Funtauna: fallrecht.ch

72 IV 145

72 IV 145

Rubrum

42, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. November 1946 i. S. Pulver gegen Staatsanwaltschaît des Berner Mittellandes, drt. 41 Ziff. 8 StGB ; Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Strafe. Wann täuscht der Verurteilte « in anderer Weise das auf ihn . gesetzte Vertrauen » ? - Art. 41 ch. 3 CP. Exécution d’une peine prononcée avec sursis. Quand le condamné trompe-t-il, de toute autre manière, la Con- - fiancee mise en lui ?

Art. 41, cifra 3 OP, Esecuzione d'una pena pronunciata con la condizionale.

Sachverhalt

Quando il condannato delude «in qualsiasí altro modo la fiducia, in lui riposta dal giudice» ?

A.

— Pulver ist vom März 1942 bis Mai 1945 zehnmal wegen Wirtshausskandals, Nachtlärms und unanständigen Benehmens gebüsst und am 23. Oktober 1945 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern wegen Körperverletzung und unanständigen Benehmens zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vierzig Tagen und zu fünfzig Franken Busse verurteilss worden, mit der Weisung, während der dreijährigen. Probezeit keinen Alkohol zu trinken. Von dieser Verurteilung und von zwei der vorausgegangenen Buasen hatte die Kriminalkammer des Kantons Bern nicht Kenntnis, als sie Pulver am 30. November 1945 wegen Gehülfenschaft bei einer im Jahre 1944 begangenen Abtreibung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte und ibm unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit den bedingten Strafvollzug erteillke mit der Weisung, die Kosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Die Kriminalkammer führte aus, Pulver sej liederlich, habe aber keine Freiheitsstrafe verbüsst ; es sei zu erwarten, dass er sich 146 Strafgesetzbuoh. N° 42.

durch den bedingten Strafvollzug von weiteren Verbrechen werde abhalten lassen.

Pulver fuhr fort, die Wirtshäuser zu besuchen und Alkohol zu trinken. Am 12. März 1946 ordnete daher der Gerichtspräsident IV von Bern an, dass die am 283. Oktober 1945 ausgesprochene Gefängnisstrafe zu vollziehen sei. Ferner beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern-. am 22. März 1946, Pulver wegen Läiederlichkeit und. Trunksucht für ein Jabr in die Arbeitsanstali zu versetzen. Br schob den Vollzug: dieser Massnahme bedingt auf, setzte die Probezeit auf. ein. Jahr fest, stellte Pulver unter Schutzaufsicht und erteilte ihm unter anderem die Weisung, keine geistigen Getränke mehr zu trinken. ‘Ferner verbot er ihm für die Dauer eines Jahres den Besuch der Wirtshäuser. Die Einweisung in die Arbeitsanstalt war Pulver im Juni und im September 1945 bereits zweimal angedroht worden, und er hatte jeweilen der Beliörde fest versprochen, sich zu besserni.

Am 29. Juli 1946 besuchte Pulver in Bern wiederum ein Wirthaus und trank Alkohol. Als er nachher auf der Strasse zwei Polizisten begegnete, machte er sich an síe heran und belästigte sie unter dem Binfluss des Alkohols mit dummen Reden, nahm eine herausfordernde Haltung an und schlug einen der Polizisten, der ihm eine Bemerkung machte, zweimal ins Gesicht. Am 9. September 1946 verurteilte der Gerichtspräsident YV von Bern Pulver in Anwendung des bernischen Übertretungsstrafrechts weger Missachtung des Wirtshausverbotes und wegen unanständigen- Benehmens zu zwölf Tagen Haft. :

B.

— Am 23. September 1946 ordnete die Kriminalkammer des Kantons Bern gestützt auf Arb, 41 Ziff. 3 StGB den Vollzug der am 30. November 1945 verhängten fünfmonatigen Gefängnisstrafe an. Sie führte aus, die Administrativakten, der ergänzte Strafbericht und die Akten des Gerichtspräsidenten V von Bern zeigten, dass Pulver ‘trotz aller Weisungen, keinen Alkohol zu geniesésen, und ‘trotz Wirtshausverbotes ein immer wieder dem Strafgogetzbuch. N® 42, P47 Alkohol’ verfallener Rohling sei. Er habe bewiesen, dass er gich nicht bessern wolle, und durch sein Benehmen vom 29. Juli 1946 - habe er vollends das Vertrauen, das die Kriminalkammer in ihn gesetzt habe, getäuscht. Er verdiene deshalb und nach seinem fortgesetzten Müssiggang und seinen stets wiederholten Alkoholexzessen keine weitere -Nachsicht.

C.

— Pulver führt gegen -diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Kriminalkammer anzuweisen, auf den Vollzug der Gefängnisstrafe zu verzichten.

Erwägungen

1.

i,

2.

Gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB ordnet der Richter den bedingt aufgeschobenen Vollzug der Strafe an, wenh der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht oder trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwiderhandelt oder sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen täuscht.

Die Begehung eines vorsützlichen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit zieht den Vollzug der Strafe zwingend nach sich. Diese Strenge will das Gesetz nicht walten lassen, wenn der Verurteilte während der Probezeit bloss eine Übertretung begeht. Das heisst jedoch nicht, dass es in solchen Fällen schlechthin die Anordnung des Vollzuges untersage. Es besteht. kein Grund, den Vollzug der Strafe bloss ‘zu gestabten, wenn das Verhalten, welches das auf den Verurteilten gesetzte Vertrauen täuscht, nicht strafbar ist, ihn dagegen auszüuschliessen, wenn es unter Übertretungsstrafe steht. Isb diesès Verhalten eine Übertretung, s0- kann die angedrohte : Strafe es ja nur verwerflicher machen. Es zieht den Vollzug der bedingt aufgeachobenen Strafe immer damn nach: sich, wenn es das Vertrauen täuscht, das: der Richter: auf den 448 Strafgesetzbuch. No 42.

