74 I 136
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Rubrum
30. Urteil vom 20. Mai 1948 i, S. Gesellschafît der Ärzte des Kantons Zürich und Konsorten gegen Regierungsrat des ' ' Kantons Zürich, :
Derogatorische Kraft des Bundesrechtes (Art. 2 Üb.-Best. z. BY ).
Sachverhalt
Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde, wonach jede näch Art. 120 Ziff. 1 StGB vorgenommene. Sehwangerschaftsunterbrechung unter Einsendung des fachärztlichen, Gutachtens einer Behörde zu melden sei. Die Verfügung, die sich auf eine Besetimrmmung des kantonalen Medizinalpolizeirechts als gesetzLiche Grundlage stützen kann (Erw. 2 und 3), ist mit den Art. 120 und: 3821 StGB vereinbar (Erw. 4).
Force dérogatoire de droit fédéral art. 2 disp. trans. Cst.).
Ordonnance d’une autorité cantonale admmistrative obligeant les médecins qui Interrompent une grossesse en vertu de l’art. 120 ch. 1 CP à en informer l’autorité, à qui doit être envoyé lavis conforme. du second médecin. Cette ordonnance, fondée Sur Ia loi cantonale relative à l'exercice de la médecine (consid. 2 et 3) se concilie avec les art. 120 et 321 CP (consid,. 4).
Forza deïogante del diritto federale (art. 2 delle ‘disp. trans. CF’). “ Ordinanza d’un autorità amministrativa cantonale che obbliga i medici che interrompono una gravidanza in. virtù dell'art. 120, cifra 1, CP ad avvisarne lF’autorità, alla quale dev’essere inviato il parere conforme del secondo medico. Questa ordi- * nanza, basata sulla legge cantonale in materia d'’esercizio della medicina (consid. 2 e 8), si concilia con gli art. 120 e 321 CP (consid. 4). -- -
A.
— Das zürcherische Gesetz betreffend das Medizinalwesen vom 2. Oktober 1854 (MedG) bestimmt in :
«§ 10, Die Moedizinalpersonen .… stehen bei Ausübung ihres Berufes in medizinalpolizeilicher Hinsicht unter der
Aufsicht der Direktion des Gesundheitewesens, welcher 81e, sowie den Medizinalbeamteten, die von ihnen ver- - langten Berichte in Berufssachen oder über Gegenstände des Medizinalwesens im allgemeinen zu erstatien haben. v :
B.
— Am 31. Oktober 1946 verfügte die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich gestützt auf Art. 120 StGB, Art 72 EG StGB und § 10 MedG :
«I. Die: als Fachärzte zur Erstattung von Gutachten im Sinne von Art. 120 StGB ermächtigten Ärzte sind verpflichtet, Derogatorische Kráft des Bundesrechts, N° 30; 137* von jedem Gutackten unverzüglich nach seiner Erstelhmg ein Doppel an die Direktion des Gesundheitewesens zu senden, IL. Ärzte, welche auf Grund von Art. 120 StGB eine Sehwan- - gerschaftsunterbrechunmg vorgenommen haben, sind * verpflichtet, hievon unverzüglich der Direktion des Gesundheits- - : wesens Meldung zu erstatten unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Facharztes, der das Gutachten hiefür abgegeben hat, » 47 einzelne Ärzte rekurrierten hiegegen an den Regierungsrat. Dieser entschied arm 14. Juni 1947:
«Die Direktion des Gesundheitswesens wird angewiesen, . das Verfahren ‘betreffend die Einreichung von Schwangerschaîteunterbrechungsgutachten und Anzeigen in der Weise zu gestalten, dass diese vórerst unter blosser Angabe der Initialen der darin aufgeführten Personen direkt ‘bein Kantonsarzb persönlich einzureichen sind, welches sie unter Verschluss zu halten bat. Die náchträgliche Namensnennung soll nur in zweifelhaften Fällen verlangt werden.
