75 IV 156
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Rubrum
36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 283. Dezember 1949 i. S. Blaser gegen Polizeidepartement des Kantons Solothurn.
Art. 41 Ziff. 3 SiGB.
Sachverhalt
Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Strafe, weil der Verurteilte das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht. Voraussetzung iet ein s0 verwerfliches Verhalten des Verurteilten, dass er auch ohne Ermahnung sich bewussb sein muss, pflichtwidrig zu handeln. Einer vorausgegangenen förmlichen Mahnung zum Wohlverhalten bedarf es nicht.
Art. 41 ch. 3 OCP.
Exécution d’une peine conditionnelle, parce que le condamné trompe la confiance mise en lui. Cela suppose une conduite sì répréhensible que, même sans avertissement, il doit se rendre compte qu’il manque à aes devoirs. Un avertissement formel préalable n’est alors pas nécessaire.
Art. 41, cifra 3; OP.
Esccuzione d’una pena condizionale pel fato che il condannato delude la fiducia in lui riposta. Ne è presupposto una condotta così riprensibile ch'egli deve rendersi conto, anche senz’avvertimento, di mancare ai suoi doveri. Un formale avvertimento non È Nnecessario.
Erwägungen
Gemäss Art. 41 Zif. 3 StGB ordnet der Richter den bedingt aufgeschobenen Vollzug der Strafe an, wenn der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht oder trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwiderhandelt oder sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder in anderer Weise das auf ihn gesetzie Vertrauen täuscht.
Der Beschwerdeführer ist der ihm vom Richter erteilten Weisung, jährlich dem Dysli Fr. 1000.— und dem Gilgen Fr. 600— an den ihnen durch Veruntreuung zugefügten Schaden von Fr. 5000.— bezw. Fr. 3000.— zurückzuerstatten, nicht nachgekommen. Das allein rechtfertigt indessen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht, weil keine « förmliche Mahnung des Richters » vorausgegangen ist. Das Obergericht hat denn auch nicht diesen Widerrufsgrund angerufen ; vielmehr hat es angenommen, der Beschwerdeführer habe das auf ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise getäuscht. :
Die Auffassung des Obergerichts, dass in diesem Falle eine vorgöngige Mahnung nicht nötig sei, hat, wie bereits im Falle Palver (BGE 72 IV 148) gesagt worden ist, den Wortlaut von Art. 41 Ziff. 3 StGB für sich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ordnung dem Sinne des Gesetzes nicht entspräche und vom Gesetzgeber nicht gewollt wäre. Indem das Gesetz nicht nur die Missachtung von Weisungen, sondern allgemein ein das Vertrauen des Richters enttäuschendes Verhalten als Grund zum Vollzug der Strafe erklärt, verlangt es, dass der unter Bewährungs- 158 Strafgezetzbuoh. N° 36.
probe stehende Verurteilte sich der Wohltat des bedingten Strafvollzuges würdig erweise, d. h. dass er sich nicht eines Verhaltens schuldig mache, in dessen Voraussicht der Strafvollzug nicht aufgeschoben worden wäre. Es handelt sich um eine Generalklausel, die vom Gesetzgeber mit Absicht allgemein gehalten worden ist, um auf Tatbestände der verschiedensten Art angewendet werden zu können. Der dem Richter damit eingeräumte weite Spielraum freien Ermessens würde zu sehr beschränkt, wenn man auch bier eine vorgängige Mahnung fordern würde ; denn dies hätte zur Folge, dass ein einmaliges Verhalten, auch wenn es noch so verwerflich wäre, in keinem Falle den Widerruf des bedingten Strafvollzugs herbeiführen könnte, ja dass nicht einmal eine länger dauernde anstössige Lebensführung genügen würde, solange der Richter davon nicht Kenntnis erhalten und den Verurteilten verwarnt hätte. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Immerhin darf, wie bereits in BGE 72 IV 148 ausgesprochen wurde, das Vertrauen nicht leichthin als getäuscht angesehen werden ; erforderlich ist ein 80 verwerfliches Verhalten des Verurteilten, dass er sich auch ohne Ermahnung bewusst sein muss, pflichtwidrig zu bandeln, das auf ihn gesetzte Vertrauen zu enttäuschen (Urteil vom 25. Februar 1949 i. S. Wullsechleger, nicht publiziert). Sodann darf selbatverständlich die Möglichkeit, bei Täuschung des Vertrauens des Richters den Vollzug der Strafe ohne Mahnung anzuordnen, nicht zu einer Umgehung der Bestimmung der gleichen Gesetzesstelle führen, wonach bei Missachtung einer richterlichen Weisung der Vollzug der Strafe nur nach vorgängiger Mahnung zulässig ist.
Im vorliegenden Falle scheint bei Einleitung des Widerrufsverfahrens und noch vor erster Instanz die Enttäusgchung darüber, dass der Beschwerdeführer den ihm erteilten Weisungen inbezug auf den Ersatz des Schadens nicht nachgelebt hat, im Vordergrund gestanden zu sein. Erst im Urteil des Obergerichts wird klar hervorgehoben, dass der Widerraof nur im Hinblick auf das allgemein verwerf- - liche Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt. Dieses steht allerdings in engem Zusammenhang mit der Nichtbezahlung der Gläubiger Dysli und Gilgen, deretwegen der Beschwerdeführer nie gemahnt worden ist, doch werden ihm darüber hinaus weitere Vorhalte gemacht, die für sich allein den Widerruf zu rechtfertigen vermögen. Dem Beschwerdeführer, der als Inhaber eines unseriösen Inkassound Verwaltungsbureaus namhafte Beträge veruntreut hatte, ist der bedingte Strafvollzug gewährt worden in der Erwartung, dass er sich bemühen werde, sich durch ernsthafte Arbeit ehrlich durchzubringen und seinen Aufwand dem Einkommen anzupassen. Dieses Vertrauen hat der Beschwerdeführer getäuscht, wie die auf den Polizeiberichten beruhenden, für den Kassationshof verbindlichen tatgächlichen Feststellungen der beiden Vorinstanzen ergeben. Der Beschwerdeführer hat über sgeine Verhältnisse gelebt (zu grosse Wohnung, ‘Autofahrten, Ferien, Pelzmantel der Frau, Dienstmädchen usw.) und bat dabei, da er selbst nicht über entsprechende Mittel verfügte und arbeitescheu war, andere Leute geschädigt. So hat er in höchet anfechtbarer Weise vom Arbeiter Aebi ein Darlehen im Betrag von Fr. 2000.— aufgenommen, obschon er wissen musste, dass er nicht in der Lage sein werde, es zurückzubezahlen. Dass das Darlehen dann in der Folge angeblich vom Teilhaber des Beschwerdeführers übernommen wurde, ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Verner hat er auch seine Teilhaber, insbesondere Westenholz, zu Verlust gebracht, nicht zuletzt wiederum durch sein unseriöses Geschäftsgebahren. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Feststellungen richtet, handelt es sich um eine unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Art