74 IV 181
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Rubrum
180 Jagd und Vogelsohutz. N° 46.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Es war unzulässig, die Beschwerdeführer wegen untauglichen Versuchs (Art. 23 StGB) der Übertretung von Art. 43 Zif. 1 bzw. Ziff. 3 JVG zu verurteilen. Der Versuch einer Übertretung ist nicht strafbar, wenn das Gesetz, was hier nicht zutrifft, nicht eine Ausnahme macht (Art. 104 Abs. 1 StGB).
Dennoch kann das angefochtene Urteil nicht aufgehoben werden. Denn die Handlungen der Beschwerdeführer sind in Wirklichkeit nicht blosse Versuche, sondern vollendete Übertretungen.
Nach Art. 43 Ziff. 1 JVG ist strafbar, « wer Selbatschüsse anlegt, explodierende Geschosse oder Stofffffe zu Jagdzwecken verwendet oder widerrechtlich Gift legt ». Franz Hürlimann hat explodierende Stoffe zu Jagdzweeken nicht nur zu verwenden versucht, sondern tatsächlich verwendet. Dass er den Fuchs nicht erlegt oder gefangen hat, macht geine Handlung nicht zum blossen Versuch. Die Übertretung des Art. 43 Zif. 1 JVG ist nach Sinn und Wortlaut der Bestimmung nicht erst vollendet, wenn der mit den explodierenden Stoffen verfolgte Zweck erreicht wird, sondern schon mit der Verwendung dieser Stoffe zu Jagdzwecken, Auch kommt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts darauf an, ob der Fuchs noch lebte oder nicht. Zu Jagdzwecken verwendet ist ein explodierender Stof schon dann, wenn er in der Absicht gebraucht wird, ein Tier zu jagen ; ob sích tatsächlich ein solches im Wirkungsbereich der Explosion befindet und, wenn ja, ob es lebt, ist unerheblich.
Nach Art. 43 Ziff. 3 JVG sodann ist strafbar, « wer Füchse oder Dachse anbohrt oder ausräuchert », Das hat Anton Hürlimann nicht nur zu tun versucht, sondern tatsächlich getan. Auch hier kommt nichts darauf an, ob ein Fuchs oder Dachs im Loch war, und, wenn ja, ob er lebte oder niéht. Art. 43 Zif. 3 JVG ist nicht wörtlich dahin auszulegen, dass das Tier selber « angebohrt » werden muss. « Füchse oder Dachse anbobren » heisst, in der Absicht, siíe zu jagen, einen Gegenstand nach Art eines « Bohrers » in den Boden einführen, insbesondere mit einem Stock im Bau des Tieres oder in einem Loche herumstochern. Art. 43 Ziff. 3 will nicht das Leben eines tatsächlich vorhandenen Tieres schützen, sondern die erwähnte verwerfliche Jagdmethode um ihrer selbst willen mit Strafe bedrohen. y VI. VERFAHREN
Sachverhalt
47. Entseheid der Anklagekammer vom 1. November 1948
I.
S. X. gegen Sehweiz. Bundesanwaltschaft.
Ari. 11, 14, 52, 214 BStP. Dis Anklagekammer ist nicht zuetändig zur Beurteilung von Beschwerden gegen die Bundesganwaltschaft (in casu Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlaessungesgesuches).
Art, 11, 14, 82, 214 PPF. Le Chambre d’accusation ne comnaît des recours contre des décisions du procureur général de la Confédération (in casu, recours contre refus de mettre Finculpé en liberté).
Art. 11, 14, 52, 214 PPF. La Camera d’accusa non ò competente 8a conoscere dei ricorsi contro le decisioni del procuratore generale della Confederazione (in concreto, ricorso contro il rifiuto di mettere in libertà l'imputato).
Nachdem der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung gegen X. als geschlossen erklärt und die Akten mit, seinem Schlussbericht der Bundesanwaitschaft überwiesen hatte, stellte X. bei dieser letztern das Gesuch, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1948 abgewiesen, führt er mit Eingabe vom 18. Oktober 1948 bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde mit dem Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihn auf freien Fuss zu setzen. Für den Fall, dass auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht 182 Verfahren. N° 47.
eingetreten werden sollte, stellt er das Gesuch, seine Eingabe sei von der Anklagekammer als « direkter Antrag auf Haftentlassung » zu behandeln. Die Anklagekammer verneint ihre Zuständigkeit.