Im übrigen wirdder Rekurs abgewiesen. » Den Erwägungen dieses Entecheides ist zu entnehmen : Während in den meisten Kantonen entweder ausschlieselich Amtsärzte oder aber nur wenige Privatärzte als Gutachter im Sinne von Art. 120 Ziff. 1 StGB zugelaesen Seien und in’ 14 Kantonen der Gutachter sogar nur von Fall zu Fall ‘bestimmt werde, habe man im Kanton Zürich insgesamt 124 Ärzte zur Begutachtung ermächtigt, um dem Publikum die Erwirkung solcher Gutachten möglichst zu erleichtern. Berichte namhafter Ärzte wie auch Erhebungen ‘in Strafverfahren hötten ergeben, dass die Indikationszeugnisse vielfach leichtfertig und unseriös seien. Diesem Missbrauch wolle die angefochtene Verfügung steuern. Dadurch würden die in Art. 120 Ziff. 1 StGB umschriebenen Voraussetzungen der straflosen Schwangerschafteunterbrechung nieht - erweitert ; es werde lediglich eine administrative Kontrolle der Gesundheitsdirektion über die Tätigkeit der begutachtenden Fachärzte ermöglicht. Durch die für diese Tätigkeit erforderliche behördliebe Ermächtigung werde der Arzt zwar nicht Beamter ; er trete aber in ein besonderes Verbrauensverhältnis zur Gesundheitsbehörde. Das StGB bindere nicht, die Ermächtigung mit denjenigen Kautelen 188 - Shaâtarecolit. : Zu umgeben, die notwendig seien, um Vertrauenesmissbräuche aufzudecken und durch Entzug der Ermächtigung zu ahnden. Es wäre geradezu widersinning, wenn das - StGB in die den Kantonen grundsätzlich zustehende Kom- ' petenz zur administrativen Aufsicht im Gesundheitswesen eingegriffen hätte, um Maesnahmen gegen eine das StGB missachtende Gutachtertätigkeit zu verhindern. __ Die angefochtene Verfügung verstosse auch nicht gegen den Art. 321 StGB, da dieser in Ziff. 3 kantonale Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber Behörden ausdrücklich vorbehalte. Durch § 10 MedG, der eine golche Bestimmung enthalte, werde jedenfalls soweit eine Anzeigepllicht für die Ärzte angeordnet, als sie in ihrer beruflichen Tätigkeit bestimmten gesetzliechen Vorschriften unterstellt seien, die der Staat im öffentlichen Interesse, zum Sohutze der Volksgesundheit erlaszen habe. Die den y Ärzten danach obliegende Berichterstattung diéène der A Kontrolle darüber, ob sie diesen Vorschriften, zu denen auch Art. 120. StGB gehöre, nachleben, und dieser Kontrolle könnten sie sich nicht unter Berufung auf ihre
Schweigepflicht entziehen. Übrigens wäre die Gesundheitsdirektion befugt, die Ermächtigung zur Begutachtung im Sinne von Art, 120 Zif. 1 StGB nur von Fall zu Fall zn erteilen, und dann müsste in jedem einzelnen Valle ein Gesuch um Bezeichnung des Facharztes bei ihr gestellt werden, wobei der Name der Schwangeren kaum verschwiegén werden: könnte. Dieses im StGB vorgesehene Vorgehen wie auch die ebenfalls zulässige Begutachtung durch Amtsärzte würde das ärztliche Berufsgeheimnis mehr berühren und die freie Betätigung der Arzte stärker begohränken als die angefochtene Verfügung. :
C.
— Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragen die Gesellechaft der - Ärzte des Kantons Zürich und die am kantonalen Rekuraverfahren beteiligten Ärzte, die Zif. I und TI der Verfügung der Gesundheitasdirektion vom 831. Oktober 1946. seien nebst dem Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juni 1947 wegen Verletzung der derogatoriächen Kraft des Bundesrechts, wegen. Willkür und wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 7 KV) aufzubeben.
