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74 I 398

74 I 398

Rubrum

69. Urteil vom 26. November 1948 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Wwe. O0.

Wekhreteuer : Die Kapitalsumme (Sterbegeld), welche die Ehefrau eines Arbeitnehmers nach dessen Tod von der Fürsorgestiftung des Arbeitgebers erhält, ist steuerpflichtiges Erzatzoinkommen “ (Art, 21 Abs. 1 lit. o WStB), nicht Eingang aus Erbachaft oder Schenkung (Abs. 3 daselbst). Die Steuer wird zum Satze berechnet, der anwendbar wäre, wenn an Stelle des Kapitals eine jährliche Rente bezahlt würde.

Sachverhalt

Impéêt pour la défense nationale : Le capital que la caisse de prévoyäánce d’un employeur verse à la femme d’un employé au “décès de celui-ci constitue un revenu acquis en compensation qui est goumis à l’impôt (art: 21 al. 1 lit. a AIN ) et non une recette provenant d’un héritage ou d’une donation (art. 21 al. 3).

- L'impôt est calculé aur le montant qui aerait nécessaire Pour Payer, en lieu et place du capital versé, une rente annuelle.

Imposta per la difesa nazionale : TI capitale che la casssa di Previdenza di un datore di lavoro versa a oglie di un impiegato decesso costituisce un reddito reali o in via di compen- E: SAZione, Soggetto all'imposta (art. 21 cp. 1 lett. a DIN), e non un'entrata derivante da eredità o donazione sart. 21 ep. 3). L'imposta è calcolata in base all’aliguota che sarebbe applicabile se, invece del capitale, fosse corrisposta una rendita annúale. © 1. Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der Firma G. besteht eine Stiftung mit dem Zweck, die Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität oder Tod zu schützen. Die Angestellten und Arbeiter erhalten Álters- und Invalidenrenten ; bei ihrem Tode wird ihren Hinterbliebenen eine Kapitalsumme (Sterbegeld) bezahlt (Art. 3 des Stiftungereglementes). Die Leisbungen der Stiftung sind durch Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft versichert (Art. 9 des Regle- - mentes). Árt. 10 bestimmt, wer Ánspruch auf die Todesfallsumme hat ; in erster Linie sind es der überlebende Ehegatte und die nicht erwerbsfähigen Kinder (Abs. 1 lit. a). Der versicherte Arbeitnehmer ist nach Art. 11 befugt, aus dem Kreise der in Árt. 10 aufgeführten Personen schriftlich Begünstigte zu bezeichnen und die Verteilung des Sterbegeldes unter sie zu ordnen, wobei er in der Bestimmung der Beträge an gewisse Schranken gebunden ist, die sich aus Art. 10 ergeben. Fehlt eine solche Verfügung, soo teilt der Stiftungsrat die Todesfallsumme innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe nach freiem Ermessen einem, mehreren oder allen Anspruchsberechtigten in den von ihm festzusetzenden Beträgen zu (Art. 10 Abs. 2). Die Kosten der Versicherung werden von der Stifbung und den Versgicherten gemeinsam bestritten (Art. 12).

Frau O. war von ihrem Ehemann, der Angestellter der Firma G. gewesen war, als Begünstigte bezeichnet worden. Nachdem er am 25. Dezember 1945 gestorben war, erhielt gie von der Stiftung das ihr zukommende Sterbegeld von Vr. 19,200.—.

B.

— Bei der Veranlagung von Frau O. für die Wehrsteuer IV wurde die Todesfallaumme zum steuerbaren Einkommen gerechnet. Dieses wurde daher auf Fr. 11,846.— bestimmt. Die Steuer wurde zum Satze von 1,8 % festgesetzkt.

Die Steuerpflichtige wandte ein, das Sterbegeld sei nicht Erwerbs- oder Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 WStB, sondern Eingang aus Erbschaft und deshalb nach Abs. 3 daselbst der Wehrsteuer auf dem Einkommen nicht unterworfen. Den abweisenden Einspracheentscheid zog síe an die kantonale Rekurskommission weiter.

