Funtauna: fallrecht.ch

74 IV 169

74 IV 169

Rubrum

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1948 i. S. Preiswerk und Helbling gegen Migros-Genossensehaflt und Staatsanwaltschaît des Kantons Zürich.

Art. 14, 15 UWG. Auch die Angestellten, Arbeiter und Beauftragten einer juristigchen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschast können wegen unlauteren Wettbewerbes, den sie in Ausübung ihrer -dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begehen, bestraft werden.

Sachverhalt

Art. 14 et 15 LOD. Sont aussi punissables les employés, Ouvriers ou mandataires d’une personne juridique ou d’une société en nom collectif ou en commandite pour les actes de concurrence déloyale qu’ils cormmettent dans l’accomplissement de leur travail.’ Art. 14 e ls LOS. Sono punibili anche gl’impiegati, gli operai 0 i mandatari di una persona giuridica 0 di una società in nome collettivo o in accomandita per gli atti di concorrenza sleale commessi nell’esercizio delle loro incombenze di servizio 0 di affari.

Dr. Helbling, Vorsteher der Reklameabteilung der A.-G. für Nestlé-Produkte, wurde am 10. Juni 1948 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen unlauteren Wetbbewerbes im Sinne von Árt. 13 lit. b UWG gebüsst, weil er für diese Firma ein Inserat hatte drucken und ein Plakat hatte anschlagen lassen, die irreführende Angaben über das Produkt Nescafé enthielten. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts machte er unter anderem geltend, als Angestellter mit 170 : Unlauterer Wettbewerb, N° 43.

ausgesprochen technischer Tätigkeit sei er nicht Organ der Gesellechaft und dürfe er daher nach Art. 15 UWG nicht bestraft werden.

Erwägungen

1.

Dr. Helbling leitet die Auffassung, dass für den unlauteren Wettbewerb einer juristischen Person nur deren Organe, nicht auch die Angestellten bestraft werden dürfen, aus Art. 15 UWG ab, denn diese Bestimmung spreche nur von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Organe, während Art. 14 UWG durch Verwendung des Wortes « auch » die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn als eine zu jener des ÁAngestellten, Arbeiters oder Beauftragten hinzutretende Verantwortlichkeit kennzeichne. Der Beschwerdeführer verkennt das Verhältnis, in dem die beiden Bestimmungen zueinander stehen. Art. 14 will nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den im Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person vorkommenden unlauteren Wettbewerb ordnen im Gegensatz zu Art. 15, der dann gälte, wenn das Vergehen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgeselleschaft begangen wird. Art. 14 beschränkt denn auch seine Geltung mit keinem Worte auf den Fall, wo der Geschäftsherr eine natürliche Person ist. Er stellt den Grundsatz auf, dass der Geschäftsherr der Strafe nicht entgeht, wenn er von der Tat des Ángestellten, Arbeiters oder Beauftragten Kenntnis gehabt und es unterlassen hat, sie zu verhindern oder ihre Wirkung aufzuheben. Dieser Grundsatz wird durch Art. 15 für den Geschäftsbetrieb der juristizgchen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht aufgehoben. Ein Grund, weshalb hier etwas anderes gelten sollte als für den einer natürlichen Person gehörenden Betrieb, lässt sich nicht finden. Art. 15 berührt das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Angestelltem, Arbeiter oder Beauftragtem nicht, sondern sagt bloss, dass an Stelle des Geschäftsherrn, wenn dieser eine juristische Person oder Motorfahrzeugverkehr. N° 44, 17L Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist, die Mitglieder der Organe oder die Gesellachafter bestraft werden, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. In diesem Sinne hat der Kassationshof Art. 15 schon bisher ausgelegt (Urteil i. 8. Bruhin vom 22. November 19486). Es kommt somit nichts darauf an, ob Dr. Helbling als Organ oder als blosser Angestellter gehandelt hat.

ITT. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.