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73 IV 246

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Rubrum

64. Urteil des Kassationshoïes vom 7. November 1947 i, S. Guirs gegen Statthalteramt Luzern-Stadt, Ari. 14 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 MFG.

Die nicht bewilligte Ausübung des Berufes als Fahrlehrer untersteht der Strafdrohung des Art. 58 Abs. 1 MFG nicht, kann jedoch vom Kantonalen Recht als Übertretung mit Strafe bedroht werden.

Sachverhalt

Art. 14 al. 3 ci 58 al. 1 LA. .

Celui gui enseigne professionnellement la conduite de véhicules à moteur sans y être autorisé ne tombe pas sous le coup de l’art. 58 al. 1 LA ; en revanche, il peut être puni, le cas échéant, en vertu du droit cantonal.

Chi insegna professionalmente a condurre un autoveicolo senZz’esserne autorizzato, non è punito a norma dell’art. 58 ep. I LCAV, ma può essere punito eventualmente in virtù del diritto cantonale,

A.

— Das Amtesgericht Luzern-Stadt büsste Josef Gnirs am 12. September 1947 wegen unbefugter Ausübung des Fahrlehrerberufs nach Art. 32 MFV mit Fr. 75.—, weil er, nachdem er sich am 15. März 1947 in der Zeitung als erfahrenen Chauffeur nebenberuflich zur Erteilung von « Auto-Nachhilfstunden » empfohlen, dem Albert Schärli gegen Bezahlung sieben Stunden Fahrunterricht erteilt hatte, wovon die letzte am 183. April 1947.

B.

— Gnirs führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Freisprechung. Er macht geltend, das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr bedrohe die unbefugte Ausübung des Berufes als Fahrlehrer (Art. 14 Abs. 3 MFG) nicht mit Strafe, Art. 58 gelte nur für die Übertretung der Verkehrsregeln der Art. 17 bis 36. Der Beschwerdeführer _ könnte höchstens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB bestraft werden, wenn er .je wieder ohne Bewilligung der Behörde den Beruf eines Fahbrlehrers ausgüben würde.

C.

— Der. Amtsstatthalter von Luzern-Stadt beantragt, die Sache nach Árt. 277 BStP an das Amftsgericht zurückzuweisen, falls auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werde. Er macht geltend, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht zu ersehen, ob das Amtsgericht den Begchwerdeführer in Anwendung von. Art. 58 MFG oder von § 12. luzern. EG StGB (unbefugte Gewerbe- und Berufsausübung) bestraft habe. .

Erwägungen

Ll — Zur Ausübung des Berufes als Fahrlehrer ist nach Art. 14 Abs. 3 MFG eine Bewilligung des Wohngitzkantons nötig, deren Voraussetzungen in Art. 32 MEV umschrieben sind. Art. 14 Abs. 3 MFG steht im Abschnitt über die Ausweise (erster Abschnitt des zweiten Titels, Art. 5-16), so dass es nahe gelegen hätte, die nicht bewilligte Ausübung des Fahrlehrerberufs in Art. 61 MFG mit Strafe zu bedrohen, wo andere Übertretungen von Vörschriften dieses Abschnittes unter Strafe gestellt sind. Allein das isí nach dem Wortlaut des Árt. 61 nicht. geschehen.

Das nicht bewilligte berufsmässige Erteilen von Fahrunterricht ist daher nach „eidgenöesischèm Recht nur strafbar, wenn es unter Árf. 58 Abs, 1 MFG fallt, Diese Bestimmung bedroht mit Strafe den « Führer eines Motorfahrzeuges, der den Verkehrsvorschriften dieses Gesetzes oder. der Vollziehungsverordnung zuwiderhandelt ». Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 17. Dezember 1940 i. S. Höhn angenommen, dass unter den « Verkehrsvorschriften » des MFG jene der Art. 17-36 verstanden egeien. Diese Auslegung lässt '‘sich mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes begründen ; denn im Entwurfes des Bundesrates (BBI 1930 II §§1 ffÆ.). war der zweite - Absechnitt des zweiten Titels (Art. 17-35) mit. « Verkehrsvorschriften » überschrieben, während die Überschrift des ersten Abschbnittes (Art. 5-16) « Ausweise für Motorfahrzeuge und Führer » und jene des zweiten Titels « Vorgchriften über den Verkehr auf den dem Motorfahrzeug oder dem Fahrrad geöffneten Strassen » lauteten. Im Gesetz steht jedoch der zweite Abschnitt unter der Überschrift « Verkehrsregeln » und der zweite Titel unter der Überschrift « Verkehr », zo dass sich die Auffasgung, grundsätzlich könnten auch Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Titels als « Verkehrsvorschriften » gelten, ebenfalls vertreten lässt. Auf alle Fälle können darunter aber nur jene Vorschriften verstanden werden, die den Verkehr ordnen. Diesen Sinn hat das Wort « Verkehrsvorschriften » z. B. auch in Art. 1 Abs. 1.

