unilatérale, l'office n’est pas en droit d’exiger à titre de pièce justificative plus d’un exemplaire de la convention (en original ou en copie certifiés conforme). L’exemplaire produit doit être restitué une fois l’inscription faite. Art. 715 CC, 4 ch. 2 lettre a de l’ordonnance du TF du 19 décembre 1910.

TIscrizione dei paiti di fiserva di proprietà. In caso di richiesta d’una sola parte, l’uffitio non ha il diritto di esígere a titolo di documento giustifiéativo più d’un esemplare del contratto (originale o copia autenticata). L’esemplare prodotto dev’essere restituito una volta tHé l’iscrizione è stata fatta. Art. 715 CC ; 4 cifra 2, lett. a; del fegolamento 19 dicembre 1910 del Tribunale federale.

Nach Art. 4 Zif. 2 a) der Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte 6 AS 72 ITL — 1946

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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