75 IV 83
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Rubrum
18. Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1949 i. S. Baumgartner gegen Polizeiriehteramt der Stadt Zürich.
Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 MFG. Der Fahrzeugausweis verleiht. nicht das Recht, die Strasse mit dem Fahrzeug zu andern Zwecken als zum Verkehr zu benützen.
Sachverhalt
Ari. 1°? al. Z et 6 al. 1 LA. Un véhicule automobile pourvu d’un permis de circulation n’est admis sur la voie publique que pour y circuler. : :
Art. 1 cp. 1 e à cp. 1 LA. La licenza di circolazione conferisce soltanto il diritto di utilizzare la strada pubblica per circolare con l’autoveicolo e non per altri scopi.
A.
— Die Aktiengesellschaft Binelli & Ehrsam betreibt in den Häusern Nr. 48 und 52 an der Stampfenbachstrasse in Zürich eine Werkstatt, in welcher Lastwagenchassis zusammengestellt und Motorfahrzeuge geflickt, werden. Im Sommer 1948 pflegte der Geschäftsführer der Gesellechaft, Hans Baumgartner, zwei fertige Chassis mit Händlerschildern versehen tagsüber neben den Eingang der Werkstatt auf die Strasse zu stellen, um in der Werkstatt Raum zum Arbeiten freizumachen, die Chassis allfälligen Kaufsinteressenten zum Vorzeigen und Vorführen bereitzuhalten und Dritten zu verunmöglichen, durch Parkieren von Fahrzeugen die Zufahrt zur Werkstatt zu behindern. Als Baumgartner am 8. Juli 1948 von 7.30 bis 10.30 Uhr die beiden Chaesis wiederum am gewohnten Orte stehen liess, obschon er keine Bewilligung hatte, öffentlichen Grund zu gewerblichen Zwecken zu benützen, wurde er wegen Übertretung von Art. 1 und 11 der Verordnung der Stadt Zürich vom 24. Juni 1911 über die Benützung des öffentlichen Grundes verzeigt.
B.
— Während der Einzelrichter des Bezirksgerichtes 8« Motorfahrzeugverkehr. N° 18.
Zürich Baumgartner freisprach, verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich auf Nichtigkeitsbeechwerde des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich hin den Beschuldigten am 24. März 1949 wegen Übertretung der erwähnten Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 10,—.. '
C.
— Baumgartner ficht das Urteil des Obergerichtes mif Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichtes an. Er beantragt, es sei aufzuheben und er gei freizusprechen. Zur Begründung macht er geltend, Art. 26 und 27 MFV verböten den Kantonen und Gemeinden, mit Kollektivechildern versehene Motorfahrzeuge einschränkenden Bestimmungen zu unterstellen. Diese Fahrzeuge seien in Bezug auf das Parkieren gleich zu behandeln wie die Motorfahrzeuge mit gewöhnlichen Kontrollechildern. Eine andere Auffassung würde gegen das Gebot der Rechtagleichheit verstossen. Wenn die Gemeinden für Fahrzeuge mit Kollektivausweisen eingchränkende Bestimmungen erlassen könnten, so dürften sie das gemäss Art. 3 Abs. 3 MFG jedenfalls nur ausdrücklich und nur mit Genehmigung des Kantons tun. Eine ausdrückliche Vorschrift der Stadt Zürich, wonach Motorfahrzeuge mit Kollektivschildern auf öffentlichem Grunde nicht parkieren dürften, fehle aber. Art. 11 der Verordnung der Stadt Zürich. über die Benützung des öffentlichen Grundes auf Motorfahrzeuge anzuwenden, widerspreche dem zürchèrischen Gesetz vom 18. Februar 1923 über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. Das angefochtene Urteil verletze auch die Handels- * und :Gewerbefreiheit.
Erwägungen
1.
