75 I 183
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Rubrum
98. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 24. Mürz 1949 i. S. Sparund Leihkasse Kirchberg gegen Regierungsrat des Kantons Bern.
Grundbuck. Voraussetzungen der Eintragung des Pfandgläubigers an einem Schuldbrief im Gläubigerregister (Art. 66 Abs. 2 GBV ). Verpfändung eines der Ehefrau zustehenden Namensschuldbriefs durch den Ehemann.
Sachverhalt
Registre foncier. Conditions de l’insoription dans le registre des créanciers (art. 66 al. 2 ORF) du créancier au bénéfice d’un droit de gage sur uns cédule hypothécaire. Engagement par le mari d’une cédule hypothécaire nominative appartenant la fomme.
184 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Registro fondiario. Condizioni dell’iscrizione nel registro dei creditori (art. 66 ep. 2 RRF) del creditore d’un diritto di pegno 8u una cartella ipotecaria. Costituzione in pegno d’una cartella ipotecaria. nominativa appartenente alla moglie.
Am 5. Mai 1948 schloss die Beschwerdeführerin als Pfandnehmerin mit Paul Bürki als Pfandgeber einen schriftlichen Pfandvertrag, laut welchem Bürki der Begchwerdeführerin zur Sicherung eines ibm und Alexander Hag eingeräumten Kredites einen auf seine Ehefran als Gläubigerin lautenden, die Liegenechaft des Paul Suter in Utzenstorf belastenden Namensschuldbrief verpfändete. Frau Bürki unterzeichnete den Vertrag als « die zustimmende Ehefrau » mit. Am 18. Mai 1948 reichte die Begchwerdeführerin den Pfandvertrag dem Graundbucbamte Fraubrannen ein mit dem Erzuchen, die Verpfändung im Gläubigerregister einzutragen. Das Grundbuchamt wies die Anmeldung am 21. Juni 1948 ab, « weil Paul Bürki nicht Gläubiger des zu verpfändenden Schuldbriefs ist, sondern dessen Ehefrau, welche als Pfandgeberin aufzutreten hat. Vür den Fall, dass Frau Bürki obigen Schuldbrief zugunsten ihres Ehemannes verpfändet, ist gemäss Art. 177 ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde notwendig ». Am 17. November 1948 hat der Regierungsrat des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung abgewiesen, da das Faustpfandrecht der Beschwerdeführerin u.a. mangels Vorlegung des Schuldbriefs nicht nachgewiesen sei.
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrem Eintragungsbegehren fest. Der Regierungsrat und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweieung der Beschwerde.
Erwägungen
Nach Art. 66 der eidg. Grundbuchverordnung muss der Pfandgläubiger an einer Grundpfandforderung, der im Gläubigerregister eingetragen werden will, den Nachweis geines Rechts erbringen. Daraus leitet die Vorinstanz mit Recht ab, dass derjenige, der die Eintragung des Faustpfandrechtes an einem Schuldbrief verlangt, seinem Gesuch den verpfändeten Schuldbrief beilegen muss. Zur Verpfändung eines Schuldbriefes ist nämlich in allen Fällen dessen Uebergabe an den Pfandgläubiger notwendig (Art, 900/901 ZBG, Art. 967 Abs. 1 OR; BGE 42 III 296 ffÆ.). Der Beweis für diese Uebergabe kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nur durch Vorlegung des Titels geleistet werden, nicht auch durch Vorlegung eines Verpfändungsvertrages, selbst wenn der Pfandgläubiger darm den Empfang des Titels bestätigt. Handelt es sich um die Fintragung eines Faustpfandrechtes an einem Namensschuldbrief, der nicht in den Formen des Wertpapierrechtes, sondern durch Uebergabe des Titels und Ausstellung einer besondern Verpfändungsurkunde verpfäündet worden ist, wie es hier der Fall zu sein scheint, go ist die Verpfändungeurkunde neben dem Titel vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin den verpfändeten Schuldbrief nieht einreichte, ist ihre Anmeldung zu Recht abgewiesen worden. n Weitere Gründe, die verlangte Eintragung abzulehnen, bestanden dagegen nicht. Mit Zustimmung seiner Ehefrau konnte Bürki den fraglichen Schuldbrief verpfänden, wie immer die güterrechtlichen Verhältnisse geartet sein mögen. Besteht zwischen den Eheleuten Bürki Güterverbindung, und gehört der Schuldbrief zum eingebrachten Gut der Frau, s0 konnte der Mann die Verpfändung gemäss Art. 202 ZGB mit Einwilligung der Frau vornehmen. Besteht Gütertrennung oder is der Titel Sondergut im Sinne von Árt. 190 ff ZGB, so konnte die Frau kraft ihres Verfügungsrechtes (Art. 242 Abs. 1, Art. 192 Abs. 1 ZGB) den Mann zur Verpfändung ermächtigen. Beim Vorliegen von Gemeinschaftsgut ist die Befugnis des Mannes, den Titel mit Zustimmung der Frau zu verpfänden, nach Art. 217 gegeben. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde war nicht erforderlich, da durch die Verpfändung 186 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
des streitigen Schuldbriefs eine Verpflichtung der Ehefrau im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht begründet wurde,
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-