73 II 226
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226 Obligationenrecht. N° 36.
36. Auszug aus dem Urtell der E. Zivilabtellung vom 11. November 1947: i. S. Gsehwind gegen Gsehwind.
Das bei Abschluss oder während der Dauer eines Dienstvertrages a ebene, mit diesem zusammenhängende Ruhegehaltsveraprechen zugunsten des Dienstpflchtigen ist formlos gültig.
La promesse de pencion en faveur de l'employé, dépendant d'un contrat de travail et faite lors de la conclusion de ce contrat ou pendant sa durée, n’est pas subordonnée à l’observation d’une forme.
La promessa d’una pensione a favore del lavoratore, risultante da un contratto di lavoro e fatta allorchè questo contratto fu stipulato o era già in vigore, non sooggiace all’osservanza d’una forma speciale.
Der Dienstvertrag ist an keine besondere Form gebunden (Art. 320 Abs. 1 OR). Dagegen ist es eine umstrittene Frage, ob das Ruhegehaltsversprechen zugunsten des Dienstpflichtigen als ein der Formvorschrift des Art. 517 OR unterstellter Leibrentenvertrag zu betrachten sei. Für die Beantwortung ist vorab zu untersoheiden zwischen der H ypothese, da der Pensionsanspruch ersf bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingeräumt, und der anderen, da er sgchon bei Abschluss oder während der Dauer des Dienstvertrages zugestanden wird. Letztere trifft vorliegend zu. Auf sie kann sich daher die weitere Erörterung beschränken. In solchem Falle nun stellt das Ruhegehalt regelmässig nichts anderes dar als einen Teil des vom Dienstherrn für die Leistungen des Dienstnehmers zugesagten Entgeltes ; eine nachträglich zu erbringende dienstvertragliche Entschädigung also, der meist bei Bemessung des eigentlichen Dienstlohnes irgendwie Rechnung getragen wird. Gewiss hat ein derartiges Ruhegebaltsversprechen wesentliche Merkmale (s0 den Zweck) mit dem Leibrentenvertrag gemein. Seiner Natur nach handelt es sich um ein gemischtes Vertragsverhältnis, auf welches neben Bestimmungen des Dienstvertragsrechtes auch Normen des Leibrentenvertrages Anwendung finden können. Jedoch — und darauf kommt es entProzeaarecht, 227 scheidend an — besteht das Pensionsversprechen hier nicht um seiner selbst willen, sondern es hängt mit dem Dienstvertrag zusammen und hat, ohne dessen hauptgächlichen Gegenstand zu bilden, in ihm seine Grundlage. Deshalb ist, in Übereinstimmung mit der für die Schweiz von OsER-SCHÖNENBERGER (Vorbemerkungen zu Art. 516 bis 529 OR N. 3 : zu Art. 517 OR N. 6), BEoKER (Kommentar II. Aufi. zu Art. 516 OR N. 2 und Korrektur S. 1000), SToFER (in Festgabe für Götzinger 8. 265 ffÆ) vertretenen Lehrmeinung, die Notwendigkeit der Schriftform zu verneinen (vgl. BGE 70 III 68). Die gegenteilige Auffassung erschiene, wie der letzgenannte Autor mit Reoht ausführt, kaum vereinbar mit dem schweizerischen OR, nach welchem einerseits Verträge grundsätzlich formlos geschlossen werden können, und das anderseits erkennbar bestrebt ist, den Dienstnehmer gegenüber dem wirtschaftlich stärkeren Arbeitgeber zu schützen. (Erw. 3 a.) TV. PROZESSRECHT PROCÉDURE -