Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

74 IV 121

74 IV 121

Rubrum

30, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Juni 1948 i. S. Mahler. gegen Statthalteramt Hochdorf.

Art. 1 Abs. 1 und 8 Erg. MStG. Die schuldhafie Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes isb nur sfrafbar, wenn eine zweimalige Mahnung nachgewiesen ist. Anforderungen an den Beweis.

Sachverhalt

Art. le: al. 1 e 8 LCTM. Le non-paiement de la taxe militaire n'’est punissable que si deux gommations sonb prouvées. Comment fournir cette preuve ?

Art. 1° ep. 1 e 8 LOTM. Tl debitore che per colpa propria non ha pagato la tassa militare è punibile soltantio se 8000 provati due inviti successivi. Come dev’esser fornita questa prova ?

Erwägungen

Es ist nicht dargetan, dass der Besohwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG zweimal zur Zablung gemahnt wurde. Der Sektionschef behauptet zwar, den Beschwerdeführer das erste Mal am 12. August und das zweite Mal am 15. November 1947 gemabnt zu haben. Er gibt aber zu, dass bloss die zweite Mahhung durch eingeschriebenen Brief erfolgt sei. Für die Zustellung der ersten Mahnung fehlt es demnach an einem Beweis. Die leeren Formulare, die der Sektionschef seiner Vernehmlassung beigelegt hat, tun nicht einmal zwingend dar, dass ein entsprechender Brief tateächlich der Post übergeben und noch weniger, dass er durch diese dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Eine Vermutung dafür in dem Sinne, dass der Adressat den in der Regel unmöglichen negativen Beweis des Gegenteils zu: erbringen hätte, darf bei Beförderung einer Mitteilung durch einfachen (nicht eingeschriebenen) Brief nicht aufgestellt werden, wenn vom Empfange der Eintritt einer für den - Adressaten nachteiligen Rechtsfolge abbängt (BGE 61 I 7Æ; 70 I 65 Æ). Ob, wie der Sektionschef behauptet, « ordentlicherweise » allgemein nur das zweite Mal mit eingeschriebenem Brief gemahnt wird, is6 unerheblich. Dieses Verfahren mag wegen der Kosten üblich und praktisch sein. Zahlt aber ein Pfichtiger auch auf die zweite Mahnung hin nicht, so bleibt nichts anderes übrig, als ihn nochmals zu mahnen und sich den Beweis dafür ‘durch FEinschreibung des Briefes oder sonstwie durch Zustellung gegen Empfangsbescheinigung zu sichern. Der Beschwerdeführer hätte allerdings höchstwahrscheinlich auch nicht bezahlt, wenn er nachgewiesgenermassen zweimal gemahnt worden wäre. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Nachweis der zweimaligen Mahnung formelle gesetzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit ist.

Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zurückgewiesen werden. Der Vorinstanz braucht keine Gelegenheit zu weiteren Erhebungen gegeben ZU werden, weil die zweimalige Mahnung, wie aich aus der Vernehmlassung des Sektionschefs ergibt, nicht bewiesen werden kann und demnach nur die Freisprechung in Betracht kommt.

Y. WOHNUNGSNOT PÉNURIE DES LOGEMENTS