Die Beschwerdeführer legen ein Gutachten Von Prof. : Hafter ein und machen geltend : y a) Die angefochtenen Verfügungen seien mit Art. 120 Ziff. 1 StGB nicht vereinbar. Diese Bestimmung enthalte «+ einen Strafausschlieesungsgrund verbunden mit verwaltungsrechtlichen Vorschriften über das bei der straflosen Sehwangerschaftsunterbrechung zu beobachtende Verfabren. Da auf die Anzeigepflicht, wie sich aus der Entstehungegeschichte ergebe, bewusst verzichtet worden sei, seien die Kantone nicht befugt, sie unter dem Titel der « administrativen Kontrolle » dennoch einzuführen. Die gesetzliche Regelung sei eine abschliessende und der Ergänzung durch kantonales Verwaltungsrecht nicht zugänglich, abgesehen von der Bezeichnung der Fachärzte, Vor dieser bundesrechtlichen Ordnung habe auch § 10 deszürch, Medizinalgesetzes zurückzutreten. :
b) Die angefochtenen Verfügungen verstiesgen auch gegen die ärztliche Schweigepflicht. § 10 MedG mit seiner allgemeinen und unbesehränkten Auskunftspflicht zei mit Art. 321 StGB nicht mebr vereinbar und. mache das dort geschützte ärztliche Geheimnis illusorisch; Der Regierungsrat versuche nun § 10 in der Weise einschränkend auszulegen, dass er für die Ärzte nur soweit eine Auskunftspflicht begründe, als sie in ihrer beruflichen Tätigkeit bestimmten gesetzlichen Vorschriften unterstellt geien. Dies ergebe sich aber keineswegs aus dem Wortlaut der Bestimmung und öffne der Ungewiesheit über den Umfang. ‘der Mitteilangspflicht des Arztes Tür und Tor. Gerade um dies zu verhindern, fordere Art. 321 Zif. 3 StGB eine rechtssatzmässige Festlegung der Tatbestände, über die Auskunft zu erteilen sei. Da § 10 MedG diesem Erfordernis nicht genüge, sei er unanwendbar geworden. Die angefochtenen Verfügungen entbehrten somit der gesetzlichen Grundlage und seien willkürlich (Art 4 BY, Art. 7 KV).
140 Staatarecht.
D.
— Dor Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Er verweist- auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auf ein - Gutachten von Prof. Liver und führt u.a. aus : :
Der Umstand, dass das StGB selber eine administrative Kontrolle der Fachärzte nicht vorsehe, zwinge nicht zum Sehluss, dass die Kantone eine solche nicht einfübren dürften. Der Strafgesetzgeber habe sich ausschliesslich mit der Normierung des Strafausschliessungsgrundes zu befassen: gehabt ; weiter. hätten seine Befugnisse nicht gereicht. Auch aus der Entstehungegeschichte folge nichts zugunsten der Beschwerdeführer; abgelehnt worden sei nur die vorgängige Anzeige als Strafausschliessungegrund ; dagegen gei die Frage der nachträglichen Einreichung der fachärztlichen Gutachten zur Kontrolle durch den Kantonsarzt nieht Gègenstand der Beratung. gewesen.
Die vom Regierungsrat angeordnete Gestaltung des Verfahrens beseitige jedes Bedenken, das man im Interesse der Geheimsphäre der Schwangeren gegen die Einreichung der Gutachten haben könnte. Der Kantonsarzt werde nicht jedes Gutachten eingehend überprüfen, sondern sich mit _ Stichproben begnügen und sein Augenmerk namentlich auf diejenigen Ärzte richten, die auffallend viele Gutachten ‘erstatten. Erscheine deren Begründung zu dürftig, 80 werde er den betreffenden Arzt zu einer sorgfältigeren Behandlung künftiger Fülle anhalten. In Zweifelsfällen werde er um nähere Aufschlüsse ersuchen, und nur wenn ein eigentlicher Verdacht auf liederliche und unwahre Begutachtung vorliege, werde er unter Beizug zweier weiterer Ärzte in amtlicher Stellung eine Untersuchung in die Wege leiten. Naur in diesen seltenen Fällen werde daher eine Namens- - nennung und damit eine Lüftung des ärztlichen Geheimnisses überhaupt in. Frage kommen,
Erwägungen
1.