- Art. 14 Abs. 3 ist keine solche Vorschrift. Er ist nicht erlassen worden, damit im Interesse der Verkehrssicherheit kein Lernender ein Motorfahrzeug führe, ohne von einer von der Behörde als berufsmässiger Fahrlehrer anerkannten Person begleitet zu sein. Art. 14 Abs. 1 erlaubt ja jedem, der den Führerausweis- besitzt, einen Fabrschüler zu begleiten. Nur einen Beruf darf er nicht daraus machen. Nicht weil er als unfähig erachtet würde, den Fahrschüler zu begleiten ; denn wenn die nicht berufsmüssig& Begleitung der Verkehrssicherheit nicht Eintrag tut, sétzt auch die berufsmässige sie nicht aufs Spiel.

Freiliöli ist nicht anzunehmen, dass Art. 14 Abs. 3 bloss den Zeck verfolge, den Schüler vor der Ausnützung durch unfähige Fahrlehrer zu schützen oder im Interesse der Fahrlehrer den Zutritt zum Beruf zu erschweren. Der Gesetzgeber muss sich von der Bestimmung sicher auch einen günstigen Einfluss auf die. Verkehrssicherheit versprochen haben, in der Annahme, dass die Bestimmung die .Ausbildung durch anerkannt tüchtige Fahrlehrer fördere und, allgemein betrachtet, die Fähigkeiten der Führer hebe. Diese bloss indirekte Auswirkung auf die Sicherheit des Verkehrs macht jedoch Art. 14 Abs. 3 nicht zur Verkehrsvorschrift.

Dass die Übertretung von Art. 14 Abs. 3-nicht nach Art. 58 Abs. 1 strafbar macht, ergibt sich auch daraus, dass diese Bestimmung nur den « Führer eines Motorfahrzeuges » mit Strafe bedroht. Freilich gilt der Fahrlehrer, der den Lernenden auf einer Fahrt begleitet, zugleich als Führer des Fahrzeuges (Art: 14 Abs. I Satz 2). Die Übertretung des Art. 14 Abs. 3 besteht jedoch nicht darin, dass er diese Führerfunktion übernimmt, sondern darin, dass er die Tätigkeit eines Fahrlehrers- zum Berufe macht. Jeder, der einen Führerausweis hat, darf ja auch ohne Bewilligung einen Lernenden begleiten und ihm das Fahren lehren ; nur berufsmässig darf er es nicht tun. Das Unerlaubte liegt bier in der Ausübung eines Berufes, nicht in der Führung des Motorfahrzeuges, während Art. 58 Abs. 1 nur für Fälle gilt, in denen das Führen als solches oder die Art und Weise, wie geführt wird, gegen das Gesetz oder die Verordnung verstösst. Im übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der den Beruf ohne Bewilligung ausübende Fahrlehrer strafbar sein gollte, wenn er den Lernenden auf einer Fahrt begleitet, während er für den ausserhalb des Fahrzeuges erteilten Unterricht, der für die Ausbildung des Schülers und damit für lie Verkehrsgicherheit auch von Bedeutung -ist, ja zweifellos dem Art. 58 Abs: 1 nicht untersteht. Diese Unterscheidung wäre umso weniger zu verstehen, als, wie. gesagt, das Unerlaubte nicht in der Begleitung eines Schülers, sondern in der nicht bewilligten Ausübung des Berufes liegt.

1.

Hat. sich der Beschwerdeführer somit nach dem Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr nicht strafbar gemacht, 80 käme eine Bestrafung nach eidgenössischem Recht nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 292 StGB in Frage. Allein zur Anwendung von Art. 292 StGB fehlt eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassene Verfügung, durch welche die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die Ansübung des VFahriehrerberufes untersagt hätte. © Offen bleibt dagegèn die Frage, ob der Beschwerde- 250 Motorfahrzeugverkehr. N° 85.

führer durch Ausübung eines nicht bewilligten Berufes nach kantonalem Recht Strafe verwirkt bat. Hierüber zu entsçheiden, is6 Sache der kantonalen Behörde.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheiasen, das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 12. September 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.