73 II 108
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17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Mürz 1947 i. S. X. gegen Seligmann.
Ungerecktfertigte Bereicherung. Bemessung der Bereicherung ; Berüeksichtigung des Rückforderungsschadens des Bereicherten. Art. 64f. OR.
Enrichissemnent illégitime. Calcul de Penrichissement ; prise en considération du dommage subi par l’accipiens du fait de la restitution. Art. 64 s. CO.
Indebito arricchimento. y Calcolo dell’arricchimento ; considerazione del danno subito dall’accipiens a motivo della restituzione. Art. 64 e seg. CO.
Nach Art. 64 OR ist nicht die Bereicherung im Zeitpunkt des ungerechtfertigten Empfanges von Vermögen zu Lasten des Entreicherten massgebend, sondern diejenige im Zeitpunkt der Rückforderung. Nicht die erlangte, sondern die noch vorhandene Bereicherung wird ergriffen, In der Zeitespanne zwischen * dem Vermögensübergang und der Rückforderung kann der Umfang der Bereicherung sich ändern, da jedes mit der Tatsache der ungerechtfertigten Vermögenseverschiebung im Kausalzusammenhang stehende Ereignis auf ihn einwirkt, das eine Veränderung im Vermögen des Empfängers herbeiführt. Eine ein für allemal gültige Formel zur Ermittlung der Bereicherung lässt sich nicht aufstellen, sondern es müssen unter dem Gesichtspunkt der. Billigkeit, die das Gebiet der Bereicherungsansprüche in ausgeprägtem Masse beherrscht, die Umstände des konkreten Falles beriücksichtigt werden. Dabei bereitet allerdings die Abgrenzüng des rechtlich relevanten Kausalzusammenhanges, d. h. der Entecheid, welche die Vermögenslage des Empfängers beeinflussenden Ereignisse bei der Ermitttang der zu erstattenden Bereicherung noch zu berücksichtigen sind, oft Schwierigkeiten. Allgemein lässt sich sagen, dass dieser Zusammenhang nicht nur rechtlicher, sondern auch bloss wirtschaftlicher Natur sein kann. Im übrigen bat man gich bei der Vornahme dieser Abgrenzung stets die Funktion des Bereicherungsanspruchs im System des Privatrechts vor Augen zu halten, die darin besteht, der materiellen Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Daraus folgt, dass ggundsätzlich die Rückerstattungspflicht nicht zu einer Schädigung des Bereicherten führen darf, sofern dieser bei der Entgegennahme der grundlosen Leistung gutgläubig war.
Zu dem s0 umschriebenen Begriff der Bereicherung hat sich das Bundesgericht schon in seiner bisherigen Rechtsprechung bekannt. So wird in BGE 64 II 130 f., wenn auch mehr beiläufig, der Auffassung Ausdruck gegeben, dass nicht nur eine durch die empfangene Leistung verursachte Schädigung des übrigen Vermögens des Empfängers von der Bereicberung in Abzug zu bringen sei, sondern dass für die Bemessung der Bereicherung gegebenenfalls auch ein sogenannter Rückforderungsschaden berücksichtigt werden könne. Darunter ist eine Vermögensverminderung zu verstehen, die dem Bereicherten dadurch erwächst, dass er im Vertrauen auf die Endgültigkeit des Erwerbs eine andere sein Vermögen beeinträchtigende Verfügung trifft oder eine Massnahme zur Wahrung seines Vermögens unterlässt. Das ist z. B. der Fall, wenn er wit RückKsicht auf den Empfang eines wertvollen Gegenstandes den ‘bisher benützten, dem gleichen Zweck dienenden, Weniger wertvollen verschenkt und infolge der Rückerstattüng des ersteren um den Wert des letzteren geschädigt iat, öder wenn er eine Anschaffung unterlässt und sich infolge der Rückerstattung bei gestiegenen Preisen eindécken tliss. Auch solche Nachteile, obgleich sie mur mittélbaë mit dem Erwerb bzw. der Rückerstattung zu- ¿äfñiñtiéhnhängen, muss der gutgläubige Bereicherte in der ‘Tat ls Minderung seiner Bereicherung abziehen können, damit er im Endergebnis nicht schlechter gestellt ist, als 1109 © Obligationenrecht. N® 18.
er es ohne die grundlose Vermögensverschiebung wäre. Der mit diesgem Grundsatz nicht im Einklang stehende Ausschluss gewieser Verwendungen gemäss Art. 65 OR (dessen sachliche Begründetheit übrigens als zweifelhaft erscheint) darf als Sondernorm nicht ausdehnend ausgelegt werden. Dass den Bereicherungskläger am Rückforderungsschaden des Bereicherten ein Verschulden treffe, ist nicht erforderlich. Es genügt der Kausalzusammenhang zwischen der grundlosen Vermögensverschiebung und der Verminderung des übrigen Vermögens des Bereicherten.