Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 12 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 I 423

74 I 423

Rubrum

74. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1948 i. S.

Bannwart gegen Luzern, Justizkommission des Obergeriehts.

Willensvollstrecker, Verfügungsmacht betreffend Grundstücke : Arb. 596 Abs. 2 ZGB steht ihm nicht entgegen. Pflicht, die Tätigkeit sogleich nach Annahme des Auftrages zu beginnen. Hängigkeit einer Testaments-Ungültigkeitsklage ist kein Hindernis, vorbehältlich gerichtlicher Anordnungen. Art. 517 und 518 ZGB.

Sachverhalt

Exéecuteur testamentaire. Etendue de 8es Pouvoirs en ce qui concerne les immeubles. L'art. 596 al. 2 CC n'’esb pas opposable à l’exécuteur testamentaire. Ce dernier esb tenu de commencer SON activité sitôt après avoir accepté SOL mandat, même sí le testament fait l’objet d’une action en nullité. Sont réservées les DOSUTOS qui pourraient ôtre ordonnées par le juge. Art. 517 et 518 CC. :

Esecutore testamentario. Facoltà di disporre per quanto riguarda gli immobili. L'art. 596 cp. 2 CC non è opponibile all’esecutore testamentario, il quale deve iniziare la sua attività non appena abbia accettato l'incarico, quand’anche il testamento faccia oggetto di un'azione Per nullità. Sono riservati i provvedimenti che potrebbero essere ordinati dal giudice. Art. 517 e 518 CC.

1. Louis Bannwart ist in der letztwilligen Verfügung vom 6. November 1945 der am 1. April 1948 verstorbenen Witwe Katharina Flüähler-Borner als Willensvollstrecker bezeichnet. Er hat den Auftrag angenommen und die Liegenschaft St. Raphael mit Zustimmung der an einer Erbenverhandlung anwesenden Erben aus freier Hand verkauft. Das Grundbuchamt hat jedoch die von ihm nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes abge- 424 Verwaltungs- und Dizziplinarrecht.

lebnt, aus folgenden Gründen : Der Willensvollstrecker sei bis auf weiteres zu solchen Verfügungen nicht legitimiert. Das Testament werde von einem Teil der Erben angefochten. Tm Falle der Ungültigerklärung falle auch die Einsetzung des Willensvolletreckers dahin. Im übrigen fehle es an einer Bevollmächtigung durch sämtliche Erben.

B.

— Die Beschwerde des Willensvollstreckers gegen diese Abweisung ist am 7. September 1948 von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen worden.

C.

— Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält Bannwart daran fest, dasgs seiner Anmeldung stattzugeben sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt deren Gutheissung mit Hinweis auf BGE 61 I 382.

Erwägungen

Nach der soeben erwähnten, vom Beschwerdeführer schon im Kantonalen Verfahren angerufenen, von der Vorinstanz aber mit Stillschweigen übergangenen Entscheidung ist der Willensvollstrecker zu grundbuchlichen Verfügungen über Liegenschaften der Erbschaft befugt, ohne dazu der Zustimmung der Erben zu bedürfen. Es besteht kein Grund, von. diesem Grundsatz abzugehen. Der Willensvollstrecker hat nach Art. 518 Abs. 2 ZGB — beim Fehlen einschränkender Bestimmungen des Erblassers — nicht nur « die Erbschaft zu verwalten », sondern zudem « die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung … auszuführen ». Dafür kann die Veräusserung von Vermögensstücken erforderlich sein. Sie steht i a dem Willensvolletrecker kraft der ihm übertragenen Xufgabe zu. Dabei ist auch die Art der Veräusserung seinem Gutfinden anheimgegeben. Die Vorinstanz möchte den Willensyvollstrecker dem Art. 596 Abs. 2 ZGB unterstellen, wonach — bei der amtlichen Liquidation — Grundstücke nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand veräussert werden Registeraachen. N® 74. 425 dürfen. Aber was für die amtliche Liquidation vorgeschrieben ist, lässt sich nicht ohne weiteres auf die Tätigkeit eines Willensvolletreckers übertragen. Dessen Befugnisse leiten sich aus letztwilliger Verfügung des Erblassers her, und ihre Ausübung iet nach Art. 518 ZGB nicht an eine Zustimmung der Erben geknüpft.

Wenn ferner von der Anfechtung der letztwilligen Verfügung durch einzelne Erben die Rede isb — übrigens scheint keine Ungültigkeitsklage eingereicht zu sein und der Streit sich nur um die Auslegung des Testamentes bezw. um die Ausfüllung einer Lücke desselben zu drehen —, 80 ist auch dies kein Grund, das Verfügungsrecht des Willensvollstreckers nicht gelten zu lassen. Nach Art. 517 Abs. 2 ZGB hat dieser sich binnen vierzehn Tagen geit der amtlichen Mitteilung seines Auftrages über deasen Annahme zu erklären. Die Meinung des Gesetzes ist, dass er mit der Annahme geine Tätigkeit dann auch zu beginnen babe. Es geht nicht an, damit zuzuwarten, bis feststeht, dass keine Ungültigkeiteklage eingereicht wird, oder bis über eine solche Klage rechtskräftig entschieden ist, was mehrere Jahre dauern kann. Vielmehr muss der Willensvollstrecker sich der Erbschaft annehmen, auch wenn mit einer Ungültigkeiteklage zu rechnen ist. Freilich hat er gich in diesem Falle auf sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen zu beschränken und Veräusserungen nur vorzunehmen, soweit dazu, zZ. B. wegen des Drängens von Gläubigern, eine hinreichende Veranlassung besteht. Aber es kann nicht Sache der Grundbuchbehörden sein, eine Verfügung des Willensvollstreckers aus diezgem Gesichtspunkte auf ihre Pflichtgemägssheit zu prüfen, Die Erben sind bei dieser Rechtslage nicht schutzlos. Der Willensvollstrecker ist wie ein anderer Erbschaftsverwalter für seine Tätigkeit verantwortlich. Seine Massnahmen unterliegen ferner der Beschwerde (BGE 66II 149). Im übrigen bleiben vorsorgliche Verfügungen des Richters, insbesondere nach Binreichung einer Testaments-Ungültig- 426 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

keitsklage, nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes vorbehalten.

Dispositiv

Demnach erkennt. das Bundesgericht : ' Die Beschwerde wird gutgeheiszen, der Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. September 1948 aufgehoben und das Grundbuchamt Luzern-Land in Kriens angewiesen, die nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes vorzunehmen.

ITT. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 517, Art. 518 und Art. 596 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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