Funtauna: fallrecht.ch

74 II 246

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Rubrum

41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1948 i.S. Ritter gegen Sehönbüäechler.

Wechselbürgschaft (Art. 1021 Abs. 4, 1022 Abs. 3 OR): Der Aussteller kann gegenüber dem Wechselbürgen, der ihn regressnehmend belangt, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR mit dem Nachweis widerlegen, dass sich der Wechselbürge nicht für ihn verbürgt hat. Ï Aval (art. 1021 al. 4, 1022 al 3 CO) : Le tireur, recherché par voie de recours par le donneur d'aval, peut, à l’égard de ce dernier, infirmer la présomption de l’act. 1021 al, 4 CO en prouvant que le donneur d'’aval ne s’est pas porté caution pour Îui tireur.

Sachverhalt

Ávallo (art. 1021 cp. 4, 1022 cp. 3 CO) : Il traente che è convenuto in via di regresso dall’avallante può opporgli ta presunzione dell’art. 1021 ep. 4 CO, fornendo la prova che l’avallante non ha prestato garanzia per lui.

dus dem Tatbestand :

4A. — Frau Schönbächler stellte am 1. März 1946 einen an ihre eigene Order lautenden und auf ihren Sohn Alois gezogenen Wechse! über Fr. 5000.— aus. Der Wechsel wurde vom Bezogenen akzeptiert und von Albert Ritter als Bürge unterzeichnet ; der diesbezügliche Vermerk auf der Vorderseite des Wechsels, lautend « per aval: AIb. Ritter », steht parallel und unmittelbar unter der links aussen quergestellten Unterschrift des Akzeptanten. Die Schweizerische Kreditanstalt, an die der Wechsel in der Folge zur Diskontierung gelangte und die vom Bezogenen keine Bezahlung erhielt, belangte den Wechselbürgen. Dieser löste den Wechsel ein, nahm Rückgriff auf die Ausstellerin Frau Schönbächler, betrieb aie und erwirkte gegen den erhobenen Rechtesvorschlag provisorische Rechteöfnung. Frau Schönbächler klagte auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 5267.40 samt Zins zu 6 % seit 22. Januar 1947, Fr. 38.80 Betreibungs- und Rechteöffnungeskosten und Fr. 25. — Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren. Zur Begründung machte sie u.a. geltend, der Beklagte habe sich nicht für sie, sondern für den Akzeptanten verbürgt, weshalb ihm kein Regress gegen sie zustehe.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

B.

— Mit Urteil vom 22. Juni 1948 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Aberkennungsklage in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Entscheides gutgeheissen. Der Beklagte ergriff hiegegen die Berufung mit dem Antrag;,: die Klage sei abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.

248 Obligationenrecht, N® 41. . i Aus den Erwägungen :"

1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beklagte, als er seine Unterschrift auf den Wechsel setzte, den Willen hatte, sich für den Akzeptanten Alois Schönbächler zu verbürgen. Zu diesem Schluss gelangt sie auf Grund ihrer Würdigung verschiedener Beweismittel, womit das Bundesgericht an diese Feststellung tatsächlicher Natur gebunden ist ; die hiegegen gerichtete Rüge des Beklagten kann nicht gehört werden.

2. Nach Art. 1022 Abs. 3 OR erwirbt der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, «für den er sich verbürgt hat », und gegen alle, die diesem wechselmägssig haften. Zu. entscheiden ist, für wen der Beklagte im Sinne dieser Bestimmung seine Bürgschaft geleistet hat, ob für die Ausstellerin, in welchem Falle diese regresspflichtig und ihre Aberkennungsklage unbegründet wäre, oder für den Akezptanten, dem die Ausstellerin wechselmässig nicht haftet, so dass auch der Bürge sie nicht belangen könnte.

Der Beklagte beruft sich für sein Regressrecht gegen die Klägerin auf Art. 1021 Abs. 4 OR. Naeh dieser Bestimmung ist in der auf den Wechsel gesetzten Bürgschaftserklärung anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird ; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Diese Vorschrift schaffffflf nach Auffassung des Beklagten nicht nur eíne widerlegbare Vermutung, sondern die vom tatgäüchlichen Willen der Parteien unabhängige und unwiderlegbare Fiktion, dass die Bürgschaft für den Aussteller geleistet wurde, es sei denn, in der Bürgschaftserklärung y werde ausdrücklich anderes vermerkt. Dies treffe hier nicht zu, weshalb seine Bürgschaft, unbekümmert um sgeinen tatsächlichen Willen bei der Unterzeichnung, für die Ausstellerin gelte.

