Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 I 71

75 I 71

Rubrum

10. Urteil vom 11. März 1949 i. S. $. Weil & Co. gegen eidg.

Steuerverwaltung.

Warenumsatzsteuer : Verzugszinsen smd nicht Entgelt im Sinne des Art. 22 WUStB. :

Sachverhalt

Impôt eur le chiffre d’affaires : Les intérêts moratoires ne sont pas une contre-prestation au sens de l’art. 22’ AChA.

TImposta sulla cifra d'affari : Gli interessi moratori non S000 una controprestazione a’ sensi dell'art. 22 DICA.

Die Firma J. Weil & Co., Kleiderfabrik in Zürich, ist Grossist im Sinne des Warenumsatzeteuerbeschluases. Streitig ist, ob zum Entgelt, von dem die von ihr geschuldete Warenumsatzsteuer zu berechnen ist, auch die Verzugszinsen gehören, die sie von ihren Abnehmern im Falle verspäteter Zahlung einzieht. Die eidg. Steuerverwaltung (EStV) hat die Frage bejaht. Gegen ihren Entscheid hat die Firma Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

1.

Wer als Grossisb steuerpflichtig ist, hat nach Arb, 13 Abs. 1 lit. a WUStB seine Lieferungen von Waren im Inlande zu versteuern. Die Steuer wird berechnet von der Samme der während der Steuerperiode vereinnahmten Entgelte (Art. 20 Abs. 1 lit, a). Zum Entgelt gehört gemüss 72 Verwaltungs. und Disziplinarreoht.

Art. 22 Abs. 1 « alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Ware erhält », Nach - Abs. 2 daselbst können vom Entgelt unter näher umschriebenen Voraussetzungen abgezogen werden die Auslagen für die Beförderung und Versicherung der Waren und die Kosten der Warenumschliessung. Aus dieser Ordnung geht hervor, dass das steuerbare Entgelt, abgesehen von den eben erwähnten Ausnahmen, die Gesamtheit der Leistungen umfasst, die der Abnehmer der Ware dem Lieferer nach den vertraglichen Abmachungen erbringen muss, um. die Lieferung zu erwirken, d. h, die Bruttoeinnahme, die der Lieferer infolge der Lieferung: erzielt, ohne Unterschied danach, ob die eingenommenen Beträge für ihn Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen (Urteile vom 20. September 1946 i, 8. F. und M., ASA 15, 374, 458 ; vgl. auch BGE 741 319, 326 betreffend Luxussteuer).

2.

Verzugezineen werden vom Empfänger der gelieferten Ware geschuldet, wenn er sich mit der Gegenleistung, goweit er síe in Geld zu erbringen hat, in Verzug befindet, seiner Pflicht zur Zahlung der Geldschuld nicht rechtzeitig nachkommt (Art. 103 Abs. 1, Art. 104 OR). Sie sind ein Entgelt für den Nachteil, den der Gläubiger der Geldschuld durch Vorenthaltung des Geldes erleidet, das Minimum des Erzatzes für Verzugsschaden, auf das er nach dem Gesetz - unter allen Umständen Anspruch hat (von Toux-SrzaWART, Allg. Teil des schweiz. Obligationenrechts, 8. 588 f. ; Art. 106 Abs. 1 OR).

Daraus ergibt sich für das Umsatzsteuerrecht, dass die Verzugszinsen nicht als Bestandteil des steuerbaren Entgelts angesehen werden können. Sie fallen nicht unter die Gegenleistungen, die der Abnehmer dem Lieferer auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages für die Lieferung machen muss, sondern treten zu diesen Gegenleistungen nachträglich hinzu, auf Grund des Gesetzes, als Folge nicht der Lieferung, sondern der Pflichtverletzung, : die der Abnehmer durch Verzäumen rechtzeitiger Zahlung j begeht. Sie sind Entgelt nicht für die Warenlieferung, sonBundegrechtliche Abgihen: N®. 10. 73 dern für den Nachteil, den der Warenempfünger dem Lieferer durch den Zahlungsverzug zufügt. - Die EStV begründet ihren abweichenden Standpunkt damit, dass der Verzugszins eine von der Hauptleisbung des Warenabnehmers abhängige, mit ihr rechtlich verbundene, sie erweiternde Nebenleistung sei, ein Zahlungszugehlag, der das steuerbare Entgelt erhöhe. Richtig ist freilich, daes die Verzugszinsforderung den Bestand einer Hauptforderung voraussetzt, als Nebenrecht mit ihr zueammenhängt. Das ändert aber nichts daran, dass der Verzugszins nicht Gegenleistung für die Warenlieferung im Sinne von. Art. 22 Abs. 1 WUStB ist, sondern Schadenersatz, der hinterher, unabhängig von der Lieferung, zu jener Gegenleistung hinzukommt.

Die EStV beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht darauf, dass das Bundesgericht im Falle des Abzahlungsgeschäfts die Teilzablungszuschläge (Zinsen, in denen eine Risikoprämie enthalten ist) als Teil des Entgelts im Sinne des Art. 15 LStB und damit auch des Art. 22 WUStB anerkannt hat (BGE 74 I 320 f.). Diese Zuschläge gehören zu den Leistungen, die der Warenempfänger von vornherein, auf Grund des Vertrages, auf gich nehmen muss, um die Lieferung zu erwirken. Ein solcher Zusammenhang mit der Lieferung fehlt aber beim Verzugszins.

Sodann macht die EStV geltend, der Verzugszins sei das Gegenstück zum Skonto, welchen der Lieferer dem Abnehmer für vorzeitige Zahlung vergütet ; wie das Entgelt durch den Skonto vermindert werde, s80 werde es umgekehrt durch den Verzugszins erhöht. Die Analogie ist jedoch nur scheinbar. Wird der Skonto zum voraus zugesicherb und daher schon bei der Zahlung abgezogen, s0 beträgt das vereinnahmte Entgelt, das für die Steuerberechnung massgebend ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a WUStB), eben entsprechend weniger. Wird ein Rabatt erst hinterher, nach der Zahlung, gewährt, so kann der dafür entrichtete Steuerbetrag nachträglich abgezogen werden, weil Art. 20 Abs. 2 WUBStB es 80 anordnet ; auch in diesem Falle wird alzo, kraft positiver 74 Verwaltungs- und Disziplinarrecht, gesetzlicher Bestimmung, das steuerbare Entgelt vermindert. Dagegen fehlt eine Vorschrif6, wonach umgekehrt der Verzugszins (oder überhaupt der Schadenersatz infolge Verzuges) das Entgelt erhöhen würde. Sie wäre auch sachlech nicht gerechtfertigt, da der Schadenersatz wegen verspäteter Zahlung seinen Grund nicht in der Warenlieferung, sondern im vertragswidrigen Verhalten des Abnehmers hat. y IT. REGISTERSACHEN REGISTRES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 103, Art. 104 und Art. 106 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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