Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

75 I 169

75 I 169

Rubrum

25, Auszug aus dem Urteil vom 25. März 1949 ij. $. AppenzellAusserrhodische Bürgsehaftsgenossensechaft gegen eidg. Steuerverwaltung.

Wehrateuer : Eine Bürgechaftsgenossenschaft, welche der berufstätigen Bevölkerung eines bestimmten Gebietes dient, und an deren Wirksamkeit die Mitglieder zumeist ein eigenes wirtachaftliches Interesse haben, hat keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16 Ziff, 3 WStB).

Sachverhalt

Impôt de défense nationale : Lorequ’une société coopérative de cautionnement, dont le but est de venir en aide à la population d’un certain territoire, accorde à ses membres un avantage ¿conomique, elle ne peut prétendre à l’exonération de l'impôt pour cause d’utilité publique (art. 16 ch. 3 AIN).

170 Verwaltunge- und Disziplinarrecht.

Imposta per la difesa nazionale : Se una società cooperativa di fideiussione, il cui scope è di venire in aiuto alla popolazione d’un certo territorio, accorda ai suoi soci un vantaggio economico, non ha diritto all’esenzione dall’imposta per motivi d’utilità pubblica (art. 16, cifra 3, DIN).

A.

— Die im Jahre 1942 gegründete Appenzell-Ausserrhodische Bürgschaftsgenossenschaft bezweckt nach Art. 2 Abs. 1 ihrer Statuten, der berufstätigen Bevölkerung des Kantons ÁAppenzell-Ausserrhoden die Befriedigung ihrer Kreditbedürfnisse zu erleichtern, indem sie allein oder neben Mitbürgen für Hypotheken, Darlehen und BetriebsKredite die Bürgschaft übernimmt. Auenahmsweise kann sie auch Hypotheken auf landwirtschaftliche Heimwesen in der Umgebung des Kantons verbürgen. Sie kann gemäss Art. 2 Abs. 2 der Statuten die Bürgschaftsnehmer bei der Führung eines Geschäftsbetriebes beraten. Die Bürgschaftsnehmer dürfen nicht Genossenschafter sein (Art. 3 Abs. 3). Sie haben 2 % der verbürgten Summe vor deren Auszahlung an das « Stammkapital » der Genossenschaft zu leisten, unter Verzicht auf Verzinsung und Rückzahlung, und eine vorauszahlbare jährliche Prämie von 14% der gleichen Summe zu zahlen (Art. 22).

Das Vermögen der Genossenschaft wird ‘gebildet aus dem Anteilscheinkapital, dem Stammkapital und dem Reservefonds (Art. 25 der Statuten). Das Stammkapital besteht aus Zuwendungen à fonds perdu. Das Anteilscheinkapital ist zum grössten Teil vom Kanton AppenzellAueserrhoden und von dessen Kantonalbank aufgebracht worden ; ferner sind daran die kantonale Bauernhilfskasse, landwirtegchaftliche und gewerbliche Genossenschaften, ein Industrieverein, Firmen verschiedener Branchen, gowie Privatpersonen beteiligt, Vom Reinertrag der Genossenschaft sind zunächst 50 % dem Reservefonds zuzuweisen. Hierauf wird das Anteilschein- und das Stammkapital bis zu höchstens 3 14% verzinst, wobei der Zins auf dem Stammkapital zu diesem geschlagen wird. Ein allfälliger Überschuss fällt dem Reservefonds zu (Art. 29 der Statuten).

Von dem bei der Auflösung der Genossenschaft vorhandenen Reinvermögen wird vorersf das Stammkapital dem Kanton Appenzell-Ausserrhoden zur Förderung einer dem Zwecke der Genossenschaft verwandten Aufgabe zur Verfügung gestellt. Aus dem Rest wird den Mitgliedern das Anteilscheinkapital zurückbezahlt. Ein hernach bleibender Überschuss ist wie das Stammkapital zu verwenden (Art. 33 der Statuten).

B.

— Die Genossenschaft hat mit Eingabe vom 24. Mai 1943 gestützt auf Art. 147 Abs 1 WStB die Rückerstattung der auf síe überwälzten Quellenwehrsteuern verlangt, da gie gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach Art. 16 Ziff. 3 WStB Anspruch auf Steuerfreiheit habe. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat gemäss Art. 147 Abs. 2 und Art. 148 Abs. 1 lit. b WStB (in der Fassung vom 9. Dezember 1940) die Rückerstattung von 95 % der Steuern verfügt, dagegen das weitergehende Begehren abgewiesen, weil die Tätigkeit der Genossenschaft nicht « ausschliesslich gemeinnützig » im Sinne von Art. 16 Zif. 3 gei (Einspracheentscheid vom 12. Juli 1948).

C.

— Gegen diesen Entscheid führt die Genossenschaft Verwaltungsgerichtsbesehwerde mit dem Antrag, die Rüeckerstattung der Quellenwebrsteuern im vollen Umfange anzuordnen. Sie hält daran fest, dass síe sích ausschliesslich gemeinnützig betätige, da sie zugunsten aller berufstätigen Einwobner des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, und zwar namentlich der wirtschaftlich schwachen, Bürgschaften übernehme. Die Bürgschaftsnebmer müssten nicht einmal einer der Körperschaften angehören, welche der Beschwerdeführerin angeschlossen sind. Massgebend sei, dass die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Sonderinteressen verfolge. Dagegen komme nichts darauf an, ob ihre Mitglieder an ihrer Tätigkeit ein Interesse hätten. Dass dies der Fall sei, werde übrigens bestrittken. Der Kanton und die Kantonalbank hätten siích. nicht deshalb beteiligt, um deren Geschäftskreis zu erweitern, sondern um der Genossenschaft ein solides Fundament zu geben.

