Funtauna: fallrecht.ch

75 II 30

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Rubrum

5. Urteil der IL Zivilabteilung vom 4. Mürz 1949 . LS. Z. gegen Z. und Konsorten.

Bäuerliches ‘Erbrecht. Begriff der Eignung zur Übernahme des Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB). :

Sachverhalt

Droit succes80ral paysan. Aptitude à se charger de l’exploitation (art. 620 al. 1 CC).

Dirîtto successorio rurale, Tdoneità ad assumere l’esercizio dell’azienda agrícola (art. 620 cp. 1 CC).

Z., der eine Mittelschule besucht und die Rechte studiert, daneben aber von jeher im landwirtschaftlichen Betriebe seines Vaters mitgearbeitet hatte, verlangte nach dessen Tode, dass ihm der väterliche Hof (im Umfange von 9 Hektaren) nach bäuerlichem Erbrecht zum Ertragswert zugewiesen werde. Das Bundesgericht weist seine Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab.

Erwägungen

1.

Beim streitigen Bauernhofe handelt es gich unbestrittenermassen um ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet. Yon den Erben ist allein der Kläger bereit, das Gewerbe zu übernehmen. Nach Art. 620 ZGB igt es ihm daher zum Ertragswert auf Anrechnung zuzuweisen, wenn er als zur Übernahme geeignet erscheint.

2.

Die Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB hängt in erster Linie davon ab, ob der Bewerber die beruflichen Fähigkeiten besitzt, die notwendig sind, um das in Betracht kommende Gewerbe zu führèn. Wer über diese Fähigkeiten verfügt, ist deswegen jedoch nicht ohne weiteres zur Übernahme des Gewerbes geeignet. Vielmehr kommen bei der Beurteilung der Eignung auch die übrigen persönlichen Eigenschaften in Betracht, soweit anzunehmen ist, dass síe sich auf die Betriebsführung auswirken (vgl. BGE 47 IL 261).

Das Mass der Anforderungen, die der Bewerber erfüllen muss, richtet sich nicht bloss nach Art und Umfang des in Frage stehenden Gewerbes, sondern auch darnach, unter welchen Bedingungen es zu übernehmen wäre. Schon unter dem bisherigen Rechte hat das Bundesgericht erklärt, dass an den Bewerber umso grössere Anforderungen gestellt werden müssen, je grösser die finanziellen Schwierigkeiten gind, denen er bei der Übernahme des Heimwesens begegnet (BGE 71 IT 24 ; vgl. 66 IT 98 f.). Mit der Revision der Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht hat dieser Gesichtspunkt an Bedeutung gewonnen, weil der neue Gesetzestext noch deutlicher als der alte erkennen läsgst, “ dass- das bäuerliche Erbrecht dazu beitragen gsoll, einen lebensfähigen Bauernstand zu erhalten. Die Eignung eines Bewerbers ist also nur zu bejahen, wenn seine beruflichen Fähigkeiten und seine sonstigen Eigenschaften s0 beschaffen sind, dass angenommen werden darf, er werde sich bei Übernahme unter den gegebenen Bedingungen auf dem Heimwesen behaupten können.

Im vorliegenden Falle ist die berufliche Eignung des Bewerbers unbestritten. Dagegen stellen die kantonalen Tnstanzen fest, der Kläger habe bisher einen Aufwand getrieben, der erheblich über seine Verhältnisse hinausgehe.

32 Erbrecht, N° 5.

Auf gleichem Fusse weiterzuleben, könnte er sich, wie die kantonalen Instanzen annehmen, im Falle der Übernahme des väterlichen Hofes nicht gestatten. Die Bedingungen, zu denen er diesen Hof, einen kleinern Mittelbetrieb, übernehmen müsste, sind freilich nicht näber abgeklärt. Namentlich steht nicht fest, dass er ihn über den Ertragswert hinaus belasten müsste. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse wären aber gemäss der Würdigung der ersten Instanz bei Übernahme des Hofes auf jeden Fall « nicht rosig ». Die Nebenbeschäftigung auf juristischem Gebiet, die er in Aussgicht nimmt, brächte nach der Auffassung der kantonalen Instanzen mindestens vorerst noch keine nennenswerten Einnahmen ; die Vorinstanz erwartet beim Kläger von der Verbindung landwirtschaftlicher mit juristischer Tätigkeit überhaupt nur ungünstige Folgen. Um auf dem Hofe bestehen zu können, wäre also, wie beide kantonalen Instanzen betonen, eine bescheidene und sparsame Lebensführung unerlägglich. Im Gegensatz zur ersten Instanz traut die Vorinstanz dem Kläger die zur Umstellung auf eine solche Lebensweise nötige Energie nicht zu. Sie schliesst vielmehr aus seinem Verhalten seit Anhebung der Klage, dass er sich « von seinen bisherigen angenehmen Lebensgewohnheiten sgelbst unter zwingenden Verumständungen nicht lösen » könne. Alle diese Feststellungen betreffen Tatfragen und gind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf Grund der Annahme, dass der Kläger wegen seiner Neigung zu übermässigem Aufwand auf dem Hofe sein Auskommen nicht fände, konnte die Vorinstanz geine Eignung zur Übernahme dieses Gewerbes ohne Verletzung von Bundegsrecht verneinen.

ITT. SACHENRECHT DROITS RÉELS

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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