Nach Art. 11 der Verordnung des Stadtrates von Zürich vom 24. Juni 1911 betreffend Benützung des öffentlichen Grundes darf öffentlicher Grund nur mit Bewilligung der Polizei zu gewerblichen Zwecken benützt werden. Ob. der Sinn dieses Artikels oder Vorschriften des kantonalen Rechts seine Anwendung auf MotorfahrM Motorfahrzeugverkehr. N° 18, 85- zeuge verbieten, hat der Kassationshof nicht zu éntscheiden ; ‘die Nichtigkeitebeschwerde kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil gegen eidgenössisches Recht verstoesse (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Unzulässig ist auch der Einwand, das Urteil verletze die verfassungsmässigen Grundsütze der Rechtsgleichheit und der Handels- und Gewerbefreiheit. Solehe Verstösse können nur mit staatsrechtlicher Besgchwerde gerügt werden (Art. 269 Abs. 2 BStP).
2.
Das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr stelltt Bestimmungen auf über die Verwendung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern im öfentlichen Verkehr, sowie Verkehrsvorschriften für die Benützer der dem Motorfahrzeug oder dem Fahrrad geöfneten Strassen (Art. 1 Abs. 1 MFG). Es ordnet den Verkehr. Nur soweit es dieser Zweek erfordert, erlässb es Vorschriften über das Anhalten und Parkieren der Fahrzeuge auf öffentlichen Strasaen und Plätzen. Über die Benützung des öffentlichen Grundes zu anderen Zwecken als zum Verkehr sagt es nichts. Wenn ein Motorfahrzeug nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Vollziehungsverordnung zum Verkehr zugelassen ist, sei es, dass dafür ein individueller Fahrzeugausweis besteht, sei es, dass es mit einem kollektiven Ausweis (Händleroder Verauchsschild) verkehren darf, ist deshalb über die Berechtigung, mit dem Fahrzeug den öffentlichen Grund zu anderen als zu Verkehrszwecken in Anspruch zu nehmen, nichts gesagt. Inwieweit das geschehen darf, bestimmen die Kantone oder mit deren Ermächtigung die Gemeinden. Solehe Vorschriften eind nicht an die Schranken von Art. 3° Abs. 2 und 3 MFG gebunden. Das Recht, das dieser Artikel zugunsten der Kantone vorbehält, ist Verkehrsrecht. Eines Vorbehaltes zugunsten ‘anderer als verkehrsrechtlicher Vorsechriften, insbesondere solcher gewerbepolizeilicher Natur, bedarf es nicht ; die Befugnis, sie zu erlassen, ergibt sich aus der Souveränität der Kantone sArt. 5 BV).
86 Motorfahrzeugverkehr. N° 18.
4.
Wie die Vorinstanz feststellt und der Beschwerdeführer selber ausführt, hat er die beiden Lastwagenchassis auf die Strasse gestellt, weil ihm tagsüber in der Werkstatt der Raum gefehlt hat, um sie aufzubewahren. Ferner hat er damit Dritten verunmöglichen wollen, durch Parkieren von Fahrzeugen die Zufahrt zur Werkstatt zu verstellen. Zugleich hat er die Chassis auf der Strasse bereitgehalten, um sie allfälligen Interessenten zu zeigen und vorzuführen. Er hat also die Strasse nicht als Verkehrsader oder als Haltestelle oder Parkplatz für auf der Fahrt befindliche oder siích auf die Fahrt begebende Vahrzeuge benützt, sondern im wesentlichen als Lager- und Ausstellungsplatz für sgeine Fabrikate und hat damit gleichzeitig Fahrzeuge Dritter am Parkieren vor der Werkstatt hindern wollen. Das waren gewerbliche Zwecke. Hiezu den öffentlichen Grund in Anspruch zu nehmen, berechtigten ihn die Händlerschilder nieht, sowenig síe ibm z. B. das Recht gaben, die Strasse als Werkplatz zur Ausführung von Automobilreparaturen zu benützen. Der Einwand des Beschwerdeführers, heutzutage werde die überwiegende Zahl der Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund zu gewerblichen Zwecken verwendet, ist trölerisch. In den Beispielen, die er anführt (Werkverkehr und entgeltliche Transporte mit Lieferungsund Lastwagen), besteht das Gewerbe in der Ausführung von Fahrten, also im Verkehr, wie ibn das s Bundesgosetz regelt.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Niechtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.