Verurteilten gesetzt hat, gleichgültig, ob das Verhalten (als Übertretung) strafbar ist oder nicht. Natürlich darf das Vertrauen nicht leichthin als getäuscht angesehen werden, und jedenfalls genügt die Tatsache, dass- der während der Probezeit begangene Fehltrits des Verurteilten eine Übertretung iet, für sich allein nicht, weil sonst die Begehung einer solchen den Vollzug der Strafe immer nach sich zöge, was das Gesetz, wie gesagkt, nicht will. Es ist im einzelnen Falle zu prüfen, ob die Natur und Schwere des Fehltrittes und die Umstände, unter denen er begangen wurde, von einer Schwäche zeugen, die der Verurteilte mit Rücksicht auf die Bewährungsprobe, unter der er stand, hätte meistern sollen. Dabei kommt nichts darauf an, ob dem Verurteilten das betreffende Verhalten ‘in Form eéîner mit dem bedingten Strafvollzug verbundenen Weisung ausdrücklich . untergagt worden ist. Indem das Gesetz nicht nur die Missachtung von Weisungen, sondern allgemein ein das Vertrauen des Richters täuschendes Verhalten als Grund zum Vollzug der Strafe ansieht, sagt es, dass von einem unter Bewährungsprobe stehenden Verurteilten mehr erwartet wird als bloss die Befolgung dessen, was der Richter von ihm in Form von Weisungen ausdrücklich verlangt. Der Wortlaut des Gesetzes fordert auch nicht, dass der Anordnung - des Strafvollzuges eine förmliche vom Richter erlassene Ermahnung zum Wohlverhalten vorausgehe, wie dies für die Fälle vorgeschrieben ist, in denen die Strafe wegen Missachtung einer Weisung vollzogen werden soll. Daher kann eine solche Ermahnung jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn der während der Probezeit begangene Fehltritt, wie im vorliegenden Falle, (als Übertretung) strafbar isb. Denn vom Verurteilten wird in solchen Fällen nichts erwartet, was das Gesetz nicht von jedem andern auch verlangt. Die « Mahnung », ebwas zu tun oder zu unterlassen, liegt hier schon im Gesetz ; der Verurteilte braucht nicht noch begönders an seine Pflicht erinnert zu werden. Ob dagegen in andern “ Strafgesetzabuch. N°. 42. 149 Fällen eine richterliche Mahnung nötig ist, kann dahingestellt bleiben. -

3.

Welches Vertrauen der Richter dem Verurteilten entgegenbringk, d. h. welche Aufführung er allgemein von ihm erwartet, braucht er in den Erwägungen, mit denen er’ die Gewährung des bedingten Strafvollzugs begründet, nicht: darzulegen. Diese Erwägungen haben sich bloss über die in Art. 41 Ziff. 1 S6GB genannten Voraussgetzungen auszusPprechen, #0 unter anderem zu sagen, dass und warum Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, der bedingte Vollzug werde ihn von weiteren Verbrechen oder Vergehen abhalten. Deshalb kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass die Kriminalkammer im Urteil vom 30. November 1945 lediglich die Erwärtung ausgedrückt hat, der bedingte Vollzug werde ihn von weiteren Verbrechen abhalten. Damit wollte sie nur sagen, dass síe die in Art. 41 Zif. 1 Abs. 2 genannte Voraussetzung der Massnahme als erfüllt betrachte. Art. 41 Ziff. 3 StGB muasste dem Beschwerdeführer. klar machen, dass er nicht nur keine Verbrechen oder Vergehen mehr verüben dürfe, sondern sich überhaupt des ihm geschenkten Vertrauens durch Wohlverhalten würdig zu erweisen habe. Zu diesem Wohlverhalten gehörte die Beachtung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 15 bern. EG StGB), ein Gebot, das er schon s0 oft unter dem Einfluss übermässig genossenen Alkohols missgachtet hatte. Die Übertretung des vom Regierungsrat verhängten Wirtshausverbotes und das unanständige Benehmen vom 29. Juli 1946 waren nicht einmalige Fehltritte, sondern Ausfluss einer Charakterschwäche, die den Beschwerdeführer allen Ermahnungen und Versprechungen zum Trotze immer wieder in die Wirtshäuser treibt, zu übermässigem Genuss von Alkohol verleiteb und den in det Öffentlichkeit zu wahrenden Anstand verletzen lässt. Ein Mann, der den Kampf gegen einen solchen Charaktermangel nicht aufnimmt. — die Kriminalkammer sagk, der Béschwerdeführer wolle sich- nicht bessern — oder in 150 Stvafgosotzbuch, N° 43, diesem Kampfe .so leicht unterliegt, zeigt sich. des Vertrauens, das ihm der Richter durch Gewährung des bedingten Strafvollzuges entgegengebracht hat, nicht würdig. Was der Beschwerdeführer zu seiner Entschuldigung vorbringt sverminderte Leistungsfähigkeit wegen eines angeborenen körperlichen Fehlers, Abstammung von einem Trinker, geringe Trinkfestigkeit), isb nicht stichhaltig.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Dié Niehtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Cità en