74 IV 135
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Rubrum
36. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1948 i. S.
Kessler gegen Staatsanwaltsehaît des Kantons Zürieh., Art. 41 Ziff. 1 SiGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges. Ablehnung wegen Hemmungs- und Skrupellosigkeit des Verurteilten bei Begehung der Tat.
Art. {1 ch. 1 CP. Conditions du sursis. Refus motivé par l’absence de scrupules du condamné.
Sachverhalt
Art. 41 cijra 1 CP. Condizioni della sospensione condizionale della pena. Rifiuto a motivo della mancanza di scrupoli del condannato. y 1. Kegssler führte am 12. September 1947 um 21.30 Uhr im Zustande starker Angetrunkenheit ein Personenautomobil von Zürich nach Walligellen. Âls er eine leichte Linksbiegung der alten Winterthurerstrassge in Wallisgellen kurz nahm, stiess er auf der linken Strassenseite mit dem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Radfahrer Wilhelm Knecht zusammen und tötete ihn. Die Untersuchung ergab, dass das Blut Kesslers 1,35 9/9 Alkohol enthielt, eine so starke Konzentration, dass der Sachverständige sie mit der Behauptung Kesslers, lediglich am Nachmittag des betreffenden Tages sieben bis acht Becher Bier getrunken zu haben, nicht vereinbargn kann.
B.
— Das Bezirksgericht Bülach verurteilte Kessler am 6. November 1947 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu zweihundert Franken Buzsse.
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juni 1948 die Strafe auf vier Monate Gefängnis und Fr. 500.— Busse. Den bedingten Strafvollzug lehnte es ab. Es führte aus, im Abtreibungsprozess N. habe Kessler sich lügenhaft benommen. Im vorliegenden Verfahren bestreite er wider besseres Wissen, am Nachmittag des 12. September 1947 mehr als acht Becher Bier getrunken zu haben. Bei der 136 Strafgesetzbuch. N° 36.
Einvernahme der Zeugin N. habe er geschwiegen, als die Zeugin wahrheitewidrig verneint habe, mit ihm befreundet zu sein. Trotzdem er am 24. Juni 1947 wegen. Drohung mit Fr. 40.— gebüsat worden sei, habe er sich keine drei Monate spüter in einem Zustande an das Steuer gesetzt, der laut Gutachten als starke Angetrunkenheit bis leichter “ Rausch zu bezeichnen sei. Alle diese Einzelhandhmgen ergäben zusammen ein Bild der Unaufrichtigkeit, der Hemmungslosigkeit, der rücksichtslosen Durchsetzung der eigenen und der groben Missachtung fremder Interessen, also eines Charakters, der keine Gewähr dafür biete, dass die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abhalten
C.
— Kessler führt Nichtigkeitebeschwerde mit dem Antrage auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Gewährung des bedingten Vollzuges.
Fr macht geltend, es lägen keine besgonderen Tataachen Vor, die auf weitere strafbare Handlungen des Beschwerdeführers schliessen liessen, Seine Unaufriehtigkeit im Strafverfahren .N. sei nicht wesentlich. Aus dem Umstande sodann, dass der Beschwerdeführer der Zeugin N. nieht wideraprochen , habe, könne nicht auf grundsätzliche Vnaufrichtigkeit geschlossen werden, denn der Beschwerdeführer habe gemeint, zin Anwalt werde die nötigen Bemerkungen machen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe wider besseres Wissen bestritten, mehr Alkohol, - als die acht Becher Bier envhielten, genossen zu haben, sei unbegründet. Der Drohung, deretwegen der Beschwerdefübrer verurteilt worden sei, habe das Bezirksgericht keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Aus ihr und dem Autofahren nach einem einmaligen grösseren Alkoholgenuss könne nicht auf Hemmungslosigkeit, rücksichtslose Durechsetzung der eigenen und grobe Miesachtung fremder Interessen geschloasen werden und damit auf einen Charakter, der eine Besserung ohne Vollzug der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lasse. Diese Beurteilung überschreite die Grenze des Ermessens, widerspreche dem Zweck des bedingten Strafvollzuges. Tatsachen, die mit der begangenen strafbaren Handlung in keinem Zusammenhang stünden, dürften, wenn allgemein keine Momente für die Begehung weiterer strafbarer Handlungen vorlägen, nicht zur Verweigerung des Strafaufschubes führen. Unaufrichtigkeit des Beschwerdeführers genüge daher nicht, um anzunehmen, dass er ohne Vollzug der Strafe weitere Vergehen, insbesondere .Verkehrsdelikte, verüben würde. Der Beschwerdeführer habe einen sehr guten automobilistischen Leumund, da er seit 1935 trotz fast täglicher Benutzung des Automobils nicht mehr gebüsst worden sei.