Gründe :
Nach Art. 11 Satz 1 BStP führt die Anklagekammer die Aufsicht über die Voruntersuchung, die vom Untersuchungsrichter eröffnet, durchgeführt und geschlossen wird (Art. 108-119). Dementsprechend gibt der 2. Satz von Art. 11 der Anklagekammer die Befugnis, über Beschwerden gegen den Untersuchungerichter zu entscheiden, und gewährt Art. 214 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Amtahandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters. Ein Ausfluss dieser allgemeinen Regelung ist es, wenn Art, 52 Abs. 2 bestimmt, dass gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch den Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden kann, Der Bundesanwalt, der die der Voruntersuchung vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen leitet (Art. 104), die Voruntersuchung beim Untersuchungsgrichter beantragt (Art. 108) und nach deren Abschluss gegebenenfalls Anklage erhebt (Arf. 125), und der wäbrend des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie zwischen dem Schluss der Voruntereuchung und der Anklageerhebung zum FErlass des Haftbefehls und mithin auch zum Entscheid über die Aufrechterhaltung der Haft befugt ist (Art. 45 Ziff. 1 und 3), steht nicht unter der Aufsicht der Anklagekammer, sondern gemäss Art. 14 unter der Aufgicht und Leitung des Bundesrates. Art. 52 Abs. 2 muss deshalb enteprechend seinem Klaren Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass wegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuches nur dann bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden kann, wenn das Gesuch vom Untersuchungsgrichter abgewiesen worden ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Abweisung solcher Gesuche durch den Bundesanwalt ist mit der gesetzlichen Ausscheidung der Aufsichtskompetenzen unvereinbar. Dies ist übrigens auch die Auffassung des Gesetzgebers ; denn in der Botschaft des Bundesrates Vom 10. September 1929 steht ausdrücklich, gegen die vom Bundesanwalt verhängte Haft könne beim Justiz- und Polizeidepartement Rekurs erhoben werden (BBI 1929 IL 599).
ber Haftentlassungsgesuche nicht als Beschwerdeinstanz, sondern als einzige Instanz zu entscheiden, ist die Ankiagekammer erst berufen, wenn die Anklageschrift bei ihr eingegangen ist. Vorher ist die Sache im Sinne von Art. 45 Ziff. 3 nicht bei ihr hängig, sondern kommt ibr nur die Aufsicht über den Untersuchungsrichter zu.
: 48. Entseheld der Anklagekammer vom 12. November 1948
I.
S. Jugendanwaltsechaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staalsanmraltsechaft des Kantons Basel-Landsehaft.
J Art. 351, 372 StGB. In einem Streit um den Gerichtsstand ist die Vorfrage, ob ein Beschuldigter, der wegen Vor und wegen nach Erreichung des achtzehnten Altersjahres begangener strafbarer Handlungen verfolgt wird, für alle oder einen Teil davon der Jugendgerichtsbarkeit untersteht, durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zu entscheiden.
Art. 351 et 872 CP. Dans un conflit de for, c’est au Département fédéral de justice et police qu’il appartient de décider si un Î inculpé qui a commis des infractions avant eb après l’âge de dix-huit ans doit être déféré pour toutes à la juridiction pénale À des mineurs. z Ari. 351 e 872 CP. In caso di contestazione sul foro, spetta al Dipartimento federale di giustizia e polizia di decidere ge un - imputato, che ha commesso delle infrazioni Prims e dopo di ciotto anni, debba essore deferito Per butte aver compiuto i di le infrazioni o solo per una parte di ess0 alla giurisdizione penale dei minorenni. Enrico Marsetti wird beschuldigt, zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung des achtzehnten Altersjahres in übt zu haben. Die Basel verschiedene Diebestähle ve sel-Stadt ist der Jugendanwaltschaft des Kantons Ba Auffassung, dass er gemüss Art. 372 Abs. 1 SGB von den Behörden seines Wohnsitzes Binningen, die Staats-