72 IV 68
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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Juni 1946 i, S. Helz gegen Staatsanwaltschafît des Kantons Aargau.
Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Ziff. 2 StGB. Wenn die fahrläasige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, darf aie nicht ala fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebes nach Ark. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden.
Ari. 238 al. 2, art. 239 ch. 2 CP. Lorsque l’entrave par négligence au service des chemins de fer n'a pas créé un danger sérieux et qu'elle n’est par conséquent pas punissablo en vertu de l'art. 238 al. 2 CP, elle ne pout pas être punie à titre d’entrave à l’exploitation des chemins de fer en vertu de l’art. 239 ch. 2 CP.
Art. 238, cp. 2; art. 239, cifra 2 CP. Se il perburbamento del aervizio ferroviario - per negligenza non ha creato ‘un grave pericolo e non è quindi punibile in virtù dell'art. 238 cp. 2 CP, non può easore puniio quale perturbamento dell’esercizio ferroviario giusta l’art. 239, cifra 2, CP.
Aus den Erwägungen : ' Nach Ark, 239 StGB ist strafbar, wer « den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Telephonbetrieb », oder wer « den Betrieb einer zur allgemeinen Vérsorgung mit Wasser, Lioht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage » binderk, stört oder gefährdet. Unter dem Betrieb (exploitation, esercizio) is6 die Abwicklung der gesamten technischen, administrativen und kommerziellen Vorgänge verstanden, durch welche die Anstalt den öfentlichen Verkehr besorgt oder die Allgemeinheit mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme versorgt. Art. 239 schützt das Interease der Allgemeinheit, dass die Anstalt ungestört ihren Dienst versehe (vgl. Randtitel « Störung. von: Betrieben, die der Allgemeinheit dienen », « entrave aux services d’intérêt général »). Enger als der Begriff des Betriebes im Sinne dieser Bestimmung isb der Begriff ‘des Verkehrs (service, servizio) gemäss Arb. 238 StGB. Nach dieser Bestimmung ist strafbar, « wer den Risenbabnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt ». Hier wird das Interesse an einer die Sicherheit von Leib, Leben und Eigentum gewährleistenden Abwicklung des technischen Vorganges des Verkehrens geschützt, gleich wie Art. 237 den Schutz des Verkehrs (circulation, circolazione) auf der Strasse, auf dem Wasser und in- der Luft bezweckt. Die erste Expertenkommission hat denn auch das Wort « Betrieb » in Art. 167 des Vorentwurfes, aus dem Art. 238 des Ge- _8etzes hervorgegangen, ‘ist, als zu weit gefunden und durch « Verkehr » ersetzt, in der: Meinung, dass dieser Ausdruek enger sei (Verhandlungen IIT 8. 664). Auch der revidierte Art. 67 BStR, der die Gefährdung der « Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs » unter Sirafe stellie, wurde als Bestimmung zum Schutze: bloss des technischen Teils des Betriebes ansgologt (BGE 64 I 57, 296,- 362).
Durch Hinderung, Störung oder Gefährdung des Kisonbahnverkehrs wird in der Regel auch der Betrieb der Eisenbahn gehindert, gestört oder gefährdet. Tst das besondere Merkmal, dass die Tat « Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt », in einem solchen Valle erfüllt, so ist- nur Art. 238, nicht auch Arft. 239 anzuwenden ; letzterer ist die allgemeine, ersterer die besondere Norm (BGE 72 IV 30). Aus diesern Verhältnis der ‘beiden Vorschriften ergibt sich eine: Unstimmigkeit, wenn die Tat fahrlässig begangen wird. Art. 238 Abs. 2 StGB droht für fahrlässige Begehung Strafe nur an, wenn Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich geführdet werden, was nach der Rechtsprechung des Kassationshofes heisst, dass der Schaden, der bei voller Auswirkung der Gefahr eintreten würde, erheblich gein muss (BGE 72 IV 27). Diese Beschränkung war im Entwurf des Bundesrates (Art. 204) nicht vorgesehen ; sie wurtle in der parlamentariscben Beratung eingeführt, wéil man den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung des Eisenbahnverkehrs gegenüber dem früheren Rechtezuständ (rev. Art. 67 Abe. 2 BStR) nicht erweitern, sgondern 70 ‘Strafgesetzbuch. No 22.
wie bis anhin unerhebliche Gefährdungen namentlich im Interesse der Eisenbahner strafios lassen wollte (StenBull, Sonderausgabe NatR 8.440 f.), Sie darf daher nicht als fahrlässige Gefährdung des Betriebes (Art. 239 Ziff. 2 StGB) dennoch bestraft werden, umso weniger, als Art. 239 Zif. 2 die gleiche Strafe androbt wie Art. 238 Abs. 2 und daher für die erwähnten Fälle nicht als subsidiär anwendbares milderes Gesetz einen vernünftigen Sinn hat. Da der Wortlaut des Art. 239 Ziff. 2 nicht nur die erhebliche Gefährdung des Betriebes mit Strafe bedroht, hat diese Auslegung freilich zur Folge, dass Betriebsstörungen, welche gich. in einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auewirken — wo sich der Fehler ereignet, ob im technischen oder im administrativen und kommerziellen Betrieb, ist gleiokgültig —, nur bei Erheblichkeit- der Gefährdung strafbar aind, Botriebsstörungen, welche die Verkehrssicherheit nicht aufs Spiel setzen, dagegen immer. Daran braucht jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Anstoss genommen zu werden. Die Möglichkeit, dass jemand die Verkehrssicherheib gefährde, isb wegen der dem Eisenbahnverkehr innewohnenden Gefahren wesentlich grögser als die Möglichkeit blosser Gefährdung des administrativen und kommerziellen Betriebes. Während sich eine Milderung der strafrechtlichen- Haftung für Gefährdung der Verkehrssicherheit im Interesse der Eisenbahner und anderer Personen, die mit der Bahn in Berührung kommen, aufdrängt, braucht gegenüber dem, der bloss den administrativen und kommerziellen Betrieb gefährdet, soleche Rücksicht nicht genommen zu werden, weil ihm eine Nachlässigkeit weniger leicht zum Verbängnis wird.