, — Im Anschluss “an die Abtreibungstatbestände (Arf. 118/119) bestimmt das StGB in Art. 120, unter welchen Voraussetzungen die Unterbrechung der Schwangeïschaft straflos sei. Danach ist, abgesehen von der schriftlichen Zustimmung der Schwangeren und einer bestimmten Gefahr für sie, erforderlich, dass ein patentierter Arzt den “ Eingriff vornimmt, und zwar, sofern keine unmittelbare Gefahr besteht (Zif. 2), nach Kinholung. eines (die Notwendigkeit. des Eingriffs bejahenden) Gutachtens eines zweiten, für den Zustand der Schwangeren sachvereständigen Facharztes, der von der zuständigen kantonalen Behörde zur Erstattung eines solchen Gutachtens allgemein oder im betreffenden Falle ermächtigt worden ist. (Ziff. 1). Tst. der erste Arzt nicht patentiert, fehlt ein Gutachten eines zweiten Arztes oder ist dieser nicht von der zuständigen Behörde ermächtigt, so0 stellt der Eingriff zweifellos eine strafbare Abtreibung dar. Die für die betei- “ligten Ärzte geltenden Vorschriften sind somit nicht, wie * die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, (bloss) verwaltungsrechtlicher Natur. Sie gehören vielmehr dem materiellen Strafrecht an und bestimmen zusammen mit dem übrigen Inhalt von Art. 120 Ziff. 1 StGB über einen Strafausschliessungsgrund, und zwar abschliessend, weshalb die Kantone sie nicht ‘erweitern oder eingehränken können, also z.B. weder bestimmen dürfen, “dass die Schwangerschaftsunterbrechung aùch ohne Gutachten. eines zweiten Arztes, noch dass sie nur bei vorgängiger Anzeige an eine Behörde straflos sei. Das ist unbestritten. Fraglich ist einzig, ob die Kantone verlangen können, dass nachträglich der Eingriff einer Behörde zu melden ‘und dieser das Gutachten des Facharztes einzusenden sei. -
2.
Die Befugnis dazu löässt sich jedènfalls nicht aus* Art. 120 StGB ableiten. Nach dessen Ziff. I erschöpft gich die Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde darin, die zur Erstattung von Gutachten ermächtigten Vachärzte allgemein oder von Fall zu Fall zu bezeichnen. Dagegen räumt. ibr diese Bestimmung nicht das Recht ein, die an einer Schwangerschaftsunterbrechung beteiligten Ärzte einer Kontrolle zu unterwerfen. Ein solches Aufsichterecht kann seine Grundlage nur im kantonalen Recht haben. - Pie angefochtenen Verfügungen stützen sich denn auch in : 142 E Btaatarecht. ? dieser Beziehung nicht auf Art. 120 StGB, sondern auf : “§ 10 des zürcherischen Medizinalgesetzes. Ob diese Bestimmung der Gesundheitsdirektion die beanspruchté Befugnis gibt, kann das Bundesgericht, da es sich-um die Auslegung _ und Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, nur i ‘unter dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung klären Rechtes, nachprüfen. Zu einer weitergehenden Prüfung kann auch die Anrufung ‘des Art. 7 KV nicht führen, denn gegen die dadurch gewährleistete persönliche Freiheit verstösst, eine Maesnahme " nur, wenn síe nicht im öffentlichen Interesse liegt und ihr _ eine gesêtzliche Grundlage fehlt; letzteres ist nicht der Fall, wenn eine Gesetzbestimmung vorhanden ist, aus der die Befugnis dazu obne Willkür gefolgert werden Kann. Dagegen wird, sofern die gesetzliche Grundlage gegeben is, weiter zu prüfen sein, und zwar mit freier Kognition, ob e die, angefochtenen Verfügungen nicht gegen die Art. 120 E und 321 StGB und damit gegen den Grundzsatz der derogatorischen Kraft des -Bundesreohtes (Ari. 2 Üb.-Best. z. BV) verstossen.
3.
Yaeh § 10. des zürcherischen Medizinalgesetzes E : __ untersteben die Ärzte für ihre Berufsausübung in mediziY nalpolizeilicher Hinsicht der Aufsicht der GesundheitsHE direktion und haben dieser auf Verlangen bostimmte Auskünfte zu erteilen. 7 a) Dass die Kantone eine solehe Vorsohrift erlassen dürfen, kann nicht zweifelhaft sein. Die Gesetzgebung auf - - dem Gebiete der Gesundheitspolizei ist, innert der SchranKN ken der Art. 31 und 33 BV und unter Vorbehalt der dem . Bund in Arft. 69 BV eingeräumten Befugnisse, grundsätzlich Sache der Kantone (BuxzcKuARDZ, Komm. z. BV
8.
593 ; FLEINER, Bundesstaaterecht, S. 603). Diese können die Ausübung des Arztberufes vom- Fähigkeitsausweis (Art. 33 BV) abhängig machen, darüber hinaus die Ärzte - weiteren, im öffentlichen Interesse liegenden polizeilichen Beschränkungen unterwerfen und gegen Verletzungen der Berufspflicht einschreiten (BGE 67 I 327 Erw. 4 ; BUROEKFEARDT a,.a.0. 8. 277 und 279). ' Dexogatoriedhs Kraft dos Bundestoohts, 530, _ 143 Nach dem Wortlaut von 8-10: Med@ isb die denAvzten obliegende Auskunftspflicht eine umfasschde ; gie
exrshreckt sgich nicht nur. auf « Gegenstände des Medizinal- “. weséns im allgemeinen », sgondern auf Berufssachen » -gchlechthin. Der Regierungsrat nimmt jedoch nicht an, “ daes das ärztliche Berufsgeheimnis gegenüber den Behörden gestützt auf § 10 MedG allgemein aufgehoben werden körne, sondern beschränkt- die Auskunftespflicht auf die
Tülle, wo die Tätigkeit des Arztes bestimmten gesetzlichen YVorschriften unterstellt isb, die im öffentlichen Interesse, « zum Schutze der Volksgesundheit erlassen worden sind. Bei
. dieser Anuslegung, die nicht als ofenssichtlich unrichtig und unhaltbar bezeichnet werden kann, erscheint aber die Annahme, dass die Gesundheitadirektion die Ärzte zur Anzeige der vorgenommenen Schwangerschaftgunterbrechungen und zur Einsendung der Gutachten verpflichten kann, als vertretbar, denn es handelt sich dabei um einen Eingriff, der im öffentlichen Tnteresse dem Belieben der Beteiligten entzogen und nur unter ganz bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen gostattet
9.
Während das ZGB in den Art. 5 und 6 das Verhältnis des Bundeszivilrechts zum kantonalen Zivilrecht “ wie auch zum kantonalen öffentlichen Recht näher bestimmt, regelt das StGB nur das Verhältnis des Bundesstrafrechts zum kantonalen Strafrecht (Art. 335) und zum kantonalen Prozessrecht (Art. 365) ‘und enthält keinen Vorbebalt zugunsten des kantonalen öffentlichen, insbesondere Verwaltungsrechtes. Für dessen Verhältnis zum - StGB muss indessen zweifellos das gleiche gelten wie nach Art. 6. ZGB für sein Verhältnis zum ZGB ; denn diese Bestimmung stellt einen sogenannten uneigentlichen Vorbehalt dar und besagt nur, was ohnehin rechtens wäre. Soweit das ZGB und das StGB selbst verwaltungsreechtliche Vorschriften enthalten, heben sie wideraprechendes Kantonales Recht zwar auf Ini übrigen berühren sie dagegen das kantonale öffentliche Recht grundsätzlich nicht und Iassen zu, dass die Kantone das öffentliche, polizeiliche Interesse 144 Í : Staatarecht,.
durch verwaltungsrechtliche Vorschriften auch gegenüber solchen Verhältnizsen zur Geltung bringen, für die der Bund zivil- oder strafrechtliche Bestimmungen aufgestellt hat (FLEiNEKx, Bundesstaaterecht Ss. 424/5). : Diese Befugnis der Kantone is freilich nicht unbegrenzt. Was das Verhältnis zwischen Bundeszivilrecht und kantonalem öffentlichen Recht betrifft, 80 hat das Bundesge- _ richt stets erklärt, daes die Kantone das Anwendungsgebiet des ersteren nur aus haltbaren Gründen des öftentli- ‘chen Rechtes beschränken können ; auch dürfe das kantonale öffentliche Recht nicht das Bundeszivilrecht vereiteln oder dem Sinn und Geist desselben widersprechen, sondern . - “ müsse mit ibm im Einklang stehen (BGE 63 I 173/4, 64 T 28/9’; das in diesen Urteilen enthaltene weitere Erfordernis, dass die Kantone nur mit öffentlich-rechtlichen Mitteln arbeiten dürfen, wurde in BGE 783 I 229 aufgegeben). Diese Grundsätze müssen entsprechend auch. für das Verhältnis zwischen Bundesstrafrecht und kantonalem Verwaltungsrecht gelten (vgl. über dieses Verhältnis BGE 71 I 378 Erw. 3, 73 I 44), weshalb zu prüfen ist, ob die streitige Anzeigepflicht gegen sie verstösst.
a). Soweit die angefochtenen Verfügungen in das Anwendungsgebiet des StGB eingreifen, tun sie es zweifellos aus baltbaren Gründen des öffentlichen Rechts, da sie nichts anderes bezwecken, als die Ärzte zur gewissenhäften Beachtung von Art. 120 StGB anzubalten und Missbräuche zu verhindern. Daraus folgt ohne weiteres auch, dass síe diese Bestimmung nicht vereiteln, Zu prüfen bleibt, ob sie auch mit deren Sinn und Géist im Finklang stehen, sowie, ob gie nicht dem Árt. 321 StGB widersprechen, das damit geschützte ärztliche Berufsgeheimnis illusorisch machen.
b) Art. 321 StGB behält in. Ziff, 3 kantonale Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber Behörden ausdrücklich vor. Darunter fallen auch Bestimmungen, welche vor dem Inkrafttreten des StGB erlassen worden sind. Die Beschwerdeführer machen daher zu Unrecht geltend, § 10 MedG sei unanwendbar geworden, die ürztliche Auskunftspflicht hätte im EG z. StGB ‘vorgesehèn und näher umschrieben werden müesen. Wie bereits ausgeführt, legt sodann der Regierungsrat § 10 MedG “ nicht im Sinne einer unbeschränkten Auskunftspflicht der Ärzte aus, sondern schränkt diese Pflicht auf Fälle ein, wo die ärztliche Tätigkeit bestimmten, im öffentlichen Interesse aufgestellten Vorschriften untersteht, wie es für die Schwangerschaftsunterbrechung nach Art. 120 Zif. 1° StGB zutrifft. Versteht man aber die ärztliche Auskunftspflicht in diesem beschränkten Sinne, s0 stehen § 10 MedG und damit die angefochtenen Verfügungen mit Sinn und. Geist von Art. 321 StGB nicht im Widerspruch und machen . das ärztliche Berufsgeheimnis keineswegs illusorisch.. “c) Um darzutun, dass die streitige Anzeigepflicht Art. 120 widerspreche, machen die Beschwerdeführer geltend, der Gesetzgeber babe auf diese Pflicht bewusst verzichtet; die getroffene Regelung sei abachliessgend und dürfe auch nicht durch Kantonales Verwaltungsrecht ergänzt werden. In der Tat steht. eine kantonale Vorschriftdes öffentlichen Rechts im Widerepruch mit Búndesziviloder -strafrecht, wenn sich aus diesem ergibt, dass es auf dem in Frage stehenden Gebiete kantonale Vorschriften. schlechtweg, also auch in der Form des öffentlichen Rechtes ausschliessen will (BGE 683 I 173/4). Das trifft jedoch \ im vorliegenden Falle nicht zu. Soweit die Anzeigepflicht (mit oder ohne Namensnennung) in den Kommissionen und eidgenössischen Räten Gegenstand der Beratung war, handelte ‘es sich immer nur um die vorgängige Anzeige der Schwangerschaftsunterbrechung als Voraussetzung der BStraflosigkeit. Die angefochtenen Verfügungen gehen jedoch von einem andern’ Gesichtspunkt aus. Sie wollen Missbräuche bei der Anwendung des Art. 120 Zif. 1 StGB verhindern und verlangen zu diesem Zwecke, dass nachiräglich der Eingriff zu melden und das fachärztliche Gutachten einer Behörde - einzusenden sei. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch eine solche Anzeigepflicht und damit jede 146 N Staatarecht.
Kontrolle der behördlich ermächtigten Fachärzte aus- “ schliessen wollte. Die in Art. 120 Ziff. 1 StGB vorgeschrie- ‘bene Beiziehung eines zweiten, von einer Behörde bezeichnete Arztes war ein mühsam zustandegekommener Kom- _ Ppromiss, über dessen Tragweite offensichtlich nieht völlige Pe Klarheit bestand. Von Bedeutung ist vor allem, dass : das Gesetz ausdrüäcklich auch die Bezeichnung des Facharztes von Fall zu Fall zulässt, alzo eine Regelung, bei der die Behörde von jeder einzelnen Sehwangerschaftsunterbrechung und den dabei beteiligten Ärzten Kenntnis erhält. Dann kann aber der Behörde, die anstatt dessen einen grösseren Kreis von Ärzten allgemein ermächtigk,- nicht verwehrt werden, der damit verbundenen grösseren Gefahr von Missbräuchen dadurch zu begegnen, dass sie die Ermächtigung unter gewissen Vorbehalten wie der Pflicht zur Einreichung der Gutachten erteilt. Die angefochtene Regelung erscheint umso. unbedenklicher, als sie das einzige ‘oder. doch das weitaus wirksamste Mittel zur Bekämpfung von Missbräuchen darstellt, wenn nicht - nur Amtsärzte oder ein kleiner Kreis von Privatärzten zur Begutachtung ermächtigt werden. Auch der im Gutachten - Hafter gemachte Vorschlag, Árzte, die unrichtige oder leichtfertige Indikationszeugnisse ausstellen, nach Art, 318 StGB zu ‘bestrafen, setzt, um wirkeam zu sein, voraus, dass die Behörden von diesen Gutachten Kenntnis erhalten. Die angefochtenen Verfügungen bilden aber nicht nur das richtige Mittel zur- Erreichung des damit verfolgten . Zweckes, sondern gehen auch über das dafür Erforderliche nickt hinaus, da der Name der Schwangeren vorerst nicht Zu nennen ist, 8ondern nur in Zweifelsfällen, wo die Möglichkeit einer missbrüuchlichen Anwendung von Art. 120 Ziff, 1 StGB besteht, wie es der Regierungsrat auch in i _, geiner Vernebmlassung zur Beschwerde (oben D) zum __ Ausdruck bringt.
Demnack erkennt das Bundesgericht © Die Beschwerde wird abgewiesen.
/ Eigeniumsgarantie, Nè 31, ' Lit E VII. GEWALTEN TRENNUNG E SÉPARATION DE: DES POUVOIRS Siehe Nr. 25. — Voir n° 25.
VIT. EIGENTUMSGARANTIE “GARANTIE DE LA LA PROPRIÉTÉ