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74 IV 171

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Rubrum

44. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1948 i. S.

Saner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürieh, Art. 26 Abs. 3 MFG. Wie weit reicht der Raum, in welchem an Strasscnkreuzungen nicht überholt werden darf ?

Art. 26 al. 3 LA. Eepace dans lequel il est interdit de dépasser aux ecroisées de routes.

Sachverhalt

Art. 26 cp. ô LA. Spazio nel quale è vietato oltrepassare ai Crocevia.

1. Saner überquerte am 23. Oktober 1947 kurz nach Mittag in einem Personenautomobil den Limmatquai in Zürich, indem er von der Uraniabrücke in die Mühlegasse hinüber fuhr. Auf dem Fussgängerstreifen, der wenige Meter von der Fahrbahn des Limmatquais entfernt die Mühlegasse überquert, begann er ein Von Georg Guignard geführtes Motorrad zu überholen. Das Obergericht des Kantons Zürich sah darin eine Übertretung von Art. 26 Abs. 3 MFG und verurteilte Saner am 16. April 1948 zu fünfzig Franken Busse.

Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, der Ort, wo er den Motorradfahrer zu überholen begonnen babe, 172 Motorfahrzeugverkehr. N° 44.

liege jenseits der Strassenkreuzung. An dieser Stelle habe er überholen dürfen. Überhaupt gelte an dieser Kreuzung das Verbot des Überholens nicht, weil der Verkehr durch automatische Tichteignale geregelt werde, die Durchfahrt für die im Limmatquai verkehrenden Fahrzeuge also gesperrt gewesen sei, als der Beschwerdeführer den Quai überquert habe.

C.

— Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen

1.

An Strassenkreuzungen darf nicht überholt werden (Art. 26 Abs. 3 MFG). Daraus, dass diese Bestimmung das Überholen « an », nicht « auf » Strassgenkreuzungen verbietet, schliesst das Obergericht, dass auch der Raum in der Einmündung der Strasse, jedenfalls aber die Fläche zwischen den beiden Fussgängerstreifen, die an der Einmündung liegen, unter das Verbot falle. Das ergebe sich auch aus dem Zweck der Bestimmung. Das Befahren der Kreuzung allein beanspruche schon die volle Aufmerksamkeit des Führers, weil er auf die seine Fahrbahn kreuzenden Fahrzeuge und auf den an solchen Stellen erhöhten Fuesgängerverkehr aufpassen müsse. Daher könne er nicht gleichzeitig auch noch auf das Manöver des Überholens achten. Die Gefahrenquelle beginne nicht erst auf der eigentlichen Kreuzungsfläche, sondern echon vor dem vor der Kreuzung liegenden Fussgängerstreifen und ende erst hinter dem gegenüberliegenden Fussgängerstreifen. ‘ Diese Auffassung verkennt den Zweck des Art. 26 Abs. 3. Das Verbot des Überholens an Straasenkreuzungen besteht mit Rücksicht auf die auf der überquerten Fahrbahn verkehrenden Fahrzeuge. Wer an der Kreuzung überholt, fährt links und verkürzt s0 einem von diesger Seite kommenden Fahrzeug die zum Anhalten zur Verfügung stehende Strecke oder hindert es am Abbiegen nach rechts. Solche Erschwerungen des Verkehrs treten dagegen nicht ein, wenn das Überholen vor der zu überquerenden Fahrbahn beendet wird oder erst jenseits beginnt. Freilich muss der Führer auch auf die Fussgänger Rücksicht nehmen, aber nicht mehr als überall, wo er Fussgängerstreifen überquert. Art, 26 Abs. 3 kann nicht das Verbot des Überholens über die Kreuzung der Fahrbahnen binaus auf das Gebiet der Vussgängerstreifen ausdehnen wollen. Das widerspräche der Ordnung, wonach das Überholen auf Fussgängerstreifen an sich nicht verboten ist. Entweder ist der zum Überqueren des Fussgüngerstreifens nötige Raum frei, dann besteht kein Grund, das Überholen an dieser Stelle zu verbieten, oder es sind Fussgänger im Gefahrenbereich, dann haben die Fahrzeuge, das zu überholende sogut wie das andere, vor dem Streifen die Geschwindigkeit zu mässigen oder anzuhalten, um den sich darauf befindenden Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen (Art. 45 Abs. 3 MFV). An Strassenkreuzungen gilt in dieser Hinsicht nichts anderes als überall, wo Fussgängerstreifen

sind. Weshalb hier der Fussgänger noch durch das Verbot des Überholens zusätzlich geschützt werden müsste, ist nicht zu sehen. Das Überholen auf einem an einer Strassenkreuzung liegenden Fussgängerstreifen bringt nicht höhere - Gefahren mit sich als das Überholen auf Fussgängerstreifen überhaupt.

Auch auf den Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 lässt sich die Auffassung der Vorinstanz nicht stützen. Wenn die Bestimmung das Überholen « an » (französisch « aux ») statb «auf » (« sur ») Strassenkreuzungen verbietet, 80 deshalb, weil sich das Überholen kaum jemals auf der Kreuzung beginnen und zugleich beenden lässt. Sein Anfang oder sein Ende wird in der Regel über die Kreuzung hinaus reichen. Dann ist. es als Ganzes verboten, nicht etwa bloss soweit es « auf » der Kreuzung sich abgpielt. Das beisst aber nicht, dass es auch verboten sei, wenn es unmittelbar vor der Kreuzung beendet wird oder sofort nach ihr beginnt.

174 Uhreninduestrie. N° 45.

2.

Ist die Beschwerde schon aus obigen Gründen gutzuheissen und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, s0 kann dahingestellt bleiben, ob das Verbot des Überholens an einer Kreuzung dann nicht gilt, wenn eine automatische Signalanlage (oder ein Verkehrspolizist) die Durchfahrt für die auf der Querstrasse verkehrenden Fahrzeuge 8Perrbt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 1948 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen, TV. UHRENINDUSTRIE INDUSTRIE HORLOGÈRE

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.