Die in Art. 1021 OR unter dem Marginale « Form » enthaltenen Bestimmungen über die Wechselbürgschaft lassen das Bestreben des Gesetzes erkennen, durch eine möglichst einfache Ordnung Unklarheiten auszuschliessen, um die Zirkulationsfähigkeit des Wecheels zu erhöhen. Dem dient einmal die Bestimmung von Abs. 3, wonach jede Unterschrift auf der Vorderseite, soweit es sich nicht um diejenige des Ausstellers oder Akzeptanten bandelt, als Bürgschaftserklärung gilt, auch wenn ibr ein diesbezüglicher Zusatz nicht beigefügt ist. Und ebenso lässt sich daraus die Bestimmung von Abs. 4 erklären, dass mangels besonderer Angabe die Unterscbrift des Bürgen nieht etwa ungültig sei, sondern für den Aussteller gelte. Die Notwendigkeit, den Wert des Wechsels dergestalt zu erhöhen, besteht nun aber vornehmlich im Verhältnis des Wechselinhabers zu den Wechselschuldnern, im besondern zum Wechselbürgen, weniger dagegen im Innenverhältnis des Wechselbürgen zum Wechselschuldner, für den die Bürgschaft geleistet worden ist. Selbst wenn für jene Beziehung in Art. 1021 Abs. 4 OR eine unwiderlegbare Vermutung gesehen werden müsste und sich der Inhaber in Zweifelsfällen, d.h. bei Fehlen eines Vermerkes, für wen sich der. Unterzeichner verbürgt hat, unabdingbar auf diese Vorschrift berufen könnte — was hier nicht zu entscheiden is6 — s0 Liegen die Verhältnisse wesentlich anders beim Wechselbürgen, der gegen seinen Wechselschuldner, für den er gebürgt hat, Regress nehmen will. Allerdings erwirbt auch der Bürge gegen diesen und gegen alle, die diesgem wechselmässig haften, von Gesetzes wegen mit der Einlösgung sämtliche Rechte aus dem Wechzsel (Art. 1022 Abs. 3 OR). Das soll ihm aber lediglich erlauben, seinen regresspflichtigen Schuldner unmittelbar aus dem Weechsel, mithin ohne Zurückgehen auf das zwischen ihnen bestehende Zivilrechtsverhältnis, zu belangen, will aber nicht heissen, auch in der Ausgestaltung dieser Regressnahme sei vorab auf die Hebung der Zirkulationsfähigkeit des Wechsels Bedacht zu nehmen. Zwar kann es zutreffen, dass ein Bürge seine Unterschrift eher gibt, nachdem ihm die Regressnahme auf diese Weise erleichtert wird ;

250 Obligationenrecht. N° 41.

allein die Zirkulationsfäbigkeit des Wechsels bestimmt sich nicht darnach, wie diese interne Auseinandersetzung geschehe. Das Bedürfnis, die Rechtsbeziehungen streng nach dem äussern Schein der Wechselurkunde zu gestalten, ist demzufolge hier jedenfalls nicht s0 dringend, dass ihm auf Kosten des tatsächtichen Willens der Unterzeichner entsprochen werden müsste, und es besteht keine Notwendigkeit, dem Bürgen allenfalls einen Regress gegen einen Unterzeichner zu geben, für den er sich nicht bat verbürgen wollen.

Es ist deshalb geboten, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR im Verhältnis des Wechselbürgen zum Wechselschuldner als widerlegbar anzunehmen, wie das die Vorinstanz getan hakt.

Der Nachweis, dass der Beklagte, entgegen der Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR, sich tatsächlich für den Akezptanten verbürgt hat, ist erbracht. Er hat somit durch die Bezahlung der Wechselschuld die Rechte aus dem Wechsel nur gegen den Akzeptanten, nicht aber gegen die diesem nicht baftende Klägerin erworben ; diese schuldet ibm nichts, und die Aberkennungsklage ist daher zuzusprechen. Unrichtig is die Behauptung des Beklagten, er werde dadureh jeden Regresses beraubt ; denn sein Rückgriff gegen denjenigen, für den er gich verbürgt hat, d.h. gegen den Akzeptanten, bleibt ihm unbenommen. - Vgl. auch Nr. 33, 34, 37. — Voir aussi n° 33, 34, 37.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE E “ 482. Urteil der IL Zivilabteilung vom 25. November 1948 i.S. Schweiz. National-Versieherungs-Gesellschaît gegen VogelSANger.

Private Unfallversicherung ; Risiko von Bergunfällen auf Schnee : Begriff « gebahnter Weg » und «für Ungeübte leicht gangbares Gelände » in den Klauseln der allg. |Versicherungsbedingungen.

__ Gefährlichkeit der Tour unter dem Geaichtepunkt der grobfahrläseigen Herbeiführung des Unfalls.

Aasurance privée contre les accidents ; risgue en cas d'accident de montagne provoqué par lenneigement. Notion du « chemin tracó » eb du « terrain facilement praticable pour des personnes non habituées aux courses alpestres » au sens des conditions générales d’asaurance. Danger de l’excursion et accident causé par nóégligence grave.

Assicurazione privata contro gli inforiuni ; risgchio in caso d’ènfor-

éunio di montagna provocato dal terreno nevoso. Concetto di « Sentiero tracciato» e di «terreno facilmente praticabile anche da persone non abituate a corse di monta » & NOrINna delle condizioni generali d’assicurazione. Pericolo dell’ eacurSsione e infortunio causato da grave negligenza.

A.

— Am 18. Oktober 1945 stürzie Fräulein Martha Vogelsanger, geb. 1905, auf einer Säntistour, die gie in Begleitung ihrer Neffen Georg (geb. 1927) und Rudolf Vogelsanger (geb. 1933) von der Schwägalp aus unternahm, unterhalb Tierwies tödlich ab. Sie war bei der Beklagten für den Todesfall mit Fr. 7000.— versichert. Nach Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gsechloss die = Versicherung Unfälle ein, die sich ereigneten « bei BergE wanderungen, bei denen der Versicherte gebahnte Wege 7 benützt oder das abseits von solchen begangene Gelände 7 auch für Ungeübte leicht gangbar ist. » Ferner bestimmt : Art. 8 Ziff. 2: «Hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so ist die Gesellachaft berechtigt, ihre Leistungen

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.