D.
— Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Brwägung :
2. Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jabr oder einer Haftetrafe (Abs. 1) aufschieben, wenn (Abs. 2) Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch diesge Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, wenn überdies (Abs. 3) der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitestrafe verbüsst hat und wenn (Abs. 4) er den gerichtlich oder durch Vergleich festgeatellken Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.
Aus dem Worte « kann » im ersten Absatz dieser Bestimmung folgt, dass der Richter auch beim Vorliegen der in den Ábsäützen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen den bedingten Strafvollzug verweigern darf, freilich nicht allgemein aus bestimmten in den Absätzen 2 bis 4 nicht genannten Gründen, z. B. ausschlieaslich oder vorwiegend zur allgemeinen Abschreckung, wohl aber aus Überlegungen, die sich auf die Umstände des betreffenden Falles und die persönlichen Verhältniese des zu beurteilenden 138 Strafgesetzbach. N° 36.
Täters stützen und dem Sinn und Geist des Gesetzes, dem Grundgedanken der Einrichtung des bedingten Strafvollzuges nicht widersprechen, der dahin geht, den Täter schon dureh die in der ausgesprochenen Strafe liegende Warnung zu bessern, wenn dafür begründete Aussicht besteht und er diese Behandlung nach seiner Persönlich- - keit verdient (BGE 73 IV 77, 84).
3. Die fahrläessige Störung des öffentlichen Verkehrs und die fahrlässige Tötung sind im vorliegenden Falle darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in einem Zustande, der als starke Angetrankenheit, wenn nicht sogar als leichter Rausch zu bezeichnen ist, ein Motorfahrzeug geführt hat. Dieses Verhalten zeugt von einer solchen Hemmungs- und Skrupellosigkeit des Beschwerdeführers, dass er den bedingten Aufschub der Strafe nicht verdient. Wohl hat gerade der Alkohol die Hemmungen vermindert. Das wusste der Beschwerdeführer aber, wie ihm auch selbstverständlich bekannt war, dass ein Angetrunkener seine Fähigkeiten zur Beberrschung des Fahrzeuges überschätzt, anders ausgedrückt, dass das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande die anderen Strassenbenützer in hohem Masse gefährdet. Er hätte, wenn er nicht auf die Führung seines Wagens verzichten wolte, weniger oder keinen Alkohol trinken sollen. Durch sein Verhalten haf er auf Leben und Gesundheit anderer s80 wenig Rücksicht genommen dass es dem Sinn und Geiste des Gesetzes nicht widerspricht, ihn durch eine unbedingt vollziehbare Strafe an . seine Pflicht zu erinnern, zumal eine solche Strafe, was nebenbei mitberücksichtigt werden darf (BGE 73 IV: 80), durch Abschreckung auch allgemein das Verantwortungsgefühl der Motorfahrzeugführer stärken kann.
4. Bleibt die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges somit im Rahmen des Ermessens, das dem Richter nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zusteht, s0 kommt nichts darauf an, ob die Vorinstanz den zweiten Absatz von Art. 41 Zi. 1 richtig ausgelegt hat, d. h. ob Vorleben und Charakter des Beschwerdeführers, wie sie sich aus der Vorstrafe wegen Drohung, dem Verhalten im Prozesse N. und im vorliegenden Prozesse sowie aus dem Vahren in angetrunkenem Zustande ergeben, die Erwartung nicht rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Vergehen und Verbrechen abhalten liesse.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.