172 Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

Wenn die Darlehen der Bank wegen der Bürgschaft der Genossenschaft besser gesichert seien, s0 sei dies eine Nebenwirkung, die unerheblich sei. Die Beteiligung gewisser Körperschaften. begründe ebenfalls kein eigenes Interesse dieser juristischen Personen selbst, sondern höchstens ein mittelbares Interesse ihrer Mitglieder, welches aber unwegentlich sei, da ja überhaupt jeder berufstätige appenzellische Volkegenosse die Bürgschaft der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen könne. Die Verzinsung des Anteilscheinkapitals habe bisher 0,8 % p. a. nie überschritten. Die Kantonalbank habe auf den Zins verzichtet ; auch habe síe für die Beschwerdeführerin unentgeltlich gewisse Verwaltungsarbeiten besorgt.

Erwägungen

1.

(Art. 16 Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öfentlichrechtlichen Körperschaften die Steuerbefreiung nicht schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern beschränkt sie auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. BGE 74 I 311, Erw. 1.)

2.

Es ist nicht zu bestreiten, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin in einem weiten Sinne als gemeinnützig gelten kann. Sie setzt sich zur Aufgabe, die berufstätige Bevölkerung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden und teilweise auch der umliegenden Gebiete bei der Kreditbeschafffung durch Kollektivbürgschaft, welche gegenüber der Einzelbürgschaft manche Vorteile bietet, zu unterstützen und bei der Geschäftsführung zu beraten. Ihr Zweck ist nicht, Gewinne zu erzielen, persönliche Sonderinteressen ihrer Mitglieder zu wahren, sondern allgemein zur Sanierung des Kreditwesens und zur Erhaltung und Entwicklung lebensfähiger Betriebe beizutragen. Sie « fügt gich in grössere gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge ein und entespricht anerkannten staats- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen » (Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1949 zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Förderung der gewerblichen Pürgschaftagenossengchaften, BBI 1949 Is. 241).

Nichtedestoweniger ist die Beschwerdeführerin eine Vereinigung wirtschaftlicher Art ; denn sie fördert die begünstigten Kreise (Landwirte, Gewerbetreibende, ungelbständig erwerbende Hausbesitzer) in ihrer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, überhaupt in ihrer wirtschaftlichen Stellung. Dazu kommt, dass das Anteilscheinkapital jährlich bis zu 314% verzinst werden kann und im Falle der Auflösung der Genossenschaft an die Mitglieder zur freien Verfügung zurückzuzahlen ist, sofern und soweit das dannzumal vorhandene Reinvermögen das Stammkapital übersteigt. Wer sein Kapital zu solchen Bedingungen zur Verfügung stellt, kann dies zwar zu einem gemeinnützigen Zwecke tun, aber ganz uneigennützig handelt er dabei nicht. Tatsächlich ist denn auch bisher stets Zins bezahlt worden. Wenn er 0,8 % p. a. nicht überschritten hat, 80 ist dies unerheblich ; er bat dadurch den Charakter eines Entgelts nicht verloren. Übrigens ist es sehr wohl möglich, dass er in künftigen Jahren bis auf 314% ansteigk. Das wird vom Geschäftsergebnis abhängen. In dieser Beziehung unterscheidet sich die Beschwerdeführerin nicht wegentlich von Erwerbsgesellschaften. Es mag sodann Zzutreffen, dass einer der Hauptbeteiligten, die Kantonalbank von Ausserrhoden, bis jetzt keinen Zins und auch keine Vergütung für ihre Mithilfe bei der Verwaltung der Beschwerdeführerin beansprucht hat. Die Beschwerdeführerin kann aber nicht mit Sicherheit damit rechnen, dass es auch fernerbin 80 bleiben wird. Hievon abgesehen ist «die Kantonalbank an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls insofern materiell interessiert, als deren Bürgschaft die Sicherheit für den Gläubiger erhöht. Und hinsïichtlich der beteiligten Verbände füllt noch in Betracht, dass ihre berufstätigen Mitglieder die Dienste der Beschwerdeführerin ebenfalls in Anspruch nehmen können, gofern sie dieser nicht persönlich angehören. Auch insoweit haben also die Verbände ein wirtschaftliches Tnteresse am Unternehmen der Beschwerdeführerin. AIl das schliesst es aus, dass die Wirksamkeit der Beschwerdeführerin und ibrer Mitglieder als ausschliesslich gemeinnützig im Sinne des 174 Verwaliungs- und Disziplinarrecht.

Gesetzes und der Praxis bezeichnet werden kann.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie helfe wirtschaftlich Bedrängten, geht schon deshalb fehl, weil eine solide Geschäftsführung verlangt, dass neben den schlechten auch gute Risiken einbezogen werden. Die Beachwerdeführerin hält sich ebenfalls an diesen Grundsatz, was gie nicht bestreitet. Das zeigt wiederum, dass ihre Tätigkeit nicht ausschliesslich gemeinnützig ist.

Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, dass am Kapital der Beschwerdeführerin auch das Gemeinwesen beteiligt ist. Es liegt kein Widerspruch darin, dass einer Unternehmung, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird, die Steuerfreiheit versagt wird (BGE 78 I 320).

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt : Die Beschwerde wird abgewiesen.