400 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Diese schützte die Beschwerde und hob, da das steuerbare Einkommen infolge Wegfalls der Todesfallaumme unter den Mindestbetrag von Fr. 3000.— sank, die Veranlagung insoweit auf Sie nahm an, das Sterbegeld sei ein Eingang aus Schenkung (des Verstorbenen) und daher von der Einkommenzssteuer nach Art. 21 Abs. 3 WStB ausgenommen. Es falle den Anspruchsberechtigten auf Grund eines Vertrages zugunsten Dritter unentgeltlich zu, gleich wie die Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen den Begünstigten. Das Bundesgericht babe in einem ähnlichen Falle ausdrücklich festgestellt, dass die Leistung der Stiftung für den berechtigten Hinterlassenen unentgeltlich sei (BGE 70 III 66).

C.

— Gegen den Entscheid der Rekurskommission führt die eidg. Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das der Wehrsteuer IV unterliegende Einkommen der Steuerpflichtigen auf Fr. 11,846.— und das für die Bestimmung des Steuersatzes massgebende Einkommen auf Fr. 3256.— festzusetzen. Sie sieht das Sterbegeld als steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 WStB an.

D.

— Dis Rekurskommission und die Steuerpflichtige beantragen, die Beschwerde sei abzuweisén.

Erwägungen

1.

, — Nach Art. 21 Abs. 1 WStB ist steuerbar das gesgamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus irgendeiner Einnahmequelle, insbesondere, gemäss lit. a, jedes Einkommen aus einer Tätigkeit mit Einschluss der Ersatzeinkommen, unter denen beispielsweise genannt werden Ruhegehälter, Pensionen, Alters- 1. nvalidenronten, sOWwie Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis, namentlich für Ruhegehälter, Renten und Pensionen. Im Urteil BGE 74 I 183 ist entschieden worden, dass das Alterskapital, welches ein Arbeitnehmer von der Fürsorgestiftung des Arbeitgebers erhält, als Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis unter Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB fällt, ohne Unterschied danach, ob es einen Ánspruch des Dienstpflichtigen auf wiederkehrende Leistungen ablöst oder diesgem von Anfang an als Kapitalleistung in Aussicht gestellt worden ist. Ebenso liegt ein nach Art. 21 Abs. 1 steuerbares Einkommen auch dann vor, wenn die Fürsorgestiftung nicht ein Alterskapital an den Dienstnehmer selbs6, sondern unter den hier gegebenen Voraussetzungen eine Todesfallsumme an seine Hinterlassenen ausrichtet. Und zwar darf auch dieser Bezug als Ersatzeinkommen im Sinne der lit. a daselbst angesehen werden, entgegen der Auffassung von KÄNzIG (ASA 15, 325), die offenbar von der Beschwerdeführerin geteilt wird. Freilich lässt der Wortlaut dieser Bestimmung zunächst nur an den Fall denken, wo der Bezüger des Ersatzeinkommens identisgch isss mit demjenigen des ursprünglichen Einkommens ; werden doch neben den Alters- und Tnvalidenrenten die Hinterlassenenrenten nicht erwähnt. Sachlich richtig ist aber die weitere Auslegung, wie gerade die heute zu beurteilende Streitigkeit zeigt : In der Tat hat der Ehemann der Beschwerdegegnerin durch seine Tätigkeit im Dienste der Stifterfirma nicht nur das Recht auf ein Gehalt erworben, sondern auch den Ánspruch auf die Versicherungsleistungen der Stiftung, inbegriffen diejenigen an seine Hinterlassenen im Falle seines Todes. Auch die Kapitalleistung an die Witwe hat ihren Grund im Dienstverhältnis des Ehemannes. Es besteht kein Anlass, sie anders zu behandeln als die VergicherungsIeistungen an den Ehemann selbst.

2.

Art. 21 Abs. 3 WStB, wonach Eingänge aus Armenunterstützung, aus gesetzlicher Verwandtenunterstützung, aus familienrechtlichen Alimenten sowie aus Erbschafkt, Vermächtnis und Schenkung nicht steuerbares Einkommen sind, ist hier nicht anwendbar. In Betracht fallen von vornherein nur Erbschaft oder Schenkung. Mit Recht hat die Vorinstanz nicht einen Eingang aus Erbschaft angenommen. Der Ánspruch auf den Kapitalbetrag stand der überlebenden Ehefrau persönlich, kraft eigenen Rechtes zu. Er wurde zwar mit dem Ableben des versicherten Ehe- 26 AS 74 I — 1948 402 Vervaltungs- und Disziplinarrecht.

mannes fällig, war aber im übrigen vom Erbgang unabhängig. Die Summe fel nicht vorerst in die Erbmasse, gondern direkt in das Vermögen der anspruchsberechtigten Ehefrau.

Aber auch die von der Vorinstanz versuchte Konstruktion einer Schenkung ist abwegig. Da die Hinterbliebenen, denen nach Art. 10 des Stiftungsreglementes die Todesfall- Y egumme zukommt, ein persönliches, unmittelbares Recht F auf gie haben, bleibt kein Raum für die Annahme, das ° Kapital sei ihnen vom verstorbenen Versicherten übertragen, geschenkt worden. Die Summe bildete nicht einen Bestandteil des Vermögens des Versicherten, über den er in dieser Weise hätte verfügen können. Allerdings kann der Versicherte Begünstigte bezeichnen und die Verteilung des Sterbegeldes unter sie ordnen, aber nur kraft Ermäch-- J tigung durch das Stiftungsreglement und in dessen Schranken. Namentlich kann er nicht beliebige Personen begünstigen, sgondern nur eine Auswahl unter den Hinterbliebenen treffen, die in Art. 10 des Reglementes als bezugsberechtigt aufgeführt sind, Auswahl, welche bei Fehlen einer Begünstigungserklärung auch dem Stiftungsrat zusteht. Der Versicherte hat es zwar in der Hand, Personen, die an sich nach dem Reglement Anspruch auf das Sterbegeld haben, zugunsten anderer aus demselben Kreise vom Anspruch auszuschliessen und den Begünstigten etwas mebr zuzuhalten, als ihnen ohnedies zukäme. AIl das ändert jedoch nichts daran, dass die auf Grund des Art. 10 und eventuell des Art. 11 des Reglementes bestimmten Berechtigten von Anfang an einen eigenen, direkten, wenn auch bedingten Anspruch auf das Sterbegeld besitzen, durch dessen Empfang ein Einkonzgnen beziehen, das unmittelbar aus der vom Voraioherte® zu seinen Lebzeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit herrührt, eine nachträgliche Gegenleistung dafür darstellt. Gewiss mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin dem Ehemann kein Entgelt für das Sterbegeld gegeben hat ; sie hat die Summe aber auch gar nicht von ihm, sondern von der Stiftung erhalten. Es Bundesroecbtliehe Abgaben. N® 70. 403 verhält sich nieht s0, dass der Ehemann ‘sich von der Stifbung hätte versprechen laasen, im Falle geines Todes eine Kapitalleistung an die Ehefrau zu erbringen. Er hat Keinen Vertrag zugunsten eines Dritten mit der Stiftung geschlossen. Er hatte, als Angestellter der Stifterfirma, die vorgeschriebenen Beiträge an die Fürsorgeeinrichtung zu entrichten und sich im übrigen den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen zu unterziehen. Die Todesfallsumme wurde ausgerichtet, weil die Stiftung

durch das Reglement dazu verpflichtet war, nicht aus einem andern Grunde, vor allem nicht kraft Schenkung geitens des Versicherten. Aus BGE 70 III 66 folgt nicht Gegenteiliges. Es bleibt. somit dabei, dass das von der Beschwerdegegnerin bezogene Sterbegeld von ihr nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB zu versteuern igt.

3.

Mit Recht verlängt die Beschwerdeführerin die Berechnung der Einkommenssteuer zum Rentensätze nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB. Es wird ‘auf. die Aus: führungen in BGE 74 I 188; Erw. 4 verwiesen, welche auch 'hier zutreffen. Die Bemessung des für die Satzbestimmung massgebenden Einkommens durch die Beschwerdeführerin ist nicht bestritten.- Die Einkommenssteuer beträgt daher für ein Jahr nicht 1,8 %, sondèrn bloss ‘0,4% von

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :": Die Besgchwerde wird gutgeheissen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Cità en