74 I 36
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Rubrum
11. Urteil vom 11. Mürz: 1948 i. S. Veraguth gegen Kantone . Basel-Stadt und Graubünden.
Art. 46 Abs. 2 BV. Der Kanton des Sommerwohnzsitzes ist auch berechtigt, die auf einem Diensti- oder Beamtenverhältnis beruhénden Renten anteilsmäsesig zu besteuern, dri. 46 al, 2 Csí, Le canton du séjour de vacances esb aussi en droit de prélever l’inópôt pro rata temporis gur les pensions versées par une caisse de retraite privée ou publique.
Sachverhalt
“Art. 46, cp. 2 CF. Tl Cantone del soggiorno di vacanze ha pure il diritto di prelevare l’impòosta pro rata temporis sulle pensioni corrisposte da una cassa Ppensioni privata o pubblica,
A.
— Als früherer Angestellter der Firma Ciba A.-G. in Basge! bezog der Rekurrent, Dr. Hans Veraguth, im Jahre 1946 aus dem durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin gespiesenen Personalfürsorgefonds der Firma eine Pension von Fr. X.
Im Jahre 1946 hielt sich Dr. Veraguth während 193 Tagen in Bagel und während 172 Tagen auf seiner eigenen Liegenschaft in der bündnerischen Gemeinde Parpan auf Es steht fest, dass er während dieses Jahres seinen ordentlichen Steuerwohnsitz in Basel und einen 172 Tage dauernden Sommerwohnsitz in Parpan hatte. Streitig iet, ob das Pensionseinkommen von - Fr. X, wie der Kanton Basel-Stadt annimmt, ausschliesslich am ordentlichen Steuerwohnsitz Basel oder aber, wie der Kanton Graubünden geltend macht, teilweise, d. h. pro rata temporis (172/365), am Sommerwohnsitz in Parpan zu versteuern E Y ist. -
B.
— Mit Eingabe vom 8. Dezember 1947 stellt Dr. dd Veraguth beim Bundesgericht das Geesuch, den Doppelbesteuerungsstreit zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Graubünden zu entscheiden und den unterliegenden “ Kanton zur Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuern zu verpflchten.
Erwägungen
1.
Wie das Bundesgericht wiederholt erklärt hat, erstreckt sich das Besteuerungsrecht des Kantons des Sommer- oder Saisonaufenthaltes zwar auf einen Anteil am beweglichen Vermögen und Vermögensertrag des Saisonaufenthalters, dagegen nicht auf dessen Erwerb aus der im Kanton des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit (BGE 39 I 8. 326 ff. insbes. S. 333 und Inhaltsangabe des Entscheides auf S. 326 ; Urteil des Bundesgerichts in Sachen Vidoudez vom 28. März 1929,
8.
8). In Erläuterung und Ergänzung dieser Praxis hat das Bundesgericht in einem Entscheide vom 21. Juni 1940 (BGE 66 I 8. 149 ff) dem Kanton des Saisonaufenthaltes auch das in einer Rente bestehende Einkommen zur Besteuerung pro rata temporis zugewiesen, « jedenfalls » für den Fall, dass die Rente « durch die Hingabe eines 4- Kapitale D» oder « in anderer Weise vertraglich begründet » Da worden sei ; denn eine solche Rente sei innerlich dem Kapitaleinkommen verwandt, fliesse wie dieses aus einem dem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte und werde « gewissermassen- jeden Tag durch die Existenz des Berechtigten erworben », sodass eine solche Rente steuerrechtlich dorthin gehöre, wo sich dieser aufhalte, Im vorliegenden Falle berufen sich beide Kantone auf dieses Urteil, Der Kanton Basel-Stadt nimmt an, das Bundes- 38 Staaterecht, gericht habe mit seinem FEntscheide nur die durch Hingabe eines Kapitals erworbene, nicht aber auch die auf einem frühern Dienstverbältnis beruhende Rente dem Kanton des Saisonaufenthaltsortes zur anteilamässigen Besteuerung zugewiesen ; denn nur im ersten, nicht. anch im zweiten Valle könne man sagen, dass das Recht auf die Rente gewissermassen jeden Tag durch die (blosse) Bixistenz des Berechtigten erworben werde. Doch weist ‘der Kanton Graubünden mit Recht darauf hin, dass das Bundesgericht der durch Hingabe eines Kapitals erworbenen Rente auch die in anderer Weise vertraglich (also auch dienstvertraglich) begründete Rente gleichgestellt habe und dass von dieser gerade s0 gut wie von der durch die Hingabe eines Kapitals begründeten Rente gesagt werden könne, dass sie aus einem dem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte fliesse und gewissermassen. jeden Tag durch die Existenz des Berechtigten erworben werde. Nun hat freilich das Bundesgericht dadurch, dass es im Entscheide vom 21. Juni 1940 das Work « jedenfalls » einfügte, die Frage offen gelassen, ob es nicht Renten gebe, die. bei der Steuerausscheidung zwischen ordentlichem "Wohnsitz und Saisonaufenthaltsort ausschliesslich dem ersten zuzuweisen sind. Doch kann sich dieser Vorbebalt nur auf die nicht vertraglich begründeten Renten, also besonders die Beamtenpensionen, beziehen. Da der Rekurrent die Rente, deren Besteuerung heute
streitig ist, auf Grund seineé frühern (privaten) Dienstverhältnisses bezieht, ist der vorliegende Doppelbesteuerungsstreit durch den bundesgerichtlichen Entecheid vom 21. Juni 1940 zu Gunsten des Kantons Graubünden präjudiziert.
9.
Der vorliegende Doppelbesteuerungsstreit müsste übrigens, auch wenn er nicht bereits durch das Urteil vom 21. Juni 1940 zu Gunsten des Kantons Graubünden ‘präjudiziert wäre, in diesem Sinne entschieden werden. Gewiss is das Steuerdomizil des Saisonaufenthaltes eine Ausnahme vom’ allgemeinen Grundsatz der Besteuerung Doppelbesteuerung. Fo 11, è "39 am zivilrechtlichen Wobnsitz und sind. — nach einer allgemeinen Regel — Ausnahmevorschriften eher einschränkend als ausdehnend auszulegen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Vorauesetzungen für die Annahme eines Steuerdomizils des Saisonaufenthalters gegeben sind, muss daher ein strenger Masstab angelegt werden. Liegen aber diese Voraussetzungen vor — worüber im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen kann —, s80 hat grundsätzlich zwisechen dem Kanton des ordentlichen Wohnsitzes und dem Kanton des Saisonaufenthaltsortes eine Steuerteilung pro rata temporis einzutreten, d. h. es ist von der Regel auszugehen, ‘dass alle Vermögensstücke und Vermögenseingänge, soweit hiefür nicht das Spezialsteuerdomizil des Grundeigentums oder des .Geschäftsbetriebes bestéht, in die Teilung einzubeziehen sind. In verschiedenen Entscheiden hat freilich das Bundesgericht- erklärt, dass der Kanton des Saisonaufenthalts zwar einen anteilsmägssigen Anspruch am beweglicher Vermögen und dessen _ Ertrag, nicht aber auch am Finkommen aus Erwerbstätigkeit besitze. Doch bigbei bildet der Nichteinbezug des Einkommens aus Erwerbstätigkeit die Ausnahme. Die Regel aber wurde mit dem Hinweis auf das.bewegliche Vermögen und dessen Ertrag zu eng gefasst. Dies ergibt sich daraus, dass auch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wie in verschiedenen Entscheiden bemerkt wird (BGE 39 I 8. 326 ff, insbes, 8. 333 und Urteil des Bundesgerichtes i. Ss. Vidoudez vom 28. März 1929 8. 8), nur - dann nicht in die Teilung einbezogen wird, wenn dieser Erwerb im Kanton des ordentlichen Wohnsitzes erzielt wurde und infolgedessen mit diesgem Kanton in einèm viel engern Zusammenhang steht als mit dem Känton des Saisonaufenthaltsortes (Ferienortes), wo ganz regelmässig keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Gerade so gut wie das Einkommen aus einer ausserhalb des Kantons des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten Erwerbstätigkeit in die Teilung. einbezogen wird, s0 sind auch die auf einem Dienst- oder Beamtenverhältnis beruhenden Rénten in
10.
Staaterecht.
die Teilung einzubeziehen, da auch hier in der massgebenden Zeit am Orte des ordentlichen Wohnsitzes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, um die Rente erhältlich zu machen. Gewiss bestehen zwischen den durch die Hingabe eines Kapitals begründeten und den auf einem Beamten- oder Dienstverhältnis beruhenden Renten wegentliche Unterschiede, die in verschiedenen Punkten eine steuerrechtlich verschiedene Behandlung zu rechtfertigen vermögen. Doch bei der Umschreibung des am Saisonaufenthaltsort pro rata temporis steuerpflichtigen Einkommens rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung der Renten nicht, da auch bei den auf einem Beamten- oder. Dienstverhältnis beruhenden Renten in der massgebenden Zeit am ordentlichen Wohnsitz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, um die Rente erhältlich zu machen. Der alleinige Umstand, dass der Bezüger einer solchen Rente häufig in frühern Jahren am ordentlichen Wobhnsitz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, vermag für den Kanton dieses Wohnsitzes das Recht zur ausschliesslichen Besteuerung der Rente nicht zu begründen. Die Fälle, in denen ein Beamter oder Ange- * stellier nach der Pensionierung seinen ordentlichen Wohnsitz weechselt, sind übrigens nicht selten. Noch weniger kann für die Steuerausscheidung von Bedeutung sein, dass der Personalfürsorgefonds oder die Pensionskasse, die die Rente ausbezablt, ibren Sitz im Kanton hat, wo gich der ordentliche Wobnsitz des Rentenbezügers befindet ; denn sonst müsste auch die durch Hingabe eines Kapitals begründete Rente dem Kanton des ordentlichen Wohnsitzes zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen werden, wenn sich der Sitz oder Wohnsitz des Rentenschuldners in diesgem Kanton befände.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
. Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton BaselStadt in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser das Pensionseinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1946 nur während 193 Tagen besteuern darf. Der Kanton BazselStadt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zuviel bezogenen Steuern zurückzuerstatten